Mannheim
Compact Memory

Jüdisches Gemeindeblatt für die Synagogen-Gemeinden in Preussen und Norddeutschland · 1938-07-01 · 7 (1.7.1938) · p. Seite 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für die Synagogen-Gemeinden in Preussen und Norddeutschland
Volume
16 (1938)
Issue
7 (1.7.1938)
Date
1938-07-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/10279739-10021755-10021748--208-3981590
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

1<.Jhr»/Nr.7 Gzwtedzbletl Mr db Byeagcgee fliiihdi» hi i/MankMtcklMd i.Miim tun.“ Man SOU lieber kein Gelübde tun. als ein Gelübde tun und es nicht halten. Bin Gelübde darf nicht übereilt ausgesprochen werden. Am Vorabend des Jom Kippur sprechen wir in den Synagogen die Formel des „Kol Nidre“. Diese Formel hat den Charakter einer Willenskund- Die Nürnberger Gesetze knüpfen in vielfacher Hinsicht, insbesondere für Halbarier, sehr.bedeutsame Folgen an die Tatsache, ob jemand am 15. 9. 1935 oder zu einem späteren Zeitpunkt der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder nicht. Von diesem Umstand hängt nämlich ab, ob ein Halbarier als Jude im Sinne der Reirhsbnrgergesetze oder als Mischling ersten Grades nnd damit als vorläufiger Reichsbürger anzusehen ist. Für die Praxis bedeutet das gegebenenfalls das Erfordernis einer Ebegenebmigung, die Fähigkeit, Mitglied der Deutschen Arbeitsfront zu werden, die Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Tatbestandes der Rassensehande usw. Schon die wenigen hier aufgezählten Fälle zeigen, wie groB möglicherweise im Einzelfalle daa Interesse ist festzustellen, ob jemand Mitglied der jüdischen Religionsgemeinschaft ist oder nicht. Ein wichtiges Indiz für die Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft ist die Zugehörigkeit zu einer jüdischen Gemeinde. Wer einer solchen angehört, ist damit gleichzeitig notwendigerweise Mitglied der jüdischen Religionsgemeinschaft. Die Zugehörigkeit zu einer jüdischen Gemeinde muß aber immer von demjenigen angenommen oder zumindest vermutet werden, der in den Katasterlisten einer jüdischen Gemeinde geführt wird. Im einzelnen Falle kann daher das Interesse an der Feststellung, ob jemand in diesen Listen geführt wird oder nicht, sehr gebung. Alle übereilten Gelübde werden von vornherein für nichtig erklärt. Diese Formel bezieht sich aber nicht auf Abmachungen maischen Mensch und Mensch, sondern auf das Verhältnis des Menschen zu Gott, d. h. auf Entsagungen. Kurt Klappholz. groB sein. Ebenso wichtig wird dann aber auch oft die Frage werden, ob eine Eintragung oder die Unterlassung einer solchen zu Recht erfolgt ist oder nicht. In diesem Falle wird dann für die Praxis die weitere Frage bedeutsam, wie derjenige, der van einer falschen Eintragung betroffen ist oder sich doch wenigstens betroffen glanbt, sich vor einer solchen schützen und eine Berichtigung der Katasteriisten durchsetzen kann. Es muB hier zunächst geprüft werden, ob das Bestehen der Mitgliedschaft bei der jüdischen Gemeinde auf einen Zeitpunkt vor oder nach Erlaß des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 behauptet bzw. betritten wird. Diese Vorentscheidung ist deshalb wesentlich, weil in dem ersteren Falle über die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft entschieden wird, während in dem letzteren Falle ausschließlich das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zu einem bürgerlich-rechtlichen Verein in Frage steht. I. Es wird die Richtigkeit der Katasterlisten auf einen Zeitpunkt vor dem 28. März 1938 bestritten: 1. Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen, denn diese sind nur für die Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten zuständig und können mit öffentlich-rechtlichen Streitfragen nur dann befaBt werden, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (z. B. im Enteignungsrecht). Die Frage, oh jemand bis zum 28. März 1938 Mitglied einer jüdischen Gemeinde war, gehörte bis dahin zweifellos dem öffentlichen Recht an, so dsB der ordentliche Rechtsweg in Ermangelung einer entsprechenden Bestimmung nicht gegeben ist. Die Einordnung dieser Frage in das öffentliche Recht folgt daraus, daB die jüdischen Gemeinden in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts waren. Daher müßten die Zivilgerirbte eine Klage, die darauf gerichtet ist, eine Gemeinde zu verurteilen, in ihren Mitgliederlisten eine Aenderung auf einen Zeit- Briefmarken /FRITZ LEVIN BERLIN WM, LÜTZOWSTRASSE W t punkl vor dem 28. Min 1938 vorzunehinen, schon aus formellen Gründen ohne Prüfung auf ihre sachliche Berechtigung abweisen. Hieran wird auch durch das Gesets vom 28. März 1938 nichts geändert, da dieses grundsätzlich keine rückwirkende Kraft hat« 2. Auch die Möglichkeit, vor den Verwaltungsgerichten auf Aenderung der Gemeindelisten zu klagen, besteht grundsätzlich nicht, da die Fälle, in denen eine solche Klage zulässig ist, vom Gesetzgeber im einzelnen bestimmt sind, und der hier behandelte Fall von ihm nicht erwähnt wird. Nur in den Fällen, in denen auf Grund der Katasterlisten eine Besteuerung erfolgt, wäre es zulässig, die Rechtmaßigkeit dieses Steueranspruchs nachprüfen zu lassen. Aber selbst wenn die Steuergerichte zu dem Ergebnis kommen, daß der von der jüdischen Gemeinde erhobene Steneranspruch nicht besteht, weil der angeblich Steuerpflichtige der Gemeinde überhaupt nicht angehört und daher auch m den Mitgliedslisten zu Unrecht geführt wird, so wird doch diese Tatsache, die nnr in der Be* gründung des Urteils zum Ausdruck kommt, nicht rechtskräftig. Im übrigen aber versagt Zur Frage der Änderung von Gemeindelisten auf Antrag eines Gememdenritgliedes B. NEU MANN, Berlin, Kurfarstendamm MSI <m Ftrzm: «1171* I A PIANOS FLÜGEL I RADIO I Kühlschrank« FRIGIDAIREI m. Hä gebroodit I «W«r Mark«« I BoSCfl, SiMntlHi AEG/ BHtOT PofOT U. O- I I GroMuradelfffiraen I fMax Inger jr.l I Inh. D avid und Max Tworoger I I Sariin C 2, Neue Friadrichstr.38-40' I V Karzwarai*Kiipfc*Gflrle! w CAMNITZER & CO. BERLIN C2, KONIGSTRASSE 46/47 (Salamanderhaus) TEPPICHE—MÖBELSTOFFE Engros Export Gebr. Freu den heim Berlin O 112, Frankfurter Allee 284 Mdfaralere Uöizer.Exefoi Gebührenzahlungen für Inserate können nicht in Briefmarken angenommen werden. "f IBKOB KNOUIRl A Palästina -Roise , in AaikMfkarln - Seriee 1 Zy ' £? (Handzeidinungen <*. Aqvaf.ll.) K W - 1 Prrtzpro Sari., 6 KartM, RM1. - JfajM „ p. 3 Sorte«, 18 Korten, RM KM “• - franko Zuendug geg.Eiiiiahlimg aalPostacbeekkonto: Kaakadenrerlag. NW 87 150231 Borlia 1 „Dw einzigartig BmJrvdt in mit künZtarMiar Hand oufpefangen" | JMitiaäiJn»i ,JkwdiH und Ort» werden mH küozHarlzdurHndmdMfcraft | teatgehahen; jeder, dar di«. Karl an «Mit, wird sein# Freude daran hoben" HERMANN CZOLLEK Bonterztr. 17-1S Berlin C 2 Kal *2nis iraMMM li Mam ml TrilMiga Dauneedecken-I Meller 1 ■■ ' N. R U B B N i Ml Mod»1 t Lewin Berlin - Bielefeld Neue Frled richstra8e 37 Spa.: «akarataw-, Uica-Hinicl Tcanls'Bssca yflifnlwirtn s tvuiff ■ Anfertigung, UBirbdlntl nu Oberbetten. Neuheit: 1 Atuweduelbare Daunen- H dedeen, Iz Verarbeitung B Berlhi W, Marbsner Str. 21 Telefon 24 8» 02 ■ to

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.