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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1895-03-15 · 11 (15.3.1895) · p. Seite 162

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
4 (1895) Bestand UB Frankfurt
Issue
11 (15.3.1895)
Date
1895-03-15
Page
Seite 162 (sequence 2)
Language
German
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Seite" 162. JescHurun. Nr. 11. ihrem Bekenntnis zum Dissidententum angchört habe». Man kann in dieser Einrichtung einen bedauerlichen Eingriff in die Rechte der Eltern sehen, man kann aus ihr Schwierigkeiten Voraussagen, die sich aus dem Widerstreit zwischen Schule und HauS entwickeln, Schwierigkeiten ganz eigener Art für eine spätere Zeit, so bald es sich nämlich um die Kinder solcher Eltern handeln wird, die niemals einer Konfessionsgemeinschaft angehört haben, sondern bereits im Dissidententum geboren sind. Unter allen Umständen verlangt die Logik jenes Ministerialreskripts, welches die Kinder religionsloser Eltern zur Teilnahme an einem Religionsunterricht zwangsweise anhält, daß dieser Zwang unbedingt da eintreten muß, wo es sich um die Kinder von Eltern handelt, die einer Religionsgemeinschaft angehöreu. Es ist unmöglich, daß der Staat dieser Konsequenz sich versagt. Er muß die Konsequenz ziehen, sobald ihm bekannt geworden, daß es innerhalb der jüdischen Gemeinde Berlin zehntausend Kinder giebt, die keinerlei Religionsunterricht erhalten und für deren Unterricht in der Religion keinerlei Fürsorge getroffen ist. Es mag zugestanden werden, daß von seiten der jüdischen Gemeinde durch Festhalten an der seitherigen Pflichtverletzung der Bethätigung staatlicher, Fürsorge für den Religionsunterricht der Jugend Schwierigkeiten bereitet werden können. Es ist aber außer Zweifel, daß der Staat es verstehen wird, dieser Schwierigkeiten Herr zu werden. Daß es unter keinem Gesichtspunkte gut wäre, es zur Anwendung von Zwang kommen zu lassen, bedarf keiner näheren Darlegung. Wir können es verstehen, daß man über die Unabhängigkeit der jüdischen Gemeinde, von staatlicher Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten sich freut und au dieser Unabhängigkeit nichts geändert sehen möchte. Voraussetzung dieses glücklichen Zustandes aber ist, daß die jüdischen Gemeinden nicht versäumen, was zu thun ihre Pflicht ist, daß sie sich nicht gegen die staatliche Ordnung und gegen das geltende staatliche Gesetz in Widerspruch bringen durch Vernachlässigung einer Pflichterfüllung, die allen Religionsgemeinschaften obliegt und aus deren Erfüllung seitens aller Religionsgemeinschaften der Staat dringt. Es wäre auch unter keinem Gesichtspunkte eine besondere Auszeichnung, wenn der Staat, der unbedingt einen Religionsunterricht für die Jugend verlangt, mit ausdrücklichen Worten oder stillschweigend zu erkennenn gäbe, daß es ihm keinen Unterschied macht, ob ein Religionsunterricht garnicht stattfindet, oder ein Unterricht in der jüdischen Religion. Wir bekennen ferner, daß eine der wesentlichsten Schwierigkeiten für den Staat darin bestünde, den jüdischen Religionsunterricht so zu organisieren, daß er den Bedürfnissen der Juden und ihren Wünschen entspricht. Es ist kaum zu erwarten, daß wir eine jüdische Abteilung im Kultusministerium bekommen werden, nachdem es eine katholische Abteilung dort seit Jahrzehnten nicht mehr giebt; es ist demzufolge auch nicht zu erwarten, daß der Staat, dessen Beamte mit verschwindenden Ausnahmen Richtjuden sind, den Wünschen und Bedürfnissen der Juden in Bezug auf ihren Religionsunterricht gerecht zu werden mehr als den guten Willen haben wird. Wir halten uns sogar überzeugt, und haben dafür bestimmten Anlaß, daß der Staat die Geltendmachung seines Aufsichtsrechts bisher noch verzögert hat, weil er nicht wußte und bis zur Stunde nicht weiß, wie er den jüdischen Religionsunterricht von sich aus einrichten soll, ohne entweder bei den Orthodoxen oder bei den Anorthodoxen Anstoß zu erregen und sie einer Art Gewissenszwang auszusetzen. Doch über diese Bedenken wird er hinwegkommen, weil er sonst mit sich sesbst in Widerspruch geriete, und deswegen ist es Hobe Zeit, daß die Gemeinde die Hand bietet, damit die erforderlichen Einrichtungen auf's beste getroffen werden. Aus seiten derer, die eine Einmischung des Staates, eine Geltendmachung des staatlichen Aufsichtsrechts scheuen, besorgt man vor allem, es möchte der vom Staate beaufsichtigte und angeorduete jüdische Religionsunterricht den Kindern vielfach in einem Sinne erteilt werden, der den Anschauungen der Eltern nicht zusagt. Wir glauben, daß man die Besorgnisse, die hier gehegt werden können, übertreibt; doch sind wir weit davon entfernt, die Bedenken dieser Art unbeachtet zu lassen. Die jüdische Gemeinde hat die gottesdienstliche Ordnung in den verschiedenen Synagogen den Wünschen und den Bedürfnissen der verschiedenen religiösen Richtungen innerhalb des Judentums angepaßt. Sie hat ebenso auf die Verschiedenheit dieser Richtungen bei der Berufung von Rabbinern Rücksicht genommen wobei sie freilich, wie in dem vorigen Artikel ausgeführt, — durch eine unsinnige, bureaukratische Anordnung die löbliche Absicht durch die Art der Ausführung vereitelt hat. Die Gemeinde könnte und müßte für die Ausbildung einer hinreichenden Anzahl von Religionslehrern sorgen beziehungsweise eine hinreichende Anzahl ausgebildeter Lehrkräfte gewinnen, welche die vom Staate erforderte Lehrfähigkeit besitzen und in Bezug auf ihre religiöse Richtung den verschiedenen innerhalb der Gemeinde vertretenen Richtungen entsprechen. In jeder Schule, sie sei städtisch oder staatlich, müßten diese Lehrkräfte, vom Staate oder von der Stadt angestellt, wirken, und überall würde es den Eltern freistehen, von diesem Religionsunterricht, wofern die religiöse Richtung des Lehrers ihnen nicht zusagt, die Kinder dispensieren zu lassen unter der Bedingung des Nachweises, daß ihre Kinder anderweitig durch einen staatlich anerkannten d. h. geprüften Lehrer Religionsunterricht erhalten. Gerade in Berlin würde es an der Auswahl nicht fehlen, würde es keine übermäßigen organisatorischen Schwierigkeiten machen, den Religionsunterricht, der in der einen Schule nach dem Sinne der Eltern nicht in der gewünschten Weise erteilt wird, durch den Religionsunterricht in einer Rachbarschule zu ersetzen. Hiermit wäre zugleich die Beseitigung der Klage darüber erreicht, daß es dem jüdischen Religionslehrer an der nötigen Autorität den Kindern gegenüber gebricht. Keine pädagogische Kunst eines Lehrers wird im Stande sein, ihm die Autorität zu verleihen, die allein aus seiner Gleichberechtigung mit den übrigen Lehrern der Schule und aus der Gleichberechtigung des Lehrgegenstandes mit den übrigen Lehrgegenständen entspringt. Diese Gleichstellung wäre für die jüdischen Religionslehrer erlangt, sobald der jüdische Religionsunterricht jedem anderen Religionsunterricht gleichwertig, auch für die Zwecke und Ziele der Schule und für die Schulprüfung, zur Seite steht. Die Verschiedenartigkeit der Richtungen, wir sagten es oben schon, wird meist überschätzt. Die Einfachheit unseres Dogmas — das ist der Glaube an den einzigen Gott — die unbedingte und unveränderliche Geltung unserer religiösen Moral schließt in diesen beiden wichtigsten Punkten jede Spaltung aus. Gemeinsam ist ferner allen Richtungen innerhalb des Judentums das historische Moment. Der jüdische Religionsunterricht ist zu jeder Zeit, abgesehen von

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