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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1936-01-01 · 1 (1.1.1936) inkl. Mitteilungen der Synagogen-Gemeinde zu Stettin und Pommerns · p. Seite 11

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
14 (1936)
Issue
1 (1.1.1936) inkl. Mitteilungen der Synagogen-Gemeinde zu Stettin und Pommerns
Date
1936-01-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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finanzhofs vom 4. April 1933 VIA 296/33, RcichasteuerbL 1933 S. 690). (4) Die Abzugsfähigkeit der Beiträge an jüdische Synagogengemeinden hängt von der Lage des einzelnen Falls unter Beachtung der Ausführungen in Absatz 2 ab. Die Synagogengemeinden sind in den meisten Teilen des Reichsgebiets Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für Preußen ergeben sich rechtliche Unterschiede, je nachdem es sich um Synagogengemeinden in Alt-Preußen oder in den netf-preußischen Provinzen handelt Die Rechtsverhältnisse der Synagogengemeinden in den alt-preußischen Provinzen bestimmen sich nach dem preußischen Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (Gesetzsamml. 1847 S.263), dem auch nach Auffassung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern Organisation und Rechtsstellung dieser Synagogengemeinden zu entnehmen sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes haben im allgemeinen zur Anerkennung der Synagogengemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften geführt (Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen, 133. Band S. 192 ff, ferner das Handbuch über den Preußischen Staat für das Jahr 1931, 137. Jahrgang S. 1126: Kirchliche Behörden Abschnitt D. a.}. Auch der Herr Reichs- und Preußische Innenminister .vertritt die Auffassung, daß jedenfalls in Alt-Preußen die Synagogengemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften anzusprechen sind. In den neu-preußischeb Provinzen läßt sich mangels einer allgemeinen Regelung, wie sie für Alt-Preußen in dem Gesetz vom Juli 1847 getroffen ist, nicht allgemein die Eigenschaft der Synagogengemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaft feststellen. Es kommt hier auf die Regelung im Einzelfall, z. B. auf Grund der älteren Landesgesetze oder durch besonderen Verleihungsakt, an. Wo Zweifel bestehen, muß es dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben, den Nachweis zu führen, daß er Steuern an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zahlt. Behördeneigensdiaft des Vorstandes der Synagogen-Gemeinde (Festgestellt; anläßlich der Entscheidung über die Frage, ob er zur Ausstellung von Bescheinigungen befugt ist.) Auszug aus einer Entscheidung des Kammergerlchts vom 29. August 1935 — L Wx. 73/35. > , Durch die bisherigen Gesetze ist den Vorständen der Synagogen-Gemeinde, soweit sie sich innerhalb ihrer kulturellen Zweckaufgaben hielten, dieselbe Rechtsstellung eingeräumt, wie sie öffentliche Behörden im allgemeinen Rechtsverkehr innehaben. Das ist nicht nur in derHRR. sondern auch überwiegend im Schrifttum anerkannt gewesen (Obertrib. Bd. 81 S. 28 KG. vom 14. 3. 1892 — 1. Y. 25. 92, — vom 24. 5. 1913. 1. X. 123. 13 und vom 19. 4. 1928 JFG. Bd. 6 S. 147, RGZ. Bd. 133 S. 192 Hin- , schius Handbuch des öffentl. Rechts Bd. 1 § 31 S. 364 Handbuch über den Preuß. Staat 1931, Jahrg. 137 S. 1126, von Bitter Handwörterbuch der Pr. Verwaltung 3. Aufl. S. 900 Predari Grundbuchordnung 2. Auflage S. 39 Anm. 9 und ferner S. 225 Anm. 80 zu § 3 Oberneck Grundbuchrecht 4. Aufl. Bd. 2 S. 259 Jaeger, Konkursordnung 677. Auflage § 61 Anm. 26 Schlegelberger FGG. 4. Aufl. § 29 Anm. 4 und andere). Hieian ist durch spätere Gesetze oder Erlasse nichts geändert. Insbesondere lassen die Erlasse des Justizministers und des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 23. November 1933 und vom 29. Januar 1935 (I. a 1247.33 und VI. d 58/35) erkenAen, daß daran noch festgehalten wird. Zu den religiösen Sonderaufgaben der Synagogen-Gemeinden gehört nach § 59 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 auch die Armen- und Krankenpflege durch besondere von Ihnm beaufsichtigte und unter der Oberaufsicht der Regierang stehende Anstalten. Der Vorstand der Synagogen- Gemeinde handelt also auch insoweit innerhalb seiner öffentlichen kulturellen Zweckbestimmung. Ob es sich bei diesen Wohlfahrtsanstalten um rechtlich unselbständige, der Synagogen-Gemeinde unmittelbar angegliederte Einrichtungen, oder wie bei der Beschwerdeführerin um Anstalten mit juristischer Persönlichkeit handelt, kam» für die hier wesentliche Frage, ob der Synagogenvorstand mit öffentlicher Urkundskraft dem Grundbuchamt gegenüber Bescheinigungen über die Zusammensetzung des Vorstandes einer von der Gemeinde beaufsichtigten Wohlfahrtsanstalt au^tellen kann, von keiner Bedeutung sein, denn da die Beschwerdeführerin ausweislich ihrer vom Oberpräsidenten genehmigten Satzung unter defg Aufsichtsrecht der Synagogen-Gemeinde steht und nach der gleichfalls vom Oberpräsidenten genehmigten Satzung der Synagogengemeinde deren Vorstand die Wahl des Vorstandes der Beschwerdeführerin zu leiten und zu bestätigen hat, liegt es im Zuständigkeitsbereich des Synagogenvorstandes, urkundliche Bescheinigungen über die Zusammensetzung des Vorstandes der Beschwerdeführerin auszustellen. Kulturfahrten Im Laufe der Monate Oktober und November 1936 haben in folgenden Gemeinden Kulturabende stattgefnnden: Provinz Brandenburg: Cottbus Crossen Eberswalde Forst Fürsten walde Landsberg a. W. Luckenwalde Prenslau Rathenow Sehwedt Sorau Wriezen Niedersehl esien: Bunxlan Hirschberg Glatz Glogau Gönitx Liegnitz Reichenbach Rhelnprovlnx: Coesfeld Emmerich Duisburg Oberhausen Mecklenburg: Schwerin Rostock Sachsen: Oberschlesien: Nordhausen Groß-Strehlitz Stendal Kreuzburg Salzwedel Nelase Weiseenfels Thüringen: Provinz Eisenach Hannover: *. Sondershansen Celle Westfalen: Einbeck Ahaus Harburg Bielsfeld Hameln Buer Hildeaheim Herford Lüneburg Bheda Osnabrück Peine Padertforn Rhelae Poaunern: Bünde Burgstsinfurt Grefftwmld Lünen Vlotho Kolberg Köslin Stargard Stralsund Wanne-Eickel Ostpreußen: Braunsberg Neustettin Deutsch-Eylau Swinemünde Elbing Eydtkuhnen Grenzmark: Insterburg Deutsch-Krone Kaukehmen Flatow Lötzen Jastrow Marien werder Meseritz Osterode Schloppe Tilsit Schneidemühl Senaburg FRIEDA MEHLER: Feiertags-Märchen mit Zeichnungen von Dodo BÜrgner Preis RM 1.50 Barthold Lovy Verlag, Berlin C2 Zu beziehen «furch 11

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