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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1935-11-01 · 11 (1.11.1935) · p. Seite 11

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
13 (1935)
Issue
11 (1.11.1935)
Date
1935-11-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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Interesse einer Vervollständigung unseres Rechtsmaterials, das ja schliefilich der Gesamtheit der. Gemeinden wieder zugute kommt,' und zur Vermeidung zeitraubender und unnötige Kosten verursachender Rückfragen uns von dem Ausgang der Angelegenheiten, mit denen wir befaßt worden sind, und darüber hinaus überhaupt von wichtigeren den Gemeinden bekannt werdenden Entscheidungen, Verfügungen und ftechtaftnderungen ohne besondere Aufforderung unsererseits in Kenntnis zu setzen. Reditsauskünfte Kultussteuera als abzugsfähige Sonderausgaben Die Kultussteuem der Synagogengemeinden sind gemäß § 10 Abs 1, Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähige Sonderausgaben. Die Voraussetzung hierfür, die Eigenschaft der jüdischen Gemeinden als öffentlichrechtlicher Körperschaften, ist gegeben. Diese Eigenschaft ist den Gemeinden' durch die Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen Rand 133, S-. 193 und zuletzt durch den Erlaß des preußischen Justizministeriums vom 14. 11. 1933 — I A 1247/33 — bestätigt worden. In diesem Zusammenhang ist auch besonders auf § 58 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 hinzuweisen, wonach die Steuern der Synagogengemeinden im Verwaltungswege einzuziehen sind. Beendigung der SteuerpfUcht im Todesfälle Mit dem Ablebert eines Steuerpflichtigen endet seine Gemeindezugehörigkeit und damit auch seine Steuerpflicht. Der bereits für den Sterbemonat fällig gewordene Teilbetrag der Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld steht der Gemeinde noch zu. Die im pr. Austrittsgesetz für den Fall des Austritts vorgesehene Verpflichtung zur Entrichtung der Kultussteuern bis zum Ablauf des Rechnungsjahres ist auf den Fall des Ablebens eines Steuerpflichtigen nicht entsprechend anwendbar. Lohnsteuerpflicht der Aushilfebeamten Wie kürzlich durch ein Urteil des Finanzgerichts in Breslau vom 25. 2. 35. — FG V A 20/1935 — erneut festgestellt wurde, sind die während der hohen Feiertage als Prediger und Kantoren beschäftigten Beamten lohnsteuerpflichtig. Die für die Aushilfstätigkeit 'vereinbarte Vergütung ist nicht als „Entgelt für freie Berufstätigkeit (Honorar)“, sondern als „Entgelt an einen Angestellten in abhängiger und unselbständiger Stellung (Arbeitslohn anzusehen. Der Aushilfsbeamte leistet zwar sogenannte Dienste höherer Art, deren Entgelt man als „Honorar“ bezeichnet, er wird jedoch nach der Auffassung des Gerichts in gewissem Umfange als Vertreter anstelle eines ständigen Kultusbeamten tätig, der als solcher zweifellos lohnsteuerpfffchtig wäre. Für die Frage, wie eine derartige Vertretertätigkeit aufzufassen ist, gibt die soziale Stellung des Vertreters zur Zeit der Vertretung den Ausschlag. Steht oder stand der Aushilfsbeamte überhaupt in einem Dienstverhältnis oder bereitet er sich für eine spätere Stellung als Kultusbemter vor, so übt er auch diese Vertretertätigkeit als Lohnempfänger aus und ist somit lohnsteuerpflichtig. Umsatestenerpflkbt der Friedhofeverwaltungen Im Anschluß an die ausführliche Auskunft im Verwaltungsblatt vom 23. März 1934 (12. Jahrgang Nr. I) S. 13 ist auf eine wichtige neuere Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 29. 6. 1934 — VA 578/33 — hinzuweisen, die in „Steuer und Wirtschaft“ 13. Jahrgang Nr. 10, Sp. 1231 ff. und 1372 f. veröffentlicht ist. Danach sind die Einnahmen aus Gräberpflege nicht umsatzsteuerpflichtig, da es sich bei ihnen um die Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben der Gemeinden handelt und in diesem Falle gemäß § 1, Ziffer. 1 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Umsatzsteuer nicbt gegeben ist. Nach der Auffassung des Gerichts, die im Gegensatz zu einem früheren Gutachten des Reichsfinanzhofs (Band 15, S. 197) steht, Hegt in diesem Fall für die Gemeindemitglieder ein Zwang zur Benutzung der Einrichtungen der Friedhofsverwaltung („Annahmezwang“) vor, der als ein Kennzeichen dafür anzusehen ist, daß die Gemeinde hier eine öffentlichrechtliche Aufgabe erfüllt. Daß man sich dem Zwang zur Annahme der Leistung evtl, entziehen könnte, indem man auf die Inanspruchnahme dieser Gemeindeeinrichtung völlig verzichtet, steht nicht im Widerspruch zu der öffentlichrechtlichen Natur des Friedhofsgärtnereibetriebes. Kalender für November Freitag Sonnabend Nov. 99 1 1 2 99 ■ 5 5 Nauach Sonntag » 3 99 7 Montag 4 99 8 Dienstag Mlttwodi 99 5 6 99 9 10 Donnerstag t» 7 11 Freitag Sonnabend «* - 8 9 9 9 12 13 Lach-I'cho Sonntag 9 11 99 14 Montag 12 15 Dienstag n 13 16 Mlttwodi 10 17 Donnerstag n 14 18 Freitag 15 19 Sonnabend n 16 99 20 WaJJero Sonntag 17 21 Montag 18 22 Dienstag Mlttwodi 99 19 20 9 23 24 Donnerstag 21 25 Freitag Sonnabend 9 9 22 28 99 99 26 27 ChaUe Ssoroh; hnrimki Sonntag 24 28 Montag n 25 29 Dienstag Mlttwodi 99 n 26 V 99 Mn 20 |. Tag Rausch chaudeacb 1 1 Tag Rausch ehaudeaeh Donnerstag 99 28 2 Freitag Sonnabend 99 29 20 99 3 4 Taul'dauS Kulturfahrten Im Monat September 1935 haben ln den folgenden Gemeinden Kultnrabende stattgefunden: Provinz Hannover: Emden Verden (Aller) Weeermönde Wilhelmshaven Provinz Westfalen: Burgsteinfort Hagen Hamm Meschede Münster Soest Unna Rheinprovinz Emmerich. Hamborn Oldenburg Oldenburg _ „6cM für die jddMie WfHeriOfeM | ““private hauswirUchaftHche Lehrgflnge | der Israel. Taubetummen-Anstalt za Berlin - Weifiensee Praktische Ausbildung in allen Arbeiten der Hauswirtschaft (auch Unterricht). MIT Pension RM 20.-, Krankenkasse und Nebenkosten RM 5.—. Dr. F. Reich, Berlin-Weißensee. Parkstraße 22 11

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