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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-03-01 · 1 (1.3.1928) · p. Seite 8

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
1 (1.3.1928)
Date
1928-03-01
Page
Seite 8 (sequence 9)
Language
German
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— * Beantwortung 1. «»«tritt. An den Borstand d«r Synagogengemeind« in D. Auf di« g«fl. Anfrag« vom 13. d. M. erwidern wir Ihnen ergebenst, daß ein Gemeindemitglied mit dem Dag« seine« Austritt« au« der Gemeind« all« Recht«, die au« der Gemeinde«itgliedfchaft fließen, verliert, daß e« jedoch der Gemeind« bi« zum End« de« laufenden Steuerjahre«, mindesten« jedoch 3 Monate nach Abgabe der Erklärung, steuerpflichttg bleibt. (8 2 de« Gesetze« vom 30. November 1920 betr. den Au«tritt au« den ReligtouSgesellschafteu öffentlichen Rechts, vgl. auch § 6 de« Gesetze« vom 28. Juli 1870 betr. den Austritt au« den jüdischen Synagogengemeinden.) 2. Uebertritt. An den Vorstand der Shuagogengemeinde in R. Schon § 1 des Gesetze« vom 14. Mai 1873 betr. den Austritt aus der Kirche stellt« klar daß durch da- Gesetz lediglich die Frag« des Austritts aus einer Kirche geregelt werden sollte, nicht aber di« des Uebertritts. Bezüglich des letzteren sollt« es bei dem bestehenden Recht, d. i. in der Hauptsache das allgemein« Landrecht, verbleiben. Rach dem allgemeinen Landrecht aber stcht tä jedem nach vollendetem 14. Jahr« frei, über seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu befinden. Danach würde jemand, der aus dem Judentum ausgetreten ist, durch ausdrücklich« Erklärung oder selbst durch konkludente Handlungen sich zum Judentum wieder bekennen können, und er würde vollends, wenn er in aller Form in das Judentum ausgenommen worden ist, als Jude auch tot staatskirchenrechtlichen Sinne zu betrachten sein. Ist er aber wieder zum Judentum übergetreten, so findet 8 35 des Gesetze« vom 23. Juli 1847 Anwendung und der Betreffend« ist ipse iure Mftglied derjenigen Synagogengemeind«, innerhalb deren er seinen Wohnsitz hat. Wenngleich das Gesetz vom 30. November 1920 über di« Frag« des Uebertritts irgendwelche Bestimmungen nicht «nchäft, ist unseres Dafürhaltens anzunehmen, daß in dieser Hinsicht sich gegenüber dem Rrchtszustand de« Gesetzes von 1873 nicht« geändert hat. Danach würde im vorliegenden Falle di« betreffende Person ohne weiteres Mitglied Ihrer Gemeinde geworden sein, ohne daß es überhaupt eines besonderen Aufnahmeaktes bedürft«. 3. Untergemeiuden. An den Vorstand der Synagogengemeind« in G. Auf da« gefl. Schreiben vom 29. v. M. erwidern wir ergebenst, daß nach 88 1 und 24 Ihrer Satzungen, sofern dieselben in der Zwischenzeft kein« Aenderung erfahren haben, I. zum Bezirk der Synagogengemeind« G. gehört. Di« in I. wohnhaften Juden sind demzufolge zur Beitragsleistung nach G. verpflichtet. In beachten ist jedoch, 8 58, Abs. 2, des Gesetzes vom 23. Juli 1847, der bestimmt, daß von der Regierung ngch Maßgabe der Vorteil«, welch« den Betreffenden durch di« Verbindung mft der Synagogengemeind« zuteil Werden, festzusetze« ist, ob und inwiewett einzeln«, zerstreut und von" dem Mittelpunkte de« Synagogenbezirk«« entfernt wohnende Juden zu den von der Synagogengemeind« aufzubringenden Kosten, insbesondere zu den Kultusbedürfnissen beizutragen haben. 4. Doppelwohnfitz. An den Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde in L. Auf die Anftag« vom 21. v. M erwidern wir Ihnen ergebenst, daß Herr I., wenn er in L. «inen Wohnsitz hat, zur Steuerzahlung an die Synagogengemeind« verpflichtet ist. Dies« Verpflichtung würde auch dann bestehen, wenn er in B. «inen zwetten Wohnsitz hätte, da «in« Doppelbesteuerung für di« Synagogengemeinden nicht ausgeschlossen ist. Wir empfehlen Ihnen, durch Anfrage bei der jüdischen Gemeind« B. festzustellen, ob Herr I. dort besteuert ist. Sollte dies der Fall sein, so würden wir Ihnen weiter empfehlen, sich «ft der jüdischen Gemeind« zu B. wegen einer Heranziehung des Herrn I. zu den Steuern zu verständigen, damtt eine unbillig« Ueberlastung durch doppeft« Inanspruchnahme vermieden wird. Sollt« Herr I. in B. zu den Steuern nicht herangezogen sein, so würde kein Anlaß vorliegen, chn nicht in voller Höh« in L. zu besteuern. 3. Staflel»»G der Ste»«r. Herrn B. A. i» M. Ein« Staffelung der Steuern ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, insbesond«« auch nicht «in« solch«, durch di« in den höheren Einkommeuftnfen mft Rücksicht auf die progreffiv« Steigerung der Reichseinkommensteuer «in« Ermäßigung der Kultusfteuersätz« vorgeschen wird. So hat beispielsweise di« jüdisch« Gemeind« zu B. «in« Regelung derart getroffen, daß die Kultussteuern über einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens des Besteuerten nicht von Anfragen. hinausgehen dürfe«, und für die christlichen Kirchen wird di« Einführung «tn«S Verfahren« erwogen, durch da« als Maßstabsteuer für die Kirchensteuer «in« Einkommensteuer gewähft wird, di« über den Satz von 20<>A> des Einkommens nicht htnausgeht. Möglichketten dieser Art würden auch Ihnen offenstehen. Zu weiteren Auskünften sind wir gern berett. 8. Stttehmißung vo» «euderuugen der Gemeindestatttteu. An den Vorstand der Kretssynagogengemeinde G. Di« Beratungen de« Unterausschuss«- zur Feststellung des Normalstatut« sind noch nicht abgeschloffen. WaS insbesondere di« Regelung des SteuerweftnS betrifft, so hat der Rechtsausschuß in seiner letzten Sitzung beschloffen, mit dem Ministerium in Verbindung zu treten, um mft diesem über di« in das Rormafftatut aufzunchmenden Bestimmungen «in« Verständigung herbeizuführen. Es soll dadurch verhindert werden, daß den einzelnen Gemeinden bei chren Anträgen auf Genehmigung der Statutenänderungen Schwierigkeiten erwachsen. (Dgl. den Bericht „Rormalstatut für di« Synagogengemeinden" in Nr. 5 des DerwaltungSblattes vom IS. Iunt 1927.) 7. Wählbarkeit von Frauen in ei« Gemeindeamt. An den Vorstand der Synagogengemeind« E. Für dir Wählbarkeft von Frauen zu einem Gemeindeamt sind Ihr« Satzungen maßgebend. Da das Frauenwahlrecht bet Ihnen nicht «ingeführt ist, bedarf es dazu einer Satzungsänderung. Ob der Herr Regierungspräsident einem etwaigen Beschluß, der die Frauen für wählbar erklärt, sein« Genehmigung erteilen würde, erscheint nicht unzweifelhaft. Allerdings hat in einigen Fällen «in« Genchminung derartiger Satzungsänderungen stattgefunden. Hierbei war jedoch Voraussetzung, ,haß der Beschluß von den in der Gemeind« herrschenden Anschauungen getragen war, daß Einwendungen von keiner Sette erhoben und nicht zu erwarten waren". Wir müssen Ihnen daher anheimstellen, einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. 8. Rückzahlung von Stenern. Herrn M. H. in K. Ihr« neuerlich« Anftag« beantworten wft dahin, daß, sofern «in Anspruch eines GemetodemttglftdeS auf Rückzahlung zuviel erhobener Steuern besteht, dieser dadurch nicht hinfällig wird, daß er auS einem Jahr« sich herleitet, dessen Etat bereit« abgeschlossen fft. Di« erforderlichen Zahlungen müssen nötigenfalls als Ausgabe in den neuen Etat eingestellt und durch Steuern aufgchracht werde». Dt« Tatsache, daß unter Umständen „ganz ander« Zenstten für Ausgaben früher« Nutznießer herangezogen werden", ist rechtlich ohne Belang. Schuldner sind nicht die einzelnen Gemeindemttg lleder, sondern die Gemeind« als selbständig« Rechtspersönlichkeit, und für diese besteht unabhängig von ihrer jewettigeu personellen Zusammensetzung «ine rechtlich« Kontinuität. Wenn Sie Möglichketten wie die von Ihnen angedeutet« vermeiden tpollen, so kann dies nur dl der Weift geschchen, daß Sie zum Maßstab der Kultussteuer nicht dft definttdx Reichseinkommensteuer, sondern dft jewelligen Reichseinkommensteuer» Vorauszahlungen machen. Ob di« Rachtelle dftft« Verfahrens durch die Vorteileaufgewogen werden, werden Sft selbst prüfen müssen. 9. Stenerart. Herrn L. D. in 0. Auf das gefl. Schreiben vom 18. d. M. erwidern wft Ihnen «rgebenst was folgt: Für Hannover ist ebensowenig wft für Alt-Preuße» den Synagogengemeinden «in bestimmtes Steuerverfahren vorgeschrieben, viel» mchr fft die Regelung der Autonomft jeder Synagogengemeind«, vorbehaltlich der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde, überlassen. Ls bestcht demzufolge «in gesetzliches.Hindernis nicht, Zuschläge zur ReichsvermögeuSsteuer zu erheben. Ob dft Aufsicht«, behörd« einer derartigen Regelung ihr« Atstimmung erteilt, können wft natürlich nicht Voraussage», da sft bei ihrer Entscheidung nach fteiem Ermesftn verfahren kann. 10. Städttsch« Arbeite». An den Vorstaud der Synagogengemeind« in P. Auf Ihre Kart« vom 28. Dezember v. I. betr. Gemeindearbetten von Arbeitslosen erwidern wft ergebenst folgendes: Dft Stadtgemeind« ist grundsätzlich verpflichtet, Arbeiten, dft mft städtischen Mitteln bezahtt werden, allen Bürger» zugute kommen zu lasftn. Wen» also der christlich« Friedhof geretoigt wird, so verlangt es der Grundsatz der Gleichhett, daß auch der jüdisch« Friedhof berücksichtigt wird. Wft stelle» Ihnen anheim, einen entsprechenden Antrag an den Magistrat zu richten und bitte» um Mitteilung von dem Erfolg Ihrer Eingabe. »«»«,<»,»Mi» fit d», 3a|alt: «r. 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