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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1932-09-28 · 4 (28.9.1932) · p. Seite 64

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
10 (1932)
Issue
4 (28.9.1932)
Date
1932-09-28
Page
Seite 64 (sequence 64)
Language
German
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— 64 Aufmerksamkeit erwartet. Es ist ein Dokument von höchster Schlagkraft im Kampfe gegen die auf Entrechtung der deutschen Juden gerichteten Bestrebungen, di« in der judenfeindlichen Agitation damit begründet werden, daß die deutschen Juden im Kriege an Blut picht die gleichen Opfer gebracht hätten wie ihre nichtjüdischen Mitbürger. Dieses Buch widerlegt diese Lügen in eindrucksvollster Weise und ist daher für die deutsche Jadenheit geradezu die beste Begründung für die Rechte, die nicht zu erbitten, sondern gerade im Hinblick auf dies« Opfer zu fordern find. Bestellungen werden erbeten an die Ortsgruppen des R.jH. oder an die Bundesgeschästsstelle, Berlin D IS, Kurfiirfiendamm Rr. 200, Gth. lll, Postscheck-Konto: Berlin 708 SS. Warnung Di« Jüdische Telegraphen-Ageniur bittet uns um Aufnahme der Verbindung mit der Jüdischen Telegraphen-Agentur (I.T.A.) und folgenden Rotiz: ist in keiner Weise zu irgend einer Aktion im Namen der Z.T.A. »Herr B. Pollak (jugoslawischer Staatsbürger) steht in keinerlei legitimiert." Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Besteuerung von Witwen: Line Witwe kan» in dem anf den Tod ihre» Ehemannes folgenden Kirchenrechnungsjahr« von demjenigen Lohnstenerbettage, der von dem Rnhegehalt ihre» Ehemannes bi» zn besten Tod« einbehalten war, zur Kttchensteuer nicht herangezogeu werdend Urteil des VIII. Senats vom 22. September 1931. VIII. A. 49/30. Der Ehemann der Frau Sch. in St. starb am 3. August 1928. Er gehörte mit seiner Ehefrau der evangelischen St.-Iacobi- Kirchengemeinde in St. an. Von seinem Ruhegehalt war als Lohnsteuer durch die Regierungshaupttasse in Abzug gebracht für die Zeit vom 1. Januar bis einschließlich August 1928 der Betrag von 139,40 RM. Don dem der Ehefrau für ein Vierteljahr zustehenüen Gnadengehalt waren bis Ende November 1928 an Lohnsteuer 51,30 RM. und von ihren Hinteüblrebenenbezügen für Dezember 1928 4,50 RM. einbehalten worden. Für das Kirchenrechnungsjahr 1929 wurden von der Kirchengemeinde 10 Prozent der Reichseinkommensteuer als Kirchensteuer echoben. Der Gemeindekirchenrat zoss^auf Grund des Umlagebeschlusses Frau Sch. mit 10 Prozent der von ihrem verstorbenen Ehemann und ihr selbst im Rechnungsjahr 1928 entrichteten Lohnsteuer von insgesamt 195,20 RM., also mit 19,50 RM. zur Kirchensteuer für das Rechnungsjahr 1929 heran. Hiergegen erhob sie Einspruch mit dem Antrag, sie nur mit Zuschlägen zu der für das Gnadenvierteljahr und den Monat Dezember einbehaltenen Lohnsteuer (55,80 RM.) zur Kirchensteuer heranzuziehen.r Auf diesen Einspruch ermäßigte der Gemeindekirchenrat den geforderten Steuerbetrag aus Billigkeitsrücksichten auf 9,50 RM. Di« dagegen erhobene Beschwerde der Frau Sch. wies der Regierungspräsident zurück. Frau Sch. erhob darauf Klage, welcher das OVG. stattgab. Gründe. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist, seitdem infolge der Neuregelung im Jahre 1919 die Einkommensteuer für die Vergangenheit nach dem Ergebnis von Steuerabschnitten, die in dieser Vergangenheit liegen, veranlagt wird, die für das vergangene Kalender, oder Wirtschaftsjahr erfolgte Veranlagung zur Reichseinkommensteuer der gesetzliche Maßstab für das mit den» 1. April des folgenden Kalenderjahres beginnend« Kirchen» rechnungsjahr (OVG. Bd. 80 S. 167 ff., 170). Für die nur Lohn^ steuerpflichtigen gilt mangels einer besonderen Veranlagung nach 8 81 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes der einbehaltene Lohnsteuerbetrog des abgelaufenen Kalenderjahres als die veranlagte Einkommensteuer im Sinne des Kirchensteuergesetzes. Run ist von den Hinterbliebenenbezügen der Klägerin im Rechnungsjahr 1928 ein Lohnsteuerabzug nur für das Gnadenvierteljahr September bis November und von der Witwenpension für Dezember erfolgt. Nach tz 81 Satz 1 aaO. gilt dieser Bettag jedenfalls als veranlagte Einkommensteuer der Klägerin im Sinn« des Kirchensteuergesetzes. Stteit besteht unter den Parteien nur darüber, ob die Klägerin auch von dem von dem Ruhegehalt des verstorbenen Ehemannes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1928 einbehaltenen Lohnsteuerabzug Kirchensteuer für 1929 zu zahlen hat und gegebenenfalls ob in voller Höhe oder nur zum Teil. Nach 8 22 Einkommensteuergesetz wird das Einkommen der Ehefrau, sirlls sie solches hat, demjenigen ihres Ehemannes mit zwei hier nicht in Bettacht konimenden Einschränkungen hinzugerechnet und so von der Ein- U mmensteuer und der mit Zuschlägen dazu zur Erhebung gelangenden Kirchensteuer des Ehemannes miterfaßt. Die Ehegatten werden zusammen veranlagt. Das beruht auf der Erwägung, daß die in häuslicher- Gemeinschaft zusammenlebenden Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bilden, und daß eine Trennung des Einkommens außer der Folge eines nichterwünschten Eindringens in die Familienverhältniss« sich sehr schwierig gestalten würde (RFH. Bd. 8 S. 306/07). Die Ehegatten werden daher als ein« Einheit bei der Veranlagung angesehen. Da» Einkommen wird als einheitliches Ganzes festgesetzt, als wenn es das Einkommen nur einer Person wäre. Dementsprechend wird auch bei der Veranlagung zur Kirchensteuer, solange die Ehe besteht und keine Mischehe (8 5 Kirchensteuergesetz) vorliegt, nur der Ehemann unter Zugrundelegung der für das Ehepaar veranlagten Einkommensteuer als Maßstabsteuer zur Kirchensteuer veranlagt. Das ändert sich, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemannes getrennt wird. Nunmehr ist die überlebende Witwe alleiniges Steuersubjett. Die Steuersubjekte vor und nach dem Tode sind nicht dieselben. Daher kann auch die für das Ehepaar gemeinschaftlich veranlagte Einkommensteuer nicht den Ablßstab für die nach dem Ticke des Ehemannes allein der Kirchensteuer unterliegende Gheftau dicken. Sie kann das weder in vollem Bettage noch, wie der Regierungspräsident irrtümlich annimmt, zur Hälfte; denn es wird nicht jeder Ehegatte zur Hälfte, sondern das Ehepaar wird als ein« Einheit in der Person des Ehemannes zur Einkommensteuer veranlagt. Hieran wird dadurch nichts geändert, daß nach § 95 Abs. 2 RAbgO. (§ 115 Abs. 2 n. F.) die Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt sind, als Gesamtschuldner hasten; denn die durch diese Bestimmung begründete Haftpflichtschuld ist nicht der Steuerschuw selbst gleichzustellen. Auch wenn die Ehefrau al» Gesämtschuldnerin für die Einkommensteuer, zu welcher ihr Ehemann veranlagt ist, haftet, bleibt die Steuerschuld selbst doch ein« Schuld des Ehemannes, in dessen Person auch das Einkommen der Eheftau steuerlich erfaßt wird (vgl. OVG. P .. S. 511/512). Die Klägerin kann danach von steuerbettag, der von dem Ruhegehalt ihres dessen Tode einbehalten war, zur Kirchensteuer jahr 1929 nicht herangezogen werden. Die E gierungspräfidenten beruht daher auf Rechtst aufzuheben. Bei fteier Beurteilung ist die Sache spru> Einspruchsbescheid ist aufzuheben. Die Kirchensten von demjenigen Lohnsteuerbetrag erhoben wer 1. September 1928 ab von dem Gnadengehalt un ruhegehalt als Lohnsteuer einbehalten worden ist. B«r«ntw»rtllch f»r de» ,»la»,e» Inh.l»; ,t.»»»««. »oHkI««t«!»',. gronjftt Berlin. Sh«riot1 entur, Anüftratc ISA — ® mrf; vrrttznlS - Beel»,: 9nafctf4<t ecnbrtatrtmk «sckDWWW *9 Ti «glich vom Witwen

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