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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-03-24 · 3 (24.3.1927) · p. Seite 56

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
3 (24.3.1927)
Date
1927-03-24
Page
Seite 56 (sequence 56)
Language
German
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— 66 - ftin&cnfteuercrträg« der Vorjahr« öfter Ueberschüsse über den Kirchensteuerbedarf (val Ziffer 4 Abs. 3 der Richtlinien) ergeben haben; solch« Uckerschuff« stehen den Gemeindeorganen nicht znr beliebigen Verfügung, msbesonder« nicht für Zweck«, für di« laufend« Kirchensteuern nicht erhoben werden dürfen. Sie müssen nach den Grundsätzen einer vernünftigen Finanzwirtschaft und stets so verwendet tD«rt><n, daß sie in irgendeiner Form den Kirchensteuerpflichtigen wieder zugute kommen. Zu den übrigen Bestimmungen der Ziffer l dürften Erläuterungen «ntbchrlich sein. Infolge einer kirchlichersetts an mich ge» richteten Anfrage über Notwendigkeit und Form einer Benachrichtigung des einzelnen Steuerpflichtigen bemerk« ich, daß jeder Steuerpflichtig« unter Zahlungsaufforderung von seiner Veranlagung benachrichtigt werden muß. Die Benachrichtigung (Zahlungsaufforderung) muß, wenn sie schriftlich erfolgt, verschlossen sem. Doch ist auch mündlich« Benachrichtigung und Zahlungsaufforderung zulässig; sie muß jedoch in genugender Weis« bescheinigt werden (vgl. H 19 Abs. 7, ß 21 Krrchensteuergesetz vom 14. Juli 1903, VI G Abs. 2 Satz 2 ff., VII A Abs. 1 der Ausführungsanweisung vom 24. März 1906; ferner di« gleichartigen Bestimmungen der evangelischen Kirchensteuergesetz« und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie 3 C der Erlasse des Herrn Reichsministers der Finanzen, betreffend Uebertragung der Kirchensteuer- Verwaltung aus die Landesfinanzämter und di« Finanzämter vom 11. Juli, 29. Juli und 10. August 1921 — lll kl 19869, 22 451. 23492 —. Zentrbl. S. 336). Zu II der Richtlinien bemerke ich, daß die Entwicklung der Derhältniffe im stärkeren Maße als früher auf di« Mitbenutzung der Realsteuern als Maßstab der Umlegung der Kirchensteuern hinweist. Die Reichseinkommensteuer allein ist bei höherem Hundertsatz vielfach kein geeigneter Maßstab für di« Kirchensteuer, mehr. Ihre alleinig« Benutzung als Derteüunasmaßstab der kirchlichen Umlage führt leicht zu unbilligen und unsozialen Belastungen. Um Benachteiligung der Gehalts- und Lohnempfänger gegenüber wirtschaftlich stärkeren Steuerpflichtigen zu vermeiden, werden mehr als bisher auch di« Realsteuern mtt Kirchensteuerzuschläge« helastet werden müssen, in ländlichen Gegenden vielfach mit höheren Zuschlägen als die Einkommensteuer. Selbstverständlich wird «ine Mitheranziehung der Realsteuern nicht überall möglich ftin. Doch ist dies (vgl. Abs. 2 der Ziffer ll) in jedem EimzelfaÜ« zu prüfen. Die Zulassung unterschiedlicher Belastung der einzelnen Arten von Realsteuern ergibt sich aus dem bisherigen Reckt (val. V» der Ausführungsanweisung vom 24. März 1906 und die gleichartigen Bestimmungen in den zu den evangelischen Kirchensteuergesetzen erlassenen Ausführungsanweisungen). Der frühere» Grundsteuer kann künftig die Steuer von denjenigen Grundstücken gleichgestellt werden, die zum landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Vermögen gehören (vgl. hierzu 8 1 Abs. 2 des dem Landtag« zur Beschlußfassung vorliegenden Entwurfs eines Grund- und Gebäude» steuergesetzes). Darüber, ob etwa im Interesse größerer Gerechtigkeit noch weiter« Möglichketten tut Senkung der auf die ReichSeinkommensteuer gelegten Kirchensteuerzuschläge eröffnet werden können, bleibt Bestimmung Vorbehalten. . . . An die Bischöflichen Behörden ergeht das Ersuchen, di« vorliegenden Richtlinien schleunigst den chnen unterstellten Kirchen» gemeinden bekanntzugeben. Den beiden Verbänden jüdischer Gemeinden stelle ich entsprechend« Verständigung der Shnagogengemeinden anheim. Den Herrn Reichsminister der Finanzen habe ich um Weisung an di« Finanzämter ersucht. _ Richtlinie» für di« Erheb«»« der Kirchensteuer des Rechnungsjahres 1927 in den katholische» Kirchrngemeinden und Gemeinde» verbünde» vom 4. Mürz 1927. I. Sowett die Kirchensteuer in den katholischen Kircheagemeinden und Gemeindeverbänden nach dem Maß stab« der Reichs«inkommen - steuer erhoben wird, geschieht dies nach folgenden Richtlinien: 1. Es werden Zuschläge erhoben: , a) zu der im Einkommensteuerb«scheid festgesetzten Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1926 oder für diejenigen vom Kalenderjahr« abweichenden Steuerabschnitt«, die im-Kalenderjahr 1826 geendet haben, b) sowett die auf den Arbeitslohn entfallend« Einkommensteuer nicht veranlagt wird, zu den im Kalenderjahr 1826 gemäß §8 70, 73, 74 EStG, «inbehallenen und nach § 77 vorschriftsmäßig abgeführten oder verwendeten Lohnsteuerbeträgen. Die Feststellung der Lohnsteuerbeträg« zu b) erfolgt auf Grund der gemäß 88 *6 ff. der Durchführung^estimmnngen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn vom 5. September 1925 und ergänzenden Erlassen des Reichsministers der Finanzen «inzureichenden UeberweisungSblätter oder Steuerkarten. 2. Liegt im Zeitpunkt« der kirchlichen Veranlagung eines Steuerpflichtigen da« Ergebnis seiner Einkommensteuerveranlagung ansnahmsweis« noch nicht vor oder ist in diese« Zeitpunkt dt« Feststellung seiner Lohnsteuerbeträge ausnahmsweise noch nicht erfolgt, so können einstweilen Zuschläge zu denjenigen Maß stabsätzen erhoben B«ra«t»ortlich fit de» lesaute« Inhalt: De. I»»«r Fr«»»b, >«rlt»»> «ili» *24, Onaimfottt« emch« 2». — Dr, werden, di« feiner kirchlichen Besteuerung für 1926 zugrunde gelegt waren. Ist im Falle des Abs. 1 bei einem Lohnsteuerpflichtigen auch der Maßstabsah seiner vorjährigen kirchlichen Besteuerung nicht bekannt. so kann di« Kirchengemeind« der einstweiligen Heranzichung zur Kirchensteuer einen durch ft ei« Schätzung ermittelte» Maßstabsatz zugrunde legen. Bei der Schätzung können di« vorjährigen Pauschalbeträge als Anhatt benutzt werden. Bor Veranlagung auf Grund fteier Schätzung ist dem Steuerpflichtigen tunlichst Gelegenhett zu geben, den Betrag der wirklichen Lohnsteuer des Kalenderjahres 1926 (Ziffer 1 b) nachzuweisen. Sobald das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung (Ziffer 1a) oder die Feststellung der Lohnsteuerbettäg« (Ziffer 1b) vorliegt, erfolgt nach Bestimmung der kirchlichen Deranlagungsbehörd« oder aus Verlangen des Steuerpflichttgen di« Verrechnung der bereits nach Abs. 1 geleisteten Zahlungen. 3. Di« Umlageerhebung ist mtt möglichster Beschteunigung vor» zubereiten, damtt tunlichst schon an den ersten in das Kirchensteuerjahr fallenden Zahlungsterminen der Einkommensteuer gleichzeitig Kirchensteuern erhoben werden können (vgl. Ziffer 5 Abs. 2). 4. Im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Umlage wird regelmäßig di« Gesamtsumme der Maßstabsätze (Ziffer 1) noch nicht festgestellt sein. Bei der Ermittelung des der Bemessung des Hundertsatzes der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Einkommensteuersolls ist daher von den Ergebnissen dä Kirchensteuerjahres 1926 auszugehen (vgl. VI A Abs. 6 der zum Kirchensteuergesetz vom 14. Juli 1905 erlassenen Ausführungsanweisung vom 24. März 1906 — Min.Bl. f. d. t. Berw. S. 121 —). Jedoch sind dt« Aenderungen der Einkommensteuergesetzgckung durch das Gesetz über die Senkung der Lohnsteuer vom 19. Dezember 1925 (RGBl. I, S. 469), die sich für di« kirchlich« Besteuerung 1827 auswirke» werden, zu beachten. Auch ist zu berücksichtigen, daß die kirchliche Besteuerung der Nurlohnsteuerpflichtigen endgültig nicht mehr nach Pauschbeträgen, sondeim nur noch »ach der wirklichen Lohnsteuer (Ziffer 1b) erfolgt. Inwiewett hiernach und mtt Rückficht auf Aenderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse das Einkommensteuer» soll im Vergleich zu den Ergebnissen d«S Kirchensteuerjahres 1928 niedrtger oder höher anznfttzen ist, muß gewissenhafter Schätzung überlasten bleiben. Stets ist durch äußerste Sparsamkeit darauf Bedacht zu nchmen, daß der hundert sah der Umlage so niedrig als möglich gehatten wird. 5. Der Mchstab der Umlage stt im Umlagebeschluß schlechthin als Reichseinkommensteuer zu bezeichnen. Sowett di« Einziehung der Kirchensteuer durch di« Finanzämter erfolgt, empfiehlt «S sich, gemäß 8 19 Abs. 5 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes zu bestimmen, daß di« Hebung der auf di« veranlagt« Einkommensteuer gelegten Zuschlag« gleichzeitig mtt den auf di« Einkommensteuer zu leistenden Vorauszahlungen in entsprechend«» Raten erfolgt. 6. Di« Veröffentlichung des Hundertsatzes gemäß 8 19 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes und VI F der Ausführungsanweisung vom 24. März 1806 (Mia.Bl. f. d. t. Berw. S. 121) hat sofort nach Genehmigung deS Umlagebeschlnsfts zu erfolgen. . . . 7. Die Veranlagung zur Kirchensteuer erfolgt durchweg durch Feststellung ihres Betrages. Wird von der Möglichkett einer «inftwelligen Besteuerung nach behelfsmäßigen Maßstäben (Ziffer 2) Gebrauch gemacht, st» ist die Veranlagung in der Benachrichtigung de« Steuerpflichtigen ausdrücklich als vorläufige zu bezeichne» und ist ihm bi« Möglichkeit einer Verrechnung gernäß Ziffer 2 Abs. 3 beftmuchUDche» II. Nach wie vor können neben der Einkommerffteuer auch die Realsteuern (Grundvermögens- bzw. Grund- und Gebändesteuer und Gewerbesteuer) genräß 8 9 Abs. Ü10 Abs. 2 KSt», vom 14. Juli 1905 als Waßstab der Umlegung biene». Gesetzliche Bchchränkuugen in der Höhe der Heranzichung bestehe» «cht mchr. Di« Bestimmung des Satzes 1 in 8 10 Abs. 3 a. a. £>., wonach die Realsteuern nicht mtt «ine« höheoe« Prozentsatz hernngezoge» werden dürfen als di« Staats« inkommensteuer, ist infolge des WogstM der Staatseinkommensteuer gegenstandslos geworden. Wie gänzlich« Freilasfnng der Realsteuern oder ihr« Mindeckelastnng ist auch ihr« höher« Belastung als mtt dem Hundertsatz der Einkommensteuer Zulässig. Es ist fermer zulässig, nur die Grundvermögens- bzw. Grund- und Gebäudestener oder nur di« Gewerbesteuer neben der Einkommensteuer als Umlagemaßstab zu benntzen. Auch können bet Heranziehung der Grundvermögens» bzw. Grundnnd Gebändesteuer Grundstück«, di« nicht zm» landwirtschaftlichen, sbrstwirtschaftlichen und gärtnerische» Vermöge» gehöre», fteigelasse» werde». < In jede» Linzelfall« ist z» prüfe», ob und inwiewett »ach Lage * der Dechältaisse die Mtchernuzttchnug der Realsten«»» gerechtfertigt erscheint. mwclt, 2L - «iwfcifttt IwHIwti» •«****■' : Mfrrö U»ger, Berti* TT gfraibenm Ctrafce 22.

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