Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 8 (1930)
- Issue
- 1 (28.2.1930)
- Date
- 1930-02-28
- Page
- Seite 4 (sequence 8)
- Language
- German
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sogar, bk Aufbahrung eines Stobbiner* zweck» Abhaltung einer Totenfeier zu gestatten (M. Schick, Iore Deah 345, Iore Deah 248). Wenn man auch in dieser Hinsicht in unserer Zeit über die Bedenken hinwegficht, so ist jedoch eine regelmäßige Benutzung zum Ersatz einer Leichenhalle auf keinen Fall zulässig. Au den Herrn Polizeipräsidenten von Berlin. Zu Lagb^Nr. 19 a Allg. 146/27. Auf die gefällige Zuschrift vom 1. vor. Mt», erwidern wir ergchenst, daß wir gegen die geplante Regelung der Ueberführung von Leichen iu eine Leichenhalle im Laufe de» auf den Tod folgenden nächsten Tages erhebliche Bedenken haben, und zwar aus folgenden Gründen: Die Abholung von Leichen an dem auf den Sterbetag folgenden Tag kann an den Sabbatlagen und jüdischen Feiertagen nicht stattfinden. Da zwei aufeinanderfolgende Mische Feiertage mtt anschließendem oder nachfolgendem Sabbat im Laufe des Jahres mchrmals wiederkchreu, wird eS sich nicht vermeiden lassen, daß Leichen, deren Hinscheiden am Rüsttage eines Feiertageerfolgte, erst nach drei Tagen abgehoft werden können. Wir bitten ergebenst, für diese Fälle eine generelle Erlaubnis für das Verbleiben der Leichen bis zur Abholung im Sterbehause zu erteilen. Zugehörigkeit des Kuttusbeamtrn zur Schnldepulatiou. Herrn A. L. in P. § 44 I Ziff. 5 des BolksschulunterhaltungSgesetzes enthält die folgende Bestimmung: „Sofern sich in der Stadt mindestens 20 jüdische Dolksfchulkinder befinden, tritt außerdem der dem Dienstrange nach vorgehende oder sonst der dem Dienstaller nach älteste Orts» rabbiner ein." Danach entspricht die Fassung, die ursprünglich in dem Ortsstatut vorgesehen war, durchaus dem Gesetze. Die Bedenken des Bürgermeisters sind danach von vornherein nicht unberechtigt. Andererseits kann nicht verkannt werden, daß der von Ihnen geäußerte Wunsch, die Worte: „ober rangälteste Kultus-Beamte" hinzuzufügen, durchaus der Billigkeit entspricht, was ja auch von der Stadtverordnetenversammlung offenbar anerkannt worden ist, da sie widerspruchslos bereit war, chm stattzugeben. Wir sind der Ansicht, daß auch rechtlich der von Ihnen gewünschten Regelung nichts im Wege stehh denn nach 8 44 I, Ziff. 3 besteht die Schuldeputation, abgesehen von den Magistrat-Mitgliedern und Stadtverordneten, aus mindestens der gleichen Zahl wie die der Mftglieder de» Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung von des Er» ziehungs» und Dolksschulwesens kundigen Männern. ES ist danach durchaus zulässig, daß auch ein Aicht-Rabbiner, also etwa der rangälteste Kultusbeamte, auf dieser Grundlage zum Mitglied der Schuldeputation gewähft wird, und es wird dort, wo ein Rabbiner nicht vorhanden ist, beim Dorliegen der gesetzlich vorgesehenen Zahl von 20 jüdischen Kindern durchaus der Billigkeit entsprechen, daß von dieser Möglichkett Gebrauch gemacht wird. Die Rechtslage ist also die, daß zwar nicht eine rechlliche Verpflichtung zur Berufung de- Kultusbeamten vorltegt, wie eine solche vorliegen würde, wenn ein Ortsrabbiner vorhanden wäre. Die Berufung ist aber durchaus zulässig und nach Lege der Dinge ein Gebot der Billigkeit. Rückwirknug einer Ein ko« «enstruer «Mäßigung auf die Kultussteueru. An den Vorstand der Shuagogengemeiude in E. Wenn die Erhebung der Kultussteueru in der Form von Zuschlägen zur Reichseinkommensteuer erfolgt, so zieht dk Ermäßigung der Reichseiukommensteuer ohne weiteres eine entsprechende Ermäßigung der Kultussteuer nach sich Einer besonderen RMamation wegen der Kultussteuern bedarf es nicht. , Sollte es sich um einen Fall des 8 198 der Reichsabgabeuordnung handeln, auf Grund dessen veranlagte Steuern aus BilligkeitSgründeu ganz oder zum Dell erlassen werden können und die Erstattung »der Anrechnung bereit» entrichteter Steuern verfügt werden kann, so würde eine derartige Maßnahme an sich nicht ohne weiteres auf die KuktuSsteuer zurückwtrken. ES wüiche vklmehr in da» Belieben der Gemeinde gestellt fein, ob und in welchem Umfange auch sie eine Ermäßigung ein treten lassen will. DenGar wäre auch der Fall, daß nach dem Statut und Steuerbeschluß die Kultussteuer nicht nach der endgültigen Reichseinkommensteuer, sondern auf Grund der vorläufigen Zahlungen erhoben wird. In diesem Falle würde die vorläufige Steuerzahlung auf dk Reich», einkommensteuer und nicht dk endgültige Veranlagung für dk Höhe der kultussteueru maßgebend sein. Liegen die Dinge aber, wie eS bei Ihnen offenbar der Fall ist, so, daß als kultussteuer ein destimmter Zuschlag zur Reichseiukommensteuer erhoben wird, so ist die endgültige Veranlagung zur letzteren entscheidend. Eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung befindet sich in den Steuergesetzen sowohl für die evangelischen als auch für dk katholischen Kirchengenuinben. Sie lautet: „Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln sowie auf Grund der §§ 57 und 58 des Einkommensteuergesetzevom 24. 6. 1891 (Ges.^lg. S. 175) (8 62 u 63 in der Fassung der Novelle vom 19. 6. 1906 Ges.-Slg. S. 241) erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Steuern zieht dk entsprechende Veranlagung zur Kirchensteuer nach sich.". Wiedereintritt in dk Gemeinde. An den Vorstand der Shuagogengemeiude in H. Ihre Darstellung läßt den Sachverhalt nicht klar erkennen. Gowett ffir Sie die Frage von Wichtigkett ist, ob jemand, der gerichtlich seinen Austritt aus der Gemeinde erklärt hat, in diese wieder eintteten kann und unter welchen Bedingungen, beantworten wir fie dahin, daß u.D. ein derartiger Wiedereintritt möglich und daß dk Form einer gerichtlichen Erklärung hierfür nicht erforderlich ist. Diese Form ist nur für den Austritt vorgesehen, nicht aber für den Wiedereintritt. Für bkfen sind besondere Vorschriften nicht erlassen. Er regest sich also nach denselben Grundsätzen wie der Eintritt in da» Judentum überhaupt. Für letzteren aber ist die Willenserklärung der Betreffenden ausschlaggebend, ganz gleich, in welcher Form fie erfolgt. Eine schriftliche Mitteilung an den Gemeindevorstand des Inhalts, daß er in das Judentum bzw. in die Gemeinde wieder eintrete, scheint uns danach ausreichend. Eine andere Frage ist die, ob dk statutarische Besttmmuug, wonach das Wahlrecht nur verlorengeht, wenn ein Mttglied im letzten halben Jahr mtt seinen Steuern im Rückstände ist, angesichts der abweichenden Bestimmung des 8 41 des Gesetzes vom 23. Just 1847 als rechtsgüttig anzusehen ist. Wie es mit der Steuerleistung des betreffenden Zeufiteu tatsächlich stand, ist aus Ihrem Schreiben nicht klar zu ersehen. Sollte er mtt seinen Gemeindesteuern für daletzte halbe Jahr vor der Wahl im Rückstand gewesen fein, so würde er auch nach Ihrem Statut des Wahstechts verlustig gegangen fein. Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeinde. Au den Vorstand der Shuagogengemeiude in L. Dk Mttglied fchaft in der Gemeinde und damtt die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mtt dem Zuzug und erlischt mtt dem Wegzug. Don welchem Zeitpunkt ab und bis zu welchem Zeitpunkt tatsächlich die Heranziehung Mt Steuer erfolgt, hängt von den Bestimmungen des Statuts ab. n«,fit kt! ,» »» », 3>t«li: Stattia Hirsch. 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