Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- 2 (1.3.1932)
- Date
- 1932-03-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
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Diese Frage Ift tn Preußen feit langem ausgetragen. Bereit» in dem Beschlüsse vom 14. März 1892 hat das Kammergericht sich ans den Standpunkt gestellt, daß die altpreußischen Synagogenaemeinden Körperschaften öffentlichen Recht» und ihre Vorstände eine öffentliche Behörde sind. Infolgedeffen hat es auf Grund des 8 35 der damals noch geltenden Preußischen Grundbuchordnung die Betlaudiaung der Unterschrift nicht für erforderlich erklärt. He jetzt geltende Reichsgrundbuchordnung enthält eine zwar nicht wörtlich, aber inhaltlich Lberelnstimmende Vorschrift <8 29). In Berlin wird die Angelegenheit auch ohne jede Schwierigkeit von seiten der Grundbuchämter so aehandhabt, daß eine Beglaubigung der Unterschrift bei Erklärungen des Vorstandes der jüdischen Gemeinde nicht erfolgt. An den Vorstand der Synagogengemeinde K. Befreiung der Syuagoaeugemeiadea von den Verwaltung» gebühren im Verwaltungsstreitverfahren. Nach Z 5 Abs. 1 d des vtempelsteuergefetzes sind deutsche Kirchen und andere deutsche Religionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, von der Entrichtung der Stempelsteuer befreit. Den Eynagogengemeinden öffentlichen Rechtes steht hiernach Stempelfreiheit zu. Rach ß 3 der Verwaltungsgebührenordnung vom 30. Dezember 1926 — Gefetzsamml. S. 327 — find diejenigen Personen, Anstalten usw., die nach 8 3 Abs. 1—4 des Stempelfteuergefetzes von der Entrichtung der Stempelsteuer .befreit sind, unter den dort genannten Voraussetzungen auch von der Entrichtung vo» Verwaltungsgebühren befreit. Die Synagogengemeinden öffentlichen Rechtes genießen deshalb auch Verwaltung»- gebührenfteiheit im Derwaltungsstreitverfahren. An den Vorstand der Synagogengemeinde B. Anwendung der Notverordnungen. 1. Eine Verpflichtung der Synagogengemeinden, die Gehaltskürzungsbestimmungen der verschiedenen Notverordnungen auf ihre Beamten und Angestellten anzuwenden, besteht nicht. Sie waren und find zu der Anwendung in vollem Umfange berechtigt. Ueber die Bestimmungen der Notverordnung kann nicht hinausgegangen werden, soweit bestehende Verträge und Vereinbarungen dem entgegenstehen. 2. Die Möglichkeit einer Aenderung Ihrer Beamtenbesoldungsordnung in der von Ihnen angedeuteten Richtung besteht nur, wenn die Möglichkeit einer derartigen Aenderung in der jetzigen Besoldungsordnung oder den Verträgen oder Anstellungsurkunden vorgesehen ist: andernfalls wür-' den Sie u. E. gegen die wohlerworbenen Rechte der Beamten verstoßen. 3. Die Frage, ob die Bestimmung des Art. 129 der Reichsverfastung über die Gewährleistung der wohlerworbenen Rechte der Beamten auf die Beamten der Religionsgesellschasten öffentlichen Rechtes Anweisung findet, kann an sich durchaus zweifelhaft sein. Das Reichsgericht hat die Frage aber bereits in bejahendem Sinne entschieden (AGZ. Bd. 114 S. 220). Sie find infolgedessen verpflichtet, auch bei den Kürzungen auf Grund der Notverordnungen die wohlerworbenen Rechte zu wahren, wie dies in den Notverordnungen ausdrücklich vorgeschrieben ist. An den Vorstand der Israelitischen Gemeinde F. Gemeinsame Kultussteuerveranlagung von Ehegatte». Gegen eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten zur Kulnissteuer nach dem Muster des 8 22 des Einkommenteuergesehes und des 8 95 der Aeichsabgabenordnung beleben an fich keine rechtlichen Bedenken. Allerdings wird >ei den entsprechenden Satzungsänderungen die Möglichkeit von Mischehen oder von solchen Fällen, ln denen der eine der beiden Ehepartner aus der Gemeinde ausgeschieden ist, berücksichtigt werden mästen, etwa in der Weife, daß dann die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zu veranlagen ist. An den Vorstand der Israelitischen Gemeinde A. Befreiuug der Gemeiudedeamte» SM der Xaftalfkser. Die Frage richtet flch nach de« Statut der betreffenden Gemeinde oder etwaigen vertraglichen Abmachungen. Tin gesetzlicher Anspruch auf Freistellung von Kulmssteuern besteht für die Kultusbeamten nicht. Lediglich für den Bezirk des ehemaligen Königreichs Hannover ist für die jüdischen Lehrer in 8 49 der Schulordnung vom 5. Februar 1854 bestimmt worden, daß es „in betreff der Befteiung von den Beiträgen zur jüdischen Gemeinde bei dem Herkommen verbleibt. Herrn R.-A. Dr. D. G. in K. Umfang des jüdischen Religionsuuterrichts an städtischen Lehranstalten. Die Ministerlalerlaffe vom 1. Juli 1890 und SO. September 1890 erwähnen lediglich .ckonfesfionelle Minderheiten". Auch aus dem übrigen Wortlaut ergibt flch nicht, daß die in den Erlassen niedergeiegten Richtlinien nur für christliche Minoritäten gelten sollen. Mir find daher der Ansicht, daß bei Vorhandensein von mehr als 18 Kindern auf einer Unterrichtsstation der jüdische Religionsunterricht zweimal wöchentlich im Umfange von je zwei Stunden erteilt werden müßte. Da der Religionsunterricht gemäß Art. 149 der Reichsverfastung öffentliches Lehrfach der Schule ist, empfehlen wir Ihnen, falls der Magistrat dem Wunsche auf Einrichtung eines zweiten Unterrichtstages weiterhin nicht enffprechen will, flch beschwerdeführend an die Schulaufsichtsbehörde zu wenden. Herrn Lehrer St. in L. Zugehörigkeit des Rabbiners zur Schulkommisstou. Städtische Beihilfe zu den Koste» des Religionsunterrichts. 1. Nach 8 44 des VolksschulunterhaltungSgesehes tritt, sofern sich ln der Stadt mindestens 29 jüdische Volksschulkinder befinden, der dem Dienstrange nach vorgehende oder sonst der dem Dienstalter nach älteste Ortsrabbiner in die Schutdepotation ein. Für die gemäß ß 44 lV oder ß 45 des BUG. gebildeten Schulkommlsstonen ist eine obligatorische Mitgliedschaft des Rabbiners nicht vorgesehen. Bei nur 18 jüdischen Volksschülern besteht mithin eine Verpflichtung zur Aufnahme des Rabbiners ln die Schuldeputatton nicht. (Vgl. Freund. Die Rechtsstellung der Juden im preußischen Volksschulrecht S. 314 ff.). 2. Was die städtische Beihilfe für den jüdischen Restgionsunterrlcht betrifft, so ist zwischen dem Religionsunterricht an den Volksschulen und an städtischen köderen Lehranstalten zu unterscheiden. In bezug auf die höheren Lehranftalten ist durch die von unS erwirkte Stellungnahme des Ministeriums anerkannt, daß die Stadt, falls die Voraussetzungen für die Einrichtung besonderen jüdischen Religions- Unterrichts gegeben find, verpflichtet ist, die Kosten eines derartigen Unterrichts in volle« Umfange zu übernehmen. Ob nach Lage der Dinge die Einrichtung eines derartigen Unterrichts von der Stadt verlangt werden kann, richtet fich nach der Zahl der , in den höheren Schulen vorhandenen ftlttftet. Kommt man zu einem negativen Ergebnis, io entfällt auch eine rechtliche Verpfuchtuug der Stadt zur llebernahme der Kosten für den Unterricht oder zur Ge- Währung einer Beihilfe für den von der Synagogengemeinde für die Kinder der höheren Schulen eingerichteten Religionsunterricht. 8. In bezug auf die Dolksschulkinder gelten die Bestimmungen des 8 40 des VolkSschulunterhaltungsgefetzes. Danach ist die bürgerliche Gemeinde, falls mindestens 12 jüdische Schulkinder an einer öffentlichen Volksschule vorhanden find und die bürgerliche Gemeinde für deren Religionsunterricht nicht Sorge trägt, verpflichtet der Synagogengemeinde zu den Kosten des von ihr unterhaltenen Rellglonsunterrichts eine Beihilfe zu gewähren, deren Höhe fich nach den ln 8 07 Ziff. 3 des Gesetzes vom 23. 7. 1847 aufgestellten Grundsätzen bemißt. (Näheres s. Freund a.a.O. S. 225 ff. und S. 52 ff.) Herrn Rabbiner Dr. S. in St. OemHoctW (k die Rabrtk: .BeanäDoftaaf dm HafMo*"': Mar Binboa. Bec*a>PI4*Moct. ftc den ftbrigca Inhalt: DUatin fittfO», B«rUa<fcalotttatmca «. — Dataf: PwtlKXr CaadMottfcoad ldMfch« •■■madm. BMUn-CfcBtottDnkwg J. »«di: fladtaaraa * Cddad*, Mia 503«.