Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 12 (1934)
- Issue
- 2 (1.5.1934)
- Date
- 1934-05-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Kirchensteuer 1934 Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Berlin W 8, d. 9. März 1934 Volksbildung — Postfach — G I Nr. 10 500, G II Die Richtlinien für die Erhebung der Kirchensteuer iu . den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden und der Begleiterlaß vom 31. März 1933 — Gl 10495 G II — (Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung 1933 S. 93 ff.) gelten mit folgender Maßgabe auch für das Kalenderjahr 1934. A. Zu II. der Richtlinien (Einkommensteuer): Nach dem Reichsgesetz vom 21. Dezember 1933 — (R.Ges.Bl. 1934 I S. 1) § 1 Abs. 1 werden die Kirchensteuern der Veranlagten und der Zuschlag zur Einkommensteuer für die Einkommen von mehr als 8000 RM. auch für Steuerabschnitte erhoben, die im Kalenderjahr 1933 enden. Nach § 1 Abs. 2 aaO. wird der Ledigenziischlag der Veranlagten für die gleichen Steuerabschnitte in Höhe der Hälfte des Jahresbetrages erhoben. Nach § 2 aaO. werden die veranlagte Einkommensteuer, die Krisensteuer der Veranlagten, der Zuschlag zur Einkommensteuer für die Einkommen von mehr als 8000 RM. und der Zuschlag zur veranlagten Einkommensteuer der Ledigen zu einer Einheit zusammengefaßt und nach einer einheitlichen Tabelle berechnet. Der so berechnete Betrag gilt nach § 10 aaO. als Einkommensteuer im Sinne der Kirchensteuergesetze. Dagegen bildet nach Abschnitt V § 19 des Reichsgesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 323) die Ehestandshilfe keine Bemessungs- 'grundlage für die Kirchensteuer. Nach der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 2. Dezember 1933 (Reichsministerialblatt S. 679) werden die Lohnsteuerbelege auch für das Kalenderjahr 1933 noch eingeholt. /u III. der Richtlinien (Realsteuern): Die Realsteuem sind unverändert geblieben. Nach der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 2. Februar 1934 (RGBl. I S. 83) finden die Vorschriften des Grundsteuerrahmengesetzes vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 531) und des Gewerbesteuerrahmengesetzes vom 1. Dezember 1930 (StGBI. I S. 537) sowie die die Grundsteuer und Gewerbesteuer betreffenden Vorschriften des Steueranpassungsgesetzes vom 1. Dezemlter 1930 (RGBl. I S. 545) für das. Rechnungsjahr 1934 noch keine Anwendung. Die staatliche Grundsteuer wird von den Landwirten nicht erhoben, sie wird aber für die Kommunalsteuerzuschläge berechnet und kann infolgedessen auch für die Kirchensteuer als Grundlage dienen. Zu VIL der Richtlinien: a) Die Finanzämter sind angewiesen worden, die Veranlagungen zur Einkommensteuer wesentlich früher zu beginnen und abzuschließen als in den früheren Jahren. Die Feststellung des Maßstabsteuersolls wird daher auch den Kirchengemeinden früher möglich sein. Da bei rechtzeitiger Fassung der Kirchensteuerbeschlüsse die Kirchensteuermit der Einkommensteuer-Veranlagung verbunden werden kann, und dadurch für die Finanzämter eine Erleichterung sowie für die Kirchenkassen ein frühzeitiger Eingang der Kirchensteuer er- - reicht werden würde, sind die Kirchensteuerbeschlüsse mit größter Beschleunigung zu fassen und den Auf-, Sichtsbehörden vorzulegen. ' b) Eine Aeußerung des Finanzamtes zur Schätzung des Einkommensteuersolls ist den Kirchensteuerbeschlüssen schon dann beizufügen, wenn das Einkommensteuersoll 1933 niedriger als das sich aus der Kirchensteuer-Veranlagung des Vorjahres ergebende tatsächliche Soll angesetzt ist. Im übrigen verbleibt es bei der vorjährigen Regelung. Zu VUI. der Richtlinien: Von der Festsetzung eines Abschlages bei der Erhebung der Vorauszahlungen sehe ich ab. B. Die Nachweisungen über die Kirchensteuern der Kirchengemeinden sind mir weiterhin zum 5. Juli, 5. Oktober, 5. Januar und 5. April nach dem mit Erlaß vom 15. April 1931 — Gl 1340 G II — mitgeteilten Muster getrennt nach Evangelischen Landeskirchen und Diözesen — für jede Diözese besonders vorzulegen. Der am 5. April 1935 vorzulegenden Nachweisung ist eine Aufstellung über die Zahl der im Rechnungsjahre 1934 Kirchensteuer erhebenden Kirchengemeinden (Gesamtverbände bei den Herren Oberpräsidenten) und die Gesamtsumme des tatsächlichen Jahressolls der Reichseinkommensteuer für 1933 sowie des den Umlagebeschlüssen für 1934 zu Grunde gelegten Jahressolls der Reichseinkommensteuer (Gesamtsumme der Spulten 4 und 13 der Nachweisungen) — ebenfalls getrennt nach Landeskirchen und Diözesen — beizufügen. Ich ersuche, die Nachweisungen, die eine wichtige Grundlage für die Fortentwicklung des Kirchensteuerrechtes sowie für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinden und ihrer Kirchensteuerverwaltung bilden, mit größter Sorgfalt aufzustellen. C. An die Bischöflichen Behörden ergeht das ergebene Ersuchen, die ihnen unterstellten Kirchengemeinden mit Weisung zu versehen. Bei den evangelischen Kirchenbehörden sind gleichartige Weisungen für ihren Geschäftsbereich zu erwarten. Ich ersuche sie ergebenst, mir hierüber mit einem Belegblatt über «die Veröffentlichung Mitteilung zu machen. Auf die Notwendigkeit der beschleunigten Bearbeitung der Kirchensteuerbeschlüsse auch durch die Aufsichtsbehörden weise ich eindringlichst hin. Den Herrn Reichsminister der Finanzen habe ich um Weisung an die Finanzämter gebeten. Im Auft.rage: Hagen. An i a) die Herren Ober- und Regierungspräsidenten sowie den Herrn Polizeipräsidenten in Berlin, b) die kirchlichen Behörden. Mitteilung. Die „Achduth“ Ortsgruppe Frankfurt a. M., Allerheiligenstraße 83, teilt uns mit, daß sie Tallis, Tefillin etc. an minderbemittelte Personen verabreicht. Bestellungen auf unser Varwaltmss®sand i>n>ladrtl>W| das jeden Monat einmal erscheint und dessen beträgt, bitten wir zu richten an den Vorstand der Synagogen gemeinde, der der Besteller angehört. Verlag «nd Schriftleitung: Preußischer Landetvarbond jOditdter Getaeindan, Berfln-Chorioltonbucg 2. Kontttr. 158, Rät Ident: Komme rgerkhttrat I. It. Lao Wollt, Naubobaltbarg b. Barlin, BarlinarScr. 100. Houpttchrlftleiter «ad verantwortlich fflr dan getarnten redaktionellen Text, George Götz, Berlin W50, Marburger Str. 5. Druckt BerthoM levy, Berlin C2, Maua FriedridntroßeSB ep^s:3 j jap Jiü./atg -ap 12