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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-07-01 · 4 (Juli-August 1929) · p. Seite 222

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
4 (Juli-August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 222 (sequence 44)
Language
German
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sorge. Sie gibt ferner einen Uberblick über die Rechtsstellung des unehelichen Kindes im Ausland, bei dem die Länder herangezogen worden sind, deren Gesetze bei den Vorarbeiten zum deutschen Gesetzentwurf berücksichtigt oder besprochen worden sind. (Norwegen, Dänemark, Schweden, Finnland, Österreich, Schweiz) und Literatur zum Entwurf des Gesetzes über die unehelichen Kinder und die Annahme an Kindes statt. Außerdem enthält sie in knapper Zusammenfassung einen systematisch geordneten Überblick über die bisherige Aussprache zu den Gesetzentwürfen. Die Schrift erfüllt ihre Aufgabe, den gegenwärtigen Stand der Auseinandersetzung zu zeigen, in ausgezeichneter Weise. Abgesehen von der technischen Erleichterung durch die Nebeneinanderstellung der Entwürfe, die Übersichten über die ausländische Gesetzgebung und Literatur, zeigt der überblick über die bisherige Aussprache die Probleme in ihrem Neben- und Durcheinander, ihren Überschneidungen und Gegensätzen, die Stellungnahme der verschiedenen Organisationen und führenden Einzelpersönlichkeiten in einer Weise, die das Eindringen in die außerordentlich komplizierte Materie sehr erleichtert. Der jetzt dem Reichstag vorliegende Entwurf mit den Beschlüssen des Reichsrats zeigt dieselbe Tendenz wie der erste Regierungsentwurf: Besserstellung des unehelichen Kindes in materieller Beziehung, Stärkung des familienreclitlichen Zusammenhanges mit dem Vater, evtl. Heranziehung seiner Eltern, Beseitigung der Einrede des Mehrverkehrs, Erleichterung der Adoptionen, Einführung des Instituts der Pflegekindschaft. In einzelnen Punkten weicht jedoch der jetzige Entwurf von dem ersten Regierungsentwurf ab, und zwar in Bestimmungen, die zum Teil eine mehr grundsätzliche, zum Teil eine große praktische Bedeutung haben. Hervorgehoben seien im folgenden einige Punkte, die vom Standpunkt der jüdischen Wohlfahrtspflege von besonderem Interesse sind. — Geblieben ist im neuen Entwurf die vom jetzigen Recht abweichende Befugnis des Vormundschaftsgerichts, dem Vater aus besonderen Gründen im Interesse des Kindes die Personensorge zu verleihen und die Befugnis, dem Vater oder der Mutter aus denselben Erwägungen die elterliche Gewalt zu verleihen. Es ist jedoch abweichend von dem ersten Regierungsentwurf ausgeschlossen, daß Vater und Mutter nebeneinander die elterliche Gewalt verliehen wird. Gegen die Verleihung des Personensorgerechts an den Vater ist zu erwägen, ob dadurch evtl. Konflikte mit der Mutter hervorgerufen werden. Nach jüdischer Auffassung ist für die Zugehörigkeit des Kindes zum Judentum entscheidend, ob es von einer jüdischen Mutter geboren ist und irgendeine Bestimmung über die religiöse Zugehörigkeit des Kindes, sei es durch den christlichen Vater, sei es durch den jüdischen Vater, wenn die Mutter Christin ist, könnte hiermit in Widerspruch geraten. In der viel umstrittenen Frage, wie bei Mehrverkehr der Mutter während der Empfängniszeit die Verpflichtungen der mehreren in Betracht kommenden Männer zu regeln sind, hat die jetzt vorliegende Fassung einen Mittelweg gewählt zwischen der ersten Regierungsvorlage, die solidarische Haftung der mehreren Männer vorsah, und dem Gegenentwurf des Archivs deutscher Berufsvormünder und des Vereins für öffentliche und private Fürsorge, der volle und alleinige Inanspruchnahme eines der Männer vorsah (sog. österreichische Lösung). Es ist vorgesehen, daß das Kind einen der Männer voll in Anspruch nehmen kann und daß dieser ein Regreßrecht gegen die anderen Männer hat. Erwähnt sei, daß bei einer Besprechung, die auf Veranlassung der Zentralwohlfahrtsstelle 222

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