Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 8 (1930)
- Issue
- 6 (20.11.1930)
- Date
- 1930-11-20
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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s Reichshilfe und Beamtender Synagogengemeinden. I. Aach btx Derordruimg d«S ReichSpräfidanttn Mr Bchebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. Dell I S. 311) werden für die Zeit bis zu« »1. März 1931 von de« Einnahmen der Personen der öffentlichen Dienster besonder« Beiträge und von den sonstigen «inkommensteuerpflichttgen Personen einmalig« außerordentlich« Zuschläge zur Einkommensteuer erhoben. II. Er ist nun die Frag« zu prüfen, inwieweft Beamt«, bi« im Dienst« einer Synagogen gemeind« stehen, zur Reichshilf« heranzuziehen find. D«, § 2 der Verordnung sieht vor, daß zu den beitragspflichtigen Personen u. a. auch di« Beamten und Angestellten dar Körperschaften de» öffenllichen Rechts mit ihren Einnahmen aus Gehältern, Besoldungen oder unter sonstiger Benennung gewährten Bezügen gehören. Das gleich« gilt für di« Empfänger von Warte- und Ruhegeld, nicht jedoch von Witwen» und Waisöigeld. Don der Beittagslefftung zur Reichshilfe befreit find diejenigen Personen, der«» oben näher bezeichnet« Einnahmen den Betrag von 2009 RM. j^rlich nicht übersteigen, und all« diejenigen Angestellten, die auf Grund deS Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Iuü 1927 und 12. Ottober 1929 für den Fall der AchettSlosigkett pflichtversichert sind. In dieser Bestimmung liegt der Angelpuntt für di« Beurteilung der oben gestellten Frag«. Während also grundsätzlich Rabbiner und Kultusbeamt«, soweft sie im Dienst von Synagogen gemeinden stehen, insbesondere dann, wenn sie lebenslänglich und penstonsberechtigt angestellt sind, zur ReichShilfe heranzuziehen sind, kommt diese Verpflichtung dann in Fortfall, wenn für di« Beamten Beiträge zur Arbeüslosenversicherung gezahtt werden. Beitragspflichtig sind nach dem Gesetz über di« Arbeüslosenversicherung all« diejenigen Arbeitnehmer, di« auf Grund der ReichsverstcherungSordnung für den Fall der Krankheft oder auf Grund deS Angestelltenversicherungsgesetzes pflichwersichert sind. Ul. Der 2. Teil der Notverordnung, von de« di« Gemeindebeamlen betroffen werden, ist der Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen, hier wird «in Unterschied zwischen Personen, di« im öffentlichen Dienst« und solchen, di« privat« Angestellte find, nicht gemacht. Di« Verordnung erfaßt also sämtliche ledigen «inkommensteuerpflichtigen Personen. AIS ledig gellen all« Lohnsteuerpflichtigen, di« nicht verheiratet sind, ferner all«, di« verwitwet oder geschieden find, sofern au» ihrer LH« Kinder nicht hervorgegangen sind. Befreit sind von dem Ledigenzuschlag 1. unverheiratet« Frauen, bei denen auf der Steuerkart« Kinderermäßigungen vorgesehen sind, 2. Ehefrauen» dtt in einem Dienstverhältnis sichen, 3. verwitwet« oder geschieden« Personen, aus deren früherer Eh« Kinder hervorgegangen füll», 4. Arbeitnchmer, di« durch Vorlage einer auf Grund eines besonderen Antrag«» ausgestellten Bescheinigung de» Finanzamt» Nachweisen, daß fl« vom Ledigenzuschlag befreit find, weil sie ihre geschieden« Ehefrau, chre bedürftigen Eltern oder «inen bedürftigen LÜerntell unterhalten, und denen deshalb auf Grund «ine» vor dem 1. Stift 1930 gestellten Antrages der steuerfrei« Lohnbetrag auf der Steuerkarte für das Jahr 1939 erhöht worden ist. Di« Berechnung de» Ledigenzuschlag«» erfolgt in der Weif«, daß für sämtlich« Arbeitnchmer, unabhängig von der Höhe ihre» Einkommens, der im Gesetz vom 23. Juli 1928 vorgesehen« Abschlag von 25 v. H. der Steuer (Lohnsteuerermäßigung) in Fortfall kommt und daß ferner bei denjenigen ledigen Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn den Betrag von 229 AM. monatlich übersteigt, zu der ohne Berücksichtigung des Abschlages errechnet«» Lohnsteuer noch ein Zuschlag von 10 v. H. berechnet wird. An di« Stelle der bisherigen Lohnsteuer tritt also di« durch Wegfall de» Abschlag«» und Zurechnung des Zuschlages von 10 v. tz. errechnet« höher« Steuer. Änderung der Besttmmungen Wir haben bereits in unserem Derwaltungsblatt vom 1. Februar 1927 (5. Jahrgang Ar. 1) auf Sette 12 auf di« Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über die Krankenkassenversich«rungspflicht hingewiesen. Nach diesen Bestimmungen find zur Zeit grundsätzlich versicherungspflichtig all« Angestellten mtt einem Einkommen bis zu 300,— RM monatlich und versicherungsberechtigt all« Angestellten mtt einem monatlichen Einkommen von 300,— bis 700,— RM. Durch die Notverordnung des Reichspräsidenten vom 26. Stift 1930 (Reichsgesetzblatt Teil 1, Sette 311 ff.) ist nunmehr «ine wichtig« Erwetterung der DerflcherungSberechtigung vorgenommen worden. Im vierten Abschnitt, zwetten Titel der Verordnung heißt es unter Ziffer 44 in Bezug auf di« Änderung der Reichsversicherungsordnung: „8 313 erhäll folgenden neuen Absatz 4: Stirbt «in Mttglied, so kann der überlebend« Ehegatte, wenn er nicht selbst auf Grund eines Reichsgesetzes für den Fall der Krankhett versichert ist, di« Mttgliedschaft unter denselben Dorüber Krankenkassenversicherung. aussetzungen und in derselben Weise wie «in Mitglied (Abs. 1 und 2) fortsetzen." Dies« Bestimmung kommt in erster Reih« für die Witwen der jüdischen Religionslehrer und KultuSbeamtea in Preuße» in Betracht. War der verstorben« Beamte Mttglied einer Pflicht- oder Ersatzkrankenkasse, so hat in Zukunst di« Witwe daS Recht, der Kaff« binnen drei Wochen nach dem' Tod« des Ehemannes zu erklären, daß sie in der gleichen Klasse die Mttglied schaft fortsetzen will, und zwar besteht dies« Möglichkeit, ganz gleich, ob der Verstorben« verstcherung»- pflichtiges oder Versicherung»berechtigte» Mitglied war. Bisher konnten di« Krankenkassen «in« derartige Fortsetzung der Mitgliedschaft durch di« Witwe eine« Versicherten ohne weite«» ablehnen. Die Verordnung hat keine rückwirkende Kraft, sondern tritt erst vom Zeitpuntt der Verkündung in Kraft. Wtt richten an unser« MttgliedSgemeinden da» Ersuche», bet in Bettacht kommenden Fällen dt« Witwen ihrer Beamten auf die durch die Verordnung de» Reichspräsidenten geschaffen« Möglichkett hinzuweisen. Schulstellenbeiträge und Beschulungsgeld tot Jahre 1930 für Synagogeugemeinden mit öffentlichen jüdischen Volksschulen. Wtt bringen in dieser Nummer «inen Runder laß de» Ministerin«» für Wissenschaft, Kunst und Dolltzbüdung vom 26. Juni diese» Iah«» Zum Abdruck. Durch dttsen Erlaß wird der von den Schulderbänden an dtt Landerschulkass« zu entrichtend« Stellenbetttag «tt Wirkung vom 1. Aprll 1939 an von 392 RM auf 350 RM «onatlich, d. h. um 504 RM jährlich, herabgesetzt. Gleichzeitig wird das staatlich« Beschuli^ngSgeld um 0,10 RM pro Kopf erhöht. Beide Maßnahmen bedeuten «in« nicht unwesentliche Entlastung der Schulverbänd«. Ls wird sich empfehlen, daß dtt in Frag« kommenden Synagogen gemeinden, soweft ftt den Haushaltsplan für 1930 noch nicht endgültig festgesetzt haben, dtt durch de« neuen Erlaß getroffenen Änderungen bei der EtatSaufftellung berücksichtigen. Amtliche Bekanntmachungen. Berichtigung »«» 1». Nachtrag jmm Verzeichnt» der dem Landesverband an» gehörige« Gemeinde», veröffentlicht im «erwattungsblatt »am *. September IM», & gohrgang, Rr. 5. I» der Provinz Weftsattu ist verfchenttich dtt Gemeind« Sattel» «wer dem Regttruuglbeftrk Minden angeführt worden. Dtt Gemeind« liegt t» RegiernngSbezirk Münster. 20. Nachtrag znm Verzeichnis der dem Landesverband« angchörige» Gemeinde«, ^md»et «ach Provinze« n«d SegiernwgSbezirkr«, Provinz tzefsen-Aaffa». Regierungsbezirk Kassel; 1. Lorbach, 2. Mengeringhaus««, Regierungsbezirk Wiesbaden: L Sichst a.M