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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1937-03-01 · 3 (1.3.1937) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Tilst, Duisburg, Halle, Stettin und Pommern) · p. Seite 2

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
15 (1937)
Issue
3 (1.3.1937) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Tilst, Duisburg, Halle, Stettin und Pommern)
Date
1937-03-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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den festen Wertordnungen ergaben sich vor 1933 durch die Beziehungen mit der gesamten Umwelt Daß die jüdische Jugend in ihren Bünden und Verbänden sich nun selbst derartige Beziehungsgrundlagen geschaffen hat, die den einzelnen zu einem festen sittlichen Wertgehalt verhelfen — das ist die frohe Botschaft, die jeder dem Bericht des Reichsausschusses der jüdischen Jugendverbände entnehmen wird. Durchblättert man diesen an 160 Seiten umfassenden Tätigkeitsbericht, so scheint es freilich, als sei die jüdische Jugendarbeit an einem entscheidenden Wendepunkt angelangt. Denn diese Arbeit umfaßt mit dem großen Segen, der von ihr ausgeht, naturgemäß nur den Teil der jüdischen Jugend, der in den Verbänden organisiert ist. Und es muß jeden verantwortungsbewußten Juden, jeden Gemeinde- und Organisationsführer, aber auch jeden Vater und jede Mutter mit Sorge erfüllen, daß nach den Angaben des Berichtes höchstens 45 bis 50 Prozent der in Frage kommenden Jahrgänge in den Bünden organisiert sind, daß in den größeren Gemeinden der Anteil der Unorganisierten bis zu 80 und 85 Prozent ansteigt, während er in den kleineren Orten auf 10 oder 5 Prozent fällt. Welche Gründe immer dieses besorgniserregende Anwachsen des unorganisierten Teils der jüdischen Jugend herbeigeführt haben mögen, — es zeigt sich, daß neben die verstärkte Werbearbeit der Bünde nun auch Bemühungen anderer Art treten müssen. Um das schon oben zitierte Wort Sprangers noch einmal anzuwenden: jeder Jugendliche, der nicht in. eine Gemeinschaftsarbeit eingeordnet ist, ermangelt jener festen Wertordnungen, die ihn selber zu einer sittlich gefestigten Persönlichkeit erziehen. Auf unsere jüdische Jugend angewandt: jeder nichtorganisierte jüdische Junge, jedes nichtorganisierte jüdische Mädel ist in seinem inneren und äußeren Weiterkommen schwer beeinträchtigt und gefährdet und kann auch für die jüdische Gemeinschaft zu einer Gefahr und Belastung werden. Die Einordnung aller jüdischen Jugendlichen in die jüdische Gemeinschaftsarbeit ist also brennendste Aufgabe, ihre restlose Durchführung ein Lebensproblem für die jüdische Gesamtheit und für die Jugendlichen selbst. Ist nun, wie der Bericht des Reichsausschusses der jüdiohen Jugendverbände, zeigt, unter den heutigen Verhältnissen die jüdische Jugendarbeit in hündischen Formen nicht oder nicht mehr geeignet, die gesamte jüdische Jugend zu dem für ihr Fortkommen unentbehrlichen Leben in der Gemeinschaft zusammenzuführen, so ergibt sich von selbst die manchenorts bereits feststellbare Rückkehr zur Jugendarbeit in der Form der Jugendpflege unter Anleitung von Erwachsenen. Das Jugendpflegedezernat der Berliner Jüdischen Gemeinde hat in dieser Beziehung bereits einen Weg beschritten, auf dem vielleicht und hoffentlich bald andere Gemeinden folgen werden, und es handelt sich ja, wie die oben angeführten Zahlen zeigen, vorwiegend um ein Problem der größeren Orte. In sehr vielen Dingen muß uns Juden heute die Gemeinde die Institution sein, bei der wir diejenigen Werte finden, die den Menschen unserer Umwelt durch den Staat geboten werden. Die Gemeinden sind sich überall der sich aus diesem Tatbestand ergebenden Aufgaben bewußt geworden. Dlefee Aufgaben sind nun um eine sehr wesentliche vermehrt. Wir sprechen diese Aufgabe aus, wenn wir das Bibelwort abwandeln: Unseren Jungen ganz ebenso wie den Alten muß die Arbeit unserer Gemeinden gelten. Die Staatsbürgerrolle Von Studienrat a. D. Dr. Willy Cohn, Breslau. Am 11. März 1812 erließ Friedrich Wilhelm III. König von Preußen die berühmte Verfügung, die allgemein als das Emanzipations-Edikt bezeichnet wird. Diese Verfügung verlangte eine vollkommene Neuaufnahme der jüdischen Bevölkerung in Preußen, und ihre Ausführung legte den politischen Gemeinden eine umfangreiche Arbeit auf. So entstand in allen Orten, die damals zu Preußen gehörten (das waren nach dem Frieden von Tilsit 1807 die ostelbischen Provinzen), die Staatsbürgerrolle der Juden, die für die heutige jüdische Familienforschung, soweit sie sich erhalten hat — und das dürfte in der Mehrzahl der Fall sein — eine wichtige Grundlage bilden. Es wurde den einzelnen politischen Gemeinden von seiten der Regierung ein Verzeichnis übersandt, das nicht weniger als 25 Spalten aufwies, die auszufüllen waren. Dieses Verzeichnis sollte in jeder Stadt durch die örtliche Polizeiobrigkeit, für den Kreis durch den Kreislandrat, aufgenommen werden. Sofort nach Empfang des. Verzeichnisses waren die Spalten 1—3, das sind die, die die Nummern der Familien, die Nummern der einzelnen Personen sowie die vollständigen Namen der Familienhäupter enthalten, auszufüllen. Als Normaltag sollte der 24. März angesehen werden. Die Familien hatten sich dort einzutragen, wo am 24. März ihr Wohnort war. Durch die Amtsblätter war bekannt zu machen, von welchem Tage an die sechswöcbentliche Frist lief, innerhalb deren jedes jüdische Familienhaupt <fie Pflicht hatte, sich unaufgefordert zur Eintragung zu melden. Wer dieses verabsäumte, von dem wurde angenommen, daß er auf die Rechte eines Inländers verzichtete. Als Familienoberhaupt sollte jeder Jude angesehen werden, der nicht mehr unter väterlicher Gewalt stand, er mochte ein eigenes Gewerbe betreiben oder bei einem anderen dienen. Auch Jüdinnen gehörten insoweit unter die Familienhäupter, als sie weder verheiratet, noch unter väterlicher Gewalt waren, ganz gleich, ob sie selbständig lebten oder dienten. In Spalte 4 kamen sodann die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder beiderlei Geschlechts, auch dann, wenn sie nicht an dem Orte wohnten, wo sich das Familienoberhaupt befand. Hier waren natürlich auch die Ehefrauen aufzuzählen. Minderjährige Waisen, die weder Vater noch Mutter hatten, mußten unter der Familie desjenigen eingetragen werden, der sie erzog oder erziehen ließ. Es war aber ausdrücklich zu bemerken, daß es sich nicht um leibliche Kinder handelte. Vormünder und Kuratoren wurden ausdrücklich über die Eintragung ihrer Mündel verantwortlich gemacht. Es dürfte im allgemeinen bekannt sein, daß die Familienhäupter rieh damals für einen Namen zu entscheiden hatten, den sie von nun an im bürgerlichen Leben führten. Entgegenkommenderweise gestattete ihnen die Behörde, wenn sie sich nicht gleich zu einem Namen entschließen konnten, sich dies ein halbes Jahr, spätestens bis zum 24. September 1812 zu überlegen. Nur die Familienhäupter waren zu der Abgabe dieser Erklärung berechtigt. Die anderen Familienmitglieder —> das wurde ausdrücklich verfügt —■ mußten sich den Namen gefallen lassen, den das Familienoberhaupt wählte. „Für Minderjährige unter 41 Jahren, Wahn- und Blödsinnige wählen die Vormünder die Namen. Minderjährige über 14 Jahr und Verschwender, die unter Vormundschaft stehen, können dagegen denselben selbst wählen, und die Vormünder haben nur dafür zu sorgen, daß die Anmeldung der Wahl zu gehöriger Zeit geschehe; auch können sie ihre Erinnerungen gegen den gewählten'Namen zu 2

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