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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1929-12-30 · 4 (30.12.1929) · p. Seite 2

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
7 (1929)
Issue
4 (30.12.1929)
Date
1929-12-30
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 Rücksichtnahme auf die jüdischen Feiertage in Gesetzgebung und Verwaltung. Don Dr. Ismar Freund. Di« hohen Feiertage liegen hinter uns, nnd wieder ist in zahlreichen Fällen di« Frag« brennend geworden, inwieweit Angestellte in privaten und öffentlichen Betrieben auf Dienstbefreiuug Anspruch erheben können. Meist wird die Angelegenheit sich ohne weiteres in befriedigender Weise gelöst haben. Nach vorliegenden Berichten hat es jedoch auch an zahlreichen Fällen nicht gefehlt, in denen erst mtt Schwierigkeiten die Befreiung erwirkt wurde oder trotz schweren Gewissenskonfliktes Angestellte und Beamte jüdischen Glaubens auch an den hohen Feiertagen ihren Arbeitsstätten nicht ferngeblieben sind, weil sie der Ansicht waren, die Möglichkeit einer Dienstbefreiung nicht zu haben. Mit Rücksicht auf das Interesse weitester Kreis« an der Frag« soll deshalb in folgendem dargelegt werden, wie für die privaten und öffentlichen Betriebe rechtlich di« Ding« liegen und wie weit überhaupt «in« Rücksichtnahme auf di« jüdischen Feiertage rechtlich in Frag« kommt. 1. Die allgemeinst«, für di« Beurteilung der Angestelltenfrage maßgebende Bestimmung ist 8 616 BGB., di« wie folgt lautet: „Der zur Dienstleistung Verpflichtet« wird des Anspruchs auf di« Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für «ine verhältnismäßig nicht erheblich« Zett durch «inen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." Es kann keinem.Zweifel unterliegen, daß, wie beispielsweise die Erkrankung eines Famllienmstgliedes einen unter die Bestimmung des 8 616 a. a. O. fallenden Verhinderungsgrund abgibt, das gleich« auch für di« hohen Feiertage gilt. Ein Angestellter würde danach das Recht haben, dem Dienst« fernzubleiben, ohne daß ihm das Gehalt gekürzt werden dürft«. In jedem Fall wird es sich jedoch empfehlen, den Versuch zu machen, im Weg« gütlicher Vereinbarung di« Beurlaubung zu «rreichen, da sonst mit der Möglichkeft zu rechnen ist, daß di« Firma mit der Einstellung jüdischer Angestellter zurückhält bzw. Kündigungen jüdischer Angestellter vornimmt, falls diese Wider ihren Willen von der Möglichkeit des § 616 Gebrauch machen. 2. Mährend es für di« Privatwirtschaft zur Regelung der in Red« sichenden Frage an allgemeinen ausdrücklichen Bestimmungen fehlt, find solch« für das öffentlich« Recht verschiedentlich vorhanden. 1. Für die Verwaltung der Stadt Berlin sieht 8 36 Abs. 7 des Angestelltentarifvertrages eiq« Regelung vor, di« durchans den Grundsätzen des 8 616 BGB. entspricht. Sie lautet: „Angestelfte jüdischen Glaubens werden auf Antrag an den hohen jüdischen Feiertagen ohne Kürzung der Dienstbezüg« vom Dienst befteit." 2. Für jüdische Lchrkräste im Dienst der Stadt Berlin gilt ein« Verfügung der Schuldeputation vom 29. April 1891, di« folgenden Wortlaut hat: „In den Fällen, in welchen jüdisch« Angestellte, Gemeindelehrer oder »lchrerinnen, Urlaub wegen jüdischer Feiertag« verlangen, ist derselbe wie folgt zu gewähren: An beiden Tagen des Neujahrsfestes, am Tag« des Bersöhnungsfestes, an einem Tag« des Wochenfestes, an «inem Tage des Laubhüttenfestes und an einem Tag« des Passahfestes." 3. Für di« Behörden des Reiches ist unter dem 12. September 1922 ein Erlaß über Dienstbefreiungen insbesondere an nicht gesetzlichen kirchlichen Feiertagen ergangen. In demselben Hecht es: „Ob ein kirchlicher Feiertag zugleich^ gesetzlicher ist, bestimmt das Landesrecht. Dienstftei ist grundsätzlich nur an gesetzlichen Feiertagen; an nichtgesetzlichen Feiertagen ist den Beamten des betteffenden Religionsbekenntnisses Gelegenheit zur Befriedigung der religiöse« Bedürfnisse zu geben." Durch diesen Erlaß, der selbstverständlich auch für die jüdischen Beamten gllt, war an sich «in« ausreichend« Grundlage für di« Dienstbefteiung an den hohen Feiertagen gegeben. ES stellte sich jedoch heraus, daß in der Praxis die Ding« verschieden gehandhabt wurden, und beispielsweise «in« Reichsstell« sich nur bereit erklärte, am Neujahrsfest« und Dersöhnungsfest« den Angestellten zwei bis drei Stunden zum Besuch des Gottesdienstes fteizu geben, volle Dispensation vom Dienst aber nur unter der Beddtgung zu bewilligen, daß bei den Beamten die Tage auf den llrlanb angerechnet twirde», bei Angestelllen «in entsprechender Lohnabzug gemacht würde. Dieses Vorkommnis gab de« Verfasser dieses .Aussatzes «laß, »egen einer generellen Kla?st«llung zugunsten der jüdischen Beamten und Angestellten mit dem zuständige» Reichsministerium des Innern in Verbindung zu treten. Das Ergebnis war, daß zu- M(g« einer Mitteilung d«S Ministeriums vom IS. Oktober 1928 für Me Reichsbehörden di« Anordnung getroffen worden ist, ' „daß Anträgen von Beamten, Angestellten und Arbeitern, sie zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse an den drei höchsten jüdischen Feiertagen (den beiden Tagen des Neujahrsfestes und dem Tage des Dersöhnungsfestes) ganz vom Dienst zu befteien, stattzngeben ist, soweit die Dienstverhältnisse es irgend gestatten." 4. Für den preußischen Staat sind generelle Sonderbestimmungen über die Dienstbefteiung jüdischer Beamter und Angestelller nicht ergangen, wohl aber auf verschiedenen Gebieten der Verwaltung Verordnungen, die die Rücksichtnahme auf die jüdischen Feiertag« in mannigfacher Weise zur Pflicht machen. a) Im Gebiet der Schulverwaltung. Auf besonderen Antrag der Ellern oder deren Stellvertreter sind jüdische Kinder sowohl an Sonnabenden als an hohen Feiertagen vom Unterricht ganz oder für einzelne Stunden zu dispensieren. Kinder, welch« an den genannten Tagen die Schule besuchen, sind auf Wunsch der Eltern oder deren Stellvertreter von den schriftlichen Arbeiten zu befteien. Die Verantwortung für die aus derartigen Befteiungen bei den Schülern etwa eintretenden Folgen übernimmt die Schul« nicht. Dies« Bestimmungen gellen für sämtliche öffentliche Schulen in ganz Preußen. Sie sind «nthallen in den Ministerialerlassen vom 6. Mai 1859, 4. April 1868, 36. Januar 1869, 5. April 1884, 18. Januar 1894 (abgedruckt sämtlich bei Freund ,die Rechtsstellung der Juden im preußischen Bolksschulrecht" Seite 214 ff.) d) Justizverwaltung. Ein« Rücksichtnahme auf die jüdischen Feiertag« bei der Anberaumung von Terminen sieht «ine Verfügung des Iustizministers vom 2. August 1873 (I. 2765) vor. Sie lautet: „Nach den zur Zeit geltenden Gesehen steht den Juden allerdings das Recht nicht zu, die Anberaumung von Terminen, deren Wahrnehmung ihnen obliegt, auf andere als auf die Sabbate und Festtage zu fordern. Es wird jedoch hierdurch keineswegs ausgeschlossen, daß die Gericht« aus Gründen der Billigkeit und humanftät, soweit die Umstände es gestatten, und es mit den sonst zu nehmenden Rücksichten sich verträgt, in den betreffenden Fällen nicht gerade die jüdischen Sabbate und Festtage zu Terminstagen wählen, zumal, wenn ihnen bekannt ist, daß der vorzuladende Jude di« Besorgung eines gerichtlichen Geschäfts an einem solchen Tage mit seinen religiösen Ueberzeugungen nicht in Einklang zu bringen weiß, sowie, daß diese Rücksichtnahme auch bei der Entscheidung auf Derlegungsgefuch« «intrete, falls deren Bewllligung die Recht« einer anderen Partei nicht zu beeinttächtigen vermag." Dies« Anweisung ist durch «inen neueren Erlaß des Iustizministers vom 27. Januar 1928 (Iustiz-Ministerialblatt, Seite 68 19191) wie folgt erneut eingeschärft worden: „Ls hat den Anschein, als ob die bei Müller, Justizverwaltung, 6. Auflage, Sette 1144/45, abgedruckten Bestimmungen über die Rücksichtnahme auf die nichtgesetzlich anerkannten Feiertage nicht mehr überall bekannt seien. Ich weisr daher darauf hin, daß es angezeigt erscheint, bei der Anberaumung von Terminen den örtlichen und konfessionellen Verhältnissen gÄ>ühr«nd Rechnung zu tragen. Auch wftd rechtzeitig gestellten Anttägen auf Verlegung von Terminen, die mit religiösen Bedenken begründet sind, tunlichst zu entsprechen sein." Nach 8 61 der Sttafprozeßordnung unterbleibt die Verurteilung eines ordnungsmäßig geladenen Zeugen in Sttaf« und Kosten, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. Daß die hohen jüdischen Feiertag« als eine derartige genügend« Entschuldigung anzusehen sind, ergibt eine Entscheidung des Kammergerichts vom 30. September 1901. Ein Jude, der für den Dersöhnungstag als Zeug« geladen war, um Aufhebung des Termins gebeten hatte, trotz Ablehnung des Gesuchs zum Termin nicht erschien und durch Gerichtsbeschluß zn einer Straf« von 30.— GM. verurtellt worden war, hatte gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt. Das Kammer, gericht hatte sie für begründet erachtet und zwar mtt folgender Motivierung: Der Mische Dersöhnungstag gehöre zwar nicht zu den gesetzlichen Feiertagen. Das hindere aber nicht, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß dieser Dag eines der höchsten Fest« ist und von gläubigen Juden besonders geseiert wird. ES könne «inem Zeugen

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