Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- I (1905)
- Issue
- 1 (14.4.1905)
- Date
- 1905-04-14
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2 LITERAT Li RH L ATT No. I weil er in seinem Idealismus nicht annimmt, dass es für eine so ideale Suche eine schlechte Verwaltung geben kann. Augenblicklich aber zeigen sich die Folgen dieser Sorglosigkeit in dem immer mehr abnehmenden Interesse, das kaum erst im Erwachen begriffen war. Man weiss jetzt, dass es keine Kataloge gibt, keine Besitztitel, keinen cingermassen feuersicheren Baiu, keine Ordnung und keinen Menschen, der von praktischem Bibliothekswesen — von der Bibliothekswissenschaft ganz zu schweigen ~ auch nur eine Ahnung hat. Die Sammlung da in Jerusalem ist keine aufgestellte Bibliothek, sondern eine;Büchcrsammlung, die nicht auf diesen Namen Anspruch erheben kann, der jeder kleinen Volks hibliiothck ohne weiteres zugestanden wird, obgleich in ihr kostbare Schätze enthalten sind, wie sie nur ein Bibliophile wie Chasanowicz sachgeniüss sammeln kennte. Was aber das Wesentlichste ist, — die Bibliothek ist nicht einmal Eigentum der jüdischen' Nation. Sie gehört allenfalls der Bne-Brithl.oge von Jerusalem, die bekanntlich alcs andere als jüdisch-national ist. Und dann hat ja auch die jüdische Nationalversammlung nicht den geringsten Eirifluss auf Verwaltung und Einrichtung. Selbst die Verwaltung der Bibliothek, die vor einiger Zeit von der Alliance Israetitc Universelle in Paris aufgestellt wurde, verdient sogar in dieser Richtung mehr den Namen einer Nationalbibliothek. Das Verkehrteste aber wäre es, den Gedanken Chasanowiczs einschlafen zu lassen;und zuzugeben, das's die Bibliothek wirklich zu einer Vcreinsbihliothek für die Jcrusalcmcr Bne-Brith-Loge werde. Dazu ist ihre Gründung von viel zu grossen Gesichtspunkten ausgegangen. Auch war es keineswegs die Absicht der Stifter von Geschenken an Büchern und Geldmitteln und vor allem nicht die des grossartigen Gründers der Bibliothek der Loge und ihren Mitgliedern ein Geschenk zu machen. Jeder Geber hat ausnahmslos dabei daran gedacht, dass es sieh um ein ewiges Eigentum der jüdischen Nation handeln solle. Wollen wir also Besserung schaffen, wollen wir erreichen, dass das begonnene Werk fortgeführt und durchgeführt wird, so müssen wir vor allem die rechtliche Unterlage schaffen, müssen die Form des Rechts finden, nach welcher die Bibliothek ein unveräusserliches Eigentum der Nation wird. Der Träger des Volkseigentums in Palästina ist der Nationalfond. Fr wird nach seiner Legalisierung durch den siebenten Kongress die juristische Person sein, der Grund und ,'Boden in Palästina gehört, soweit er in jüdischen Händen ist. Er wird die rechtliche Form jüdischen NationaleigentU'ins darstellen. Wenn wir also die Tatsache konstatieren wollen, dass die Nationaibibliothek wirklich Nattonaletgentum ist, so muss sie in das Figentum des Nationalfonds übergehen. Das wird um so leichter jetzt der Fall sein wo erst noch die juristischen Formen der Nationalfondstiftung im einzelnen festgesetzt und legalisiert werden sollen1. Der siebente Kongress. der die Legalisierung des Nationalfouds vornehmen wird', soll daher zugleich die gleiche Sicherung der zukünftigen Nationalbibliothek gewähren. Unsere erste und Hauptforderung geht also Jahiu, die Bibliothek eigentumsrechtlich der Nationalfondverwaltting zuzuweisen. Die Einsetzung eines besonderen Kuratoriums, das der Leitung der National-