Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 3 (Mai-Juni 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- Seite 137 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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keiner Stelle verwirklichtes Programm zugrunde. Sie geht vielmehr von den Gegebenheiten unserer jüdischen Erziehungsanstalten aus und benutzt für Reformvorschläge Erfahrungen, die bereits in anderen Anstalten gemacht sind. Dabei werden an einigen Stellen auch Vorschläge gebracht, die anderswo noch nicht praktisch verwertet worden sind. Die Untersuchung stellt ihrem Zweck nach keine erschöpfende Erörterung der Probleme der F. E. dar und erhebt nicht den Anspruch, wesentlich Neues auszusprechen. Die Stellungnahme der jüdischen Wohlfahrtspflege zu der gesetzlichen und methodischen Gesamtreform der F. E. wird in größerem Zusammenhang besonders dargestellt werden. Es sind mit Absicht auch solche Forderungen aufgestellt worden, die theoretisch bereits Gemeingut der Erzieher geworden sind, deren praktische Durchführung aber in unseren Heimen noch keineswegs restlos erfolgt ist. I. Voraussetzung der F.-E. - Beobachtungsheime. Anträge auf F. E. sollen nur dann angeregt werden, wenn die F. E. das einzige Mittel zur Vorbeugung oder Verhütung von Verwahrlosung ist. Solange andere Erziehungsmittel den Erziehungszweck erreichen können, soll, wegen der heute noch immer bestehenden sozialen Aechtung des Fürsorgezöglings, von F. E. Abstand genommen und die freie Unterbringung in Familien und Erziehungsheimen erstrebt werden. In diesen Fällen darf F. E. nie deshalb angeregt werden, weil sie auf öffentliche Kosten geschieht. Ist F. E. beschlossen worden, so sollen die jüdischen Stellen weitgehend von der Möglichkeit Gebrauch machen, bei den F.-E.-Behörden die Einweisung in Kinder- und sonstige Erziehungsheime, sowie in Privatpflegestellen anzuregen. Die Anstalten sind so auszugestalten, daß sie auch für Einweisungen ohne vormundschaftsgerichtlichen Beschluß geeignet sind. Zur wirksamen Gestaltung der F. E. ist notwendig, daß die jüdischen Stellen, welche die F. E. anregen, mehr als bisher über die Eigenart der einzelnen zur Verfügung stehenden Anstalten unterrichtet sind. Daher ist eine stärkere Verbindung zwischen den Anstalten und den einweisenden Stellen im allgemeinen zu fordern und der durch die Unterbringung einzelner Jugendlicher entstehende Zusammenhang zwischen den Heimen und den jüdischen Stellen zu stärken. Der Mangel eines jüdischen Beobachtungsheimes, in dem nach der Ueberweisung in die F. E., aus der Kenntnis des Charakters des Jugendlichen die für seine Erziehung geeignetste Anstalt ausgesucht werden kann, tritt in diesem Zusammenhang deutlich hervor. Stellt sich bei Jugendlichen heraus, daß sie sich auf Grund ihrer Veranlagung in die Gemeinschaft des Heimlebens auf die Dauer nicht einzufügen vermögen, so muß die Anstalt das Recht haben, anderweitige Unterbringung zu beantragen. Auf die Schwierigkeit, die darin liegt, daß für die Unterbringung von Ausländern in F. E. noch keine einheitliche 137