Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 3 (24.4.1931)
- Date
- 1931-04-24
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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4 Ministerialerlasse. Erlaß des Reichsministers des Innern über die Bekämpfung politischer Ausschreitungen. Nachstehend«! Erlaß des Herrn Reichsministers des Innern vom 28. März 1831 bringen wir hiermit zur Kenntnis. Der Reichsminist« des Innern X, Nr.! A 2000/28. 3. Berlin NW 40, den 28. März 1931 Platz der Republik 6 An di« Arbeitsgemeinschaft der jüdischen LandeSverbänd« des Deutschen Reiches in Berlin-Eharlottenburg 2 Di« unerhörten Beschimpfungen, denen in letzt« Zest in immer steigendem Maß« di« Religionsgesellschasten und ihr« Einrichtungen auSgesetzt gewesen sind, und zu d««n Bekämpfung sich di« §8 166, 167 des Strafgesetzbuchs nicht als ausreichend gezeigt haben, haben di« Reichsregierung veranlaßt, dem Herrn Reichspräsidenten Maßnahmen vorzuschlagen, di« geeignet sind, künftig d«artige verwerflich« Ausschreitungen zu unt«bind«n. Dementsprechend ist in der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen bestimmt worden, daß all« öffentlichen politischen Versammlungen und Auszüge unter fteiem Himmel v«boten od« aufgelöst werden können, bei denen zu besorgen ist, daß «in« Religionsgesellschast des öffentlichen Rechts, chr« Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenständ« chr« religiösen Verehrung beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden. Mit Gefängnis nicht unt« drei Monaten und Geldstrafe bis zu 10000 RM ist bedroht, wer eine * hiernach verbotene Versammlung veranstallel od« leitet oder dabei als Redner auftritt, mit Gefängnis od« Geldstrafe, w« an einer svhhen Versammlung teilnimmt oder den Raum dafür zur Verfügung fielst. Druckschriften, in denen «in« Kundgebung d« bezeichnet«! Art enthalten ist, können polizeilich beschlagnahmt und «ingezogen und, wenn es sich um periodisch« Druckschriften handelt, auf längere Zest v«bot«n werden. ' Ich Hab« di« Landesregierungen noch durch «in besonderes Schreiben darauf aufm«ksam gemacht, daß auch die in den letzten Jahren zunehmend beobachteten Demonstrationsfahrten gegen das Osterfest unt« di« B«ordnung fallen, und insbesondere Vorsorge getroffen, daß di« in großem Umfang« geplanten Kundgebungen der kommunistischen Freidenkerorganisationen in d« Reichshauptstadt untttbunden werden. Durch di« Verordnung sind westgehend« gesetzlich« Sicherungen getroffen, um Angriffen gegen die Religionsgesellschasten, ihr« Ein- Dichtungen, Gebräuche oder Gegenständ« ihrer religiösen Verehrung wirksam zu begegnen. Di« Verordnung beschränkt den Schutz zunächst auf die Religionsgesellschaften d«S öffentlichen Rechts, jedoch ist sie von der Erkenntnis der Notwendigkett und dem allgemeinen Wunsch« getragen, di« Auseinandersetzung zwißchen den Weltanschauungen allsettig in Bahnen zu lenke«, di« einem geistigen Kampf angemessen sind. Unt« diesem Gesichtspunkt wird di« Verordnung alS verbindlich« Norm für das staatlich« Zusammenleben auch von solchen Kreisen an«kannt, di« auß«halb d« kirchlichen Gemeinschäften stehen und sich zu anderen wevanschaulichen Auffassungen bekennen. Di« für di« Wirksamkeit d« D«ordnung unentbehrlich« inner« Zustimmung dies« Kreis« steht ab« unt« der selbstverständlichen Voraussetzung, daß di« geistig« AuSeinand«s«tzung mit anderen wellanschaulich«! Haltungen in den gleichen Formen ge-, führt wird, wie sie für di« Religionsgesellschasten durch di« V«4 «V gesichert sind. \ Auch Ihrer Aufmerksamkeit werden Ltnzelvorkommniss« nicht entgangen sein, di« erkennen lassen, daß die Grenzen d« AuSeiuandersetzungen mst Andersdenkenden auch von einzelnen Vertretern der Religionsgesellschasten nicht immer voll «ingehallen werden. Dom Standpunkt einer ausgleichenden Gerechtigkeit und um daS allgemein« Ziel d« B«ordnung zur Geltung zu bringen, ist es mir daher ein Bedürfnis, di« Aufmerksamkest d« Arbeitsgemein schaft der jüdischen Landesverbände des Deutschen Reiches hierauf zu richten und di« Bitte auszusprechen, in «in« Ihnen geeignet erscheinenden Form erneut geneigtest Vorsorge treffen zu wollen, daß seitens kirchlich« Stellen alles vermieden wird, was von den Andersdenkenden als «in« Beschimpfung od« böSwMg« Derächtlichmachung empfunden werden könnte. gez. Wirth. Befreiung von der Hauszinssteuer. Durch di« ITA ist «in« Entscheidung des Preußischen Oberverwallungsgerichts vom 17. Dezemb« 1928 »«breitet worden, in der das OBGsich auf den Standpunkt stellt, daß Rabbiner nicht Geistlich« im Sinn« der Hauszinssteuerverordnung find, und daß deshalb für Dienstwohnungen d« Rabbiner ein« Befreiung von der Hauszinsst«u«pflicht nicht «intritt. Da dies« Entscheidung mit Recht in den Gemeinden Unruh« hervorgerufen hat, drucken wir nachfolgend noch einmal de» Runderlaß des Preußischen Fftianzministers vom 3. März 1827 ab, durch den die Finanzämter angewiesen sind, in diese» Fällen die Hauszinssteuer aus Billigkettsgründen zu erlassen. Anträgen auf Erlaß der Hauszinssteuer für Dienstwohnungen von Rabbinern od« and««n Kultusbeamten dürft« , daher nach wie vor von den Finanzämtern stattgegeben werden. Ruuderlaß des Preußische« FinanzministerS vom 3. März 1827 betr. AanSzinssteu«ord»«ns (K B 2. 1100). (Finanz-Ministerial-Blatt Nr. 6 vom 30. März 1827.) 5. Zweifel darüber, ob di« .... Voraussetzungen für di« Befreiung von der Hauszinssteu« gegeben sind, könne« nicht im Derwaltungsbeschwerdev«fahr«n, sondern nur in dem gesetzlich geordneten Rechtsmittelverfahren geklärt werden. .... 6. DaS vorstehend in Ziff. 5 Sah 1 Gesagt« gllt auch für die Frag«, welch« Wohnungen als Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener" gemäß 8 3 Abs. Id' d« HaitSzrnSsteuerverordnung vom 2. Juli 1926 von d« Hauszinssteu« zu befteien sind. Da jedoch in dem Entwurf eines GebäudeentfchuldungssteuergesetzeS! der bekanntlich in der Schlußabstimmung vom Landtag abgelehnt worden ist, in Aussicht genommen war, die vorgenannt« Vorschrift auch auf Dienstwohnungen ,ch« hauptamtlichen KnltuSdien« der mit Korporationsrechten v«seh«n«n Religionsgesellschasten" auSzudehnen, ist di« HauSzinSsteuer in dem beabsichttgt gewesenen Rahmen aus Billigkeitsgründen zu «lassen. AlS Dienstwohnungen können iedoch nur solche Wohnungen gellen, di« den Stelleninhabern auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstv«hältniss«s als Teil des Diensteinkommens zugewiesea sind. ES muß sich hierbei um bestimmte Wohnungen und bestimmt« Stellentnhaber handeln, auch muß di« Ileberweisung rechtlich und tatsächlich «folgt sei». (OBG- 56, S. 174, vgl. Surtzn und v. Hausing«: Die HauSzinSsteuer in Preußen, S. Aust, S. 56.) „ .... n., [fl ufri -,| f