Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 3 (24.4.1931)
- Date
- 1931-04-24
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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- T.' 4 '1 »UH — 6 — II. Aus btm Borftchenden «gibt sich das Folgend«: Soweit es sich um hilfsbedürftig« handelt, ist der zuständige Fürsorgeverband verpflichtet» auch de« BeftattnngSanfwand «streiten. Dies« Verpflichtung gilt jedoch nnr diS zur höh« derjenigen Kosten, di« sich nach den Grundsätze» «rgeben, di« am AnterstützungSort« im allgemeinen gellen. Für di« besonderen Konten, di« sich aus der rituellen Beerdigung ergeben, hat der Fürsorge- Verband nicht aufzukommen. Die Gemeind« M. würde also, fall» st« dies« Bestattung übernimmt, Anspruch auf Erstattung der Kosten in höh« der allgemein üblichen Beerdigungskosten verlangen können. Darüber hinaus würde der Fürsorgeverband nicht in Anspruch genommen werden können. Soweit di« Gemeinde glaubt, von sich auS den Mehraufwand nicht tragen zu können, würde sie entweder an di« heimatSgemeind« des Verstorbenen oder an die dafür in Betracht kommenden jüdischen Organisationen herantreten können. Herrn Kantor Sch. in M. Rückerstattung von «nfweudungen für hilssbediirstig«. lieber di« Frag« der Erstattung der für «inen HUfSbedürstigen von einer anderen Stelle als einem öffenüichen Fürsorgeverband« gemachten Aufwendungen ist für Preußen «in« groß« Anzahl zum Teil widersprechender Entscheidungen der höchsten Gericht«, «inschließlich des Reichsgerichts, ergangen. Gegenüber den widersprechenden Reichsgerichtsentscheidungen haben di« vereinigten Zivilsenat« durch Beschluß vom 27. 4. 1898 di« folgend« Entscheidung getroffen: „Wenn «in« zur öffentlichen Armenpflege nicht berufen« physisch« oder juristisch« Person aus eigenem Antrieb «inen hilfsbedürftigen unterstützl hat und Ersatz ihres Aufwandes von dem unterstützungspflichtigen Armenverband« fordert, so wird damit «in Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der nützlichen Verwendung, also aus an sich zivilrechtlichen Rechtstiteln geltend gemacht. Demnach gehören Streitigkeiten dieser Art gemäß ß 13 GDG. vor di« ordentlichen Gericht«. Hieran wird durch den Amstand allein, daß der Anspruch dem öffentlichen Recht« entspricht und bei der Entscheidung über ihn auch über! Fragen des öffeutlichen Rechtes erkannt werde» muß, gruudsätzlich nicht« geändert. Insbesondere wird hierdurch seine Beschränkung der Gerichte einzelner bei der Entscheidung bedeutsamer Fragen begründet." Rach 8 16 der Verordnung über di« Fürsorgepflicht vom 13. 2. 1924 (RGBl. I S. 100) richtet sich die höh« der zu ersetzenden Kosten nach den Grundsätze», di« am Unterstützungsort« für hilfsbedürftige gleicher Art gellen. Rach Maßgabe dieser Grundsätze können Sie gegen den zuständigen Fürsorgevechand auf Erstattung der Auslagen 1» der höh«, di« sich nach den Grundsätzen d«S UnterstützungSorteS ergeben, klage». Herrn Rabb. Dr. B. in W. Verpflichtung der Stadt zu Leistungen für Friedhofsztoeck« und Bestattung«». An sich besteht kein« Verpflichtung der Stadt, der Synagogengemeinde unentgeltlich Terrain für FriedhofSzweck« zur Verfügung zu stellen oder st« sonst bei der Errichtung ihres FrtedhofeS zu unterstützen, hat di« Stadt jedoch den anderen Religionsbekenntnissen zur Errichtung eine- Friedhofes Beihilfen gewährt, so können die jüdischen Einwohner auf Grund des 8 4 der Städteordnung di« gleich« Forderung erheben, weil di« bürgerlich« Gemeind« verpflichtet ist, chr« Einrichtungen so zu schaffen, bah st« Allen in gleicher Weis« zugänglich sind. Wenn st« Einrichtungen, deren Benutzung nur für di« Angehörigen einebestimmten Bekenntnisses ' in Frage kommt, entweder selbst schafft oder Mittel dafür zur Verfügung stellt, so muß sie aus Gründen der Parität in gleicher Weis« die übrigen Bekenntnisse behandelli. Sollt« irgendwo «in« polttische Gemeind« mtt Rücksicht darauf, daß sie «inen Kommunalfriedhof nicht unterhäll, den Religionsgesell fchaften, di« ihrersells konfessionell« Friedhöfe unlerhatten, für jede Beerdigung «inen Beitrag leisten, was an sich denkbar wäre, so würde di« jüdische Gemeind« den gleichen Anspruch darauf haben wie di« christlichen Kirchengemeinden. An den Vorstand der Synagvgengemeind« in K. Nichtamtliche Hinweise. Aufruf. Di« Deutsche Liga der fteien Wohlfahrtspflege, der auch di« Zentralwohlfahrtsstell« der deutschen Juden angehört, wendet sich helft mit, «in« mächtig« Welle der tzüfSberettschaft, der Selbsthilfe durch das ganz« deutsch« Voll zu weckenk Keiner darf sich auSschließen!" in einem Aufruf, der von der -Reichsregierung mitunterzeichnet ist, an alle, di« helfen wollen und helfen können, di« bittere Not, unten der weitest« Kreis« des deutschen Dolles zu leiden haben, zu überwinden. Wir entnehmen dem Aufruf folgendes: „Gebt für di« örtlichen Sammlungen, di« fast überall zur Bekämpfung der Not eingerichtet sind! helft solch« Einrichtungen schaffen, wo sie noch nicht bestehen; besonders für die Speisung, Erwärmung, Bekleidung der Notleidenden! Gebt, was ihr an Kleider, Wäsche, Schuhzeug irgend entbehren könnt, an geeignet« Sammelstellen! Gebt Nahrungsmittel — gebt Kohlen! Denkt an die besondere Not der Kinder und Jugendlichen — der Kinder, die zu« erstenmal sell den Zeiten der Inflation wieder Merkmal« schwerer Unterernährung und Rachllis zeigen. Denkt au di« Jungen und Mädchen, di« trotz guten Willens kein« Arbeit, kein« Lehrstelle finden können und von der Gefahr der Verwahrlosung und Arbeitsscheu bedroht sind, wen» sie jahrelang ohn« Beschäftigung bleiben. | Sorgt für Arbeit und Beschäftigung apch im kleinen. l. ' Hinweis. Ein« Anzahl in Westdeutschland ansässiger jüdischer Künstler bittet uns, darauf hinzuweisin, daß di« jüdischen Gemeinden für die Ausführung von Arbeiten, di« di« Hinzuziehung von Künstlern jeglicher Art notwendig machen, jüdisch« Künstler heranziehen mögen. Es gibt heut« in allen Gegenden des Deutschen Reiche» genügend jüdisch« Künstler, deren langjährige Praxis und Erfahrungen den Gemeinden di« notwendig« Gewähr für best« Lösung und Ausführung aller ihnen gestellten baulichen und künstlerischen Aufgaben bieten. Selbst dort, wo «in jüdischer Architekt, Bildhauer oder Kunstmaler nicht ansäsiig ist, sollten die Gemeinden nicht davor zurück schrecken, auswärtig« Herren heranzuziehen, da di« Kostenfrag« in de» weitaus meisten Fällen durch Verhandlungen leicht zu regeln sein wird. Der Mitunterzeichner des Aufrufs, Herr h. BobrÄk, Architett, B. D. A. - Düfleldorf, Kreuzftr. 1, wird auf Wunsch gern berett sein, die für di« jeweilig« Aufgabe «in« Gemeind« in Frage kommenden jüdischen Künstler namhaft zu machen, gegebenenfalls «nverbindlich« Besprechungen zur Klärung d« Aufgabe» herbeizuführen und dort, wo es erwünscht ist, Wettbewerb« einzuleil««- ich fit »,, jtf«■!«* Kar«« Hirsch,