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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1927-03-24 · 3 (24.3.1927) · p. Seite 55

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
5 (1927)
Issue
3 (24.3.1927)
Date
1927-03-24
Page
Seite 55 (sequence 55)
Language
German
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Nachruf. Durch den Heimgang de» Harn Äustizrat Hugo Sonnenfeld da nach kurz« Krankheit am 1. Mär, d. 2. in Berlin verschieden ist, hat da Preußisch« Landesverband jüdisch« Gemeinden einen schweren Balust «litten. Kittet Einsetzung sein« ganzen Persönlichkeit hat Sonnenfeld al» Verfechter de» guten Recht» uns«« Glaubensgenossen stet» unafchrochen seinen Mann gestanden — von da Könitz« Schilksal«. zeit bi» zu sein« letzten Stund«. Al» Mitglied de» Lande», verband«» wirkte « gewissenhaft und treu für dessen Ziele. Al» Präsident da Verbandstagungen hat « diese mit Sachkenntnis und Unparteilichkeit geleitet. Wir bewahren ihm «in ehrende» Andenken. Berlin, den 2. Mürz 1927. Preußisch« Landesverband jüdisch« Gemeinde». Wolfs. Kultussteuern 1927. Don Dr. ISmar Freund. Da Preußisch« Minist» für Wissenschaft. Kunst und Vollsbildung hat durch Erlaß vom 4. März 1927 die Erhebung da Kirchensteuer für das Rechnungsjahr 1927 geregett. Da Erlaß bestimmt, daß entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Einkommensteuer den Maßstab d« Kirchensteuer abzugeben hat. Es sind demgemäß Zuschläge zu erheben: a) zu da Einkommensteuer, di« im Einkommensteuerb«scheid für daS Kalenderjahr 1928 festgesetzt ist; b) zu den im Kalenderjahr 1926 abgeführten und verwendeten Lohnsteuerbeträgen. Abweichend von den früheren Jahren findet für di« sogenannten Nurlohnsteuerpflichtigen diesmal ein« Festsetzung von Pauschbeträgen nicht mehr statt; vielmehr «folgt di« Besteuerung nun auf Grundlage der tatsächlichen Steuerleistung, nachdem durch die Erlast« des Reichsfinanzministers angeordnet ist, daß durch Ueberweistrngsblätt« und Steuerkarten da Arbeitslohn für da» Jahr 1926 in jedem einzelnen Fall« klarzustellen ist. Der Erlaß weist des w«tt»«n darauf hin, daß es dringend wünschenswert ist, «in« Senkung der Höh« der tzundertsätz« der Kttchüsteuer durchzuführen. Er betont endlich, daß di« Reichseinkommensteuer allein bei höherem tzundertsätz vielfach kein geeignet« Maßstab für die Kirchensteuer mehr stt, und ihre alleinig« Benutzung al» Derteilungsmaßstab leicht zu unbilligen und unsozialen Belastungen führt. ES wird deshalb die Mitbenutzung d« Realsteuern (Grundvermögens- bzw. Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern) im stärkeren Maß« empfohlen. ES wird dabei darauf hingewiesen, daß es auch zulässig ist, nur die «ine ob« di« andere d« genannten Realsteuern — also Gewerbesteuer allein oder di« Grundvermögens- bzw. Grund- und Gebäudesteuer allein zu benutzen. Zu beachten ist, daß im allgemeinen di« Synagogengemeinden in bezug auf dt« Gestaltung ihres Steuerwesens, insbesondere die Wahl d« Maß stadsten«, frei sind, so daß di« Richtlinien für sie lediglich Material, nicht verbindlich« Normen bedeuten. Imm«hin werden die aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf di« vielfach bestehend« Gleichhett d« Voraussetzungen von Wichtigkett sein. I Erlaß b«S Minister» für Wissenschaft, Knust «nd Volksbildung vom l März 1927. Betrifft: Erhebung der Kirchensten« für da» Rechnungsjahr 1927. Berlin, den 4. März 1927. D« Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst - und Volksbildung 6 I 810. G n Nach Beratung mtt den Kirchenbehörden habe ich gemäß 8 41 des Gesetzes vom 14. Juli 1905 (Gesetzsamml. S. 281) die anliegenden Richtlinien für di« Erhebung der Kirchensteuer des Rechnungsjahres 1927 in den katholischen Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden «lasten. Ich darf darauf rechnen, daß die evangelischen Kirchenbehörden gleichartige Weisung für ihren Geschäfts» b««ich «lasten werden. Ziff« I dieser Richtlinien regett die Kirchensten«, insoweit sie nach dem Maßstab« d« Einkommensteu« «hoben wttd. Für di« kirchlich« Besteuerung des d« förmlichen Veranlagung r Einkommensteu« unterliegenden Einkommens bildet auch ferner- >in die im Linkommensteu«b«scheid festgesetzt« Einkommensteu« .ür daS voranoegangen« Kalenderiahr od« für diejenigen Steuerabschnitt«, die m ihm geendet haben, den gesetzlichen Maßstab. Stand dies« Maßstab bereits im Vorjahre Wied« zur Verfügung, so stt jetzt auch für di« Heranziehung d« sogenannten Nurlohnsteuech süchtigen di« «igentlich« gesetzlich« Grundlage wird« gegeben. Rach den Erlassen d«S Herrn Reichsministers der Finanzen vom 28. Juli 1926 — Ul e 4100 — (Reichssteuerblatt S. 127) und vom 1. Septemb« 1926 — III e 4900 — (Reichssteuerblatt S. 230) hat di« t» den 88 46 ff. der Durchführungsbestimmungen üb« den Steuerabzug vom Arbeitslohn vorgesehene Einreichung d« UeberweifungSbltM« und Steu«kart«n für den Arbeitslohn des Jahre» 1926 zu «folgen. Keberall stt danach «in« Feststellung d« im Kalenderjahr 1926 gemäß 88 70, 73, 74 EStG, «inbehattenen und nach 8 77 vorschriftsmäßig abgeführten Lohnsteuerbetrage, di« nach 8 81 a. a. O. Satz 1 für di« Zweck« kirchlich« Besteuerung als veranlagt gelten, möglich. Daher findet «in« Festsetzung von Pauschbeträgen gemäß 8 81 Satz 2 EStG, nicht mehr statt. Gesetzlich« Maßstab der Kirchensten« vom Einkommen sind mtthin für oa» Rechnungsjahr 1927 die in Ziffer I la und b d« Richtlinien bezeichnet«» Beträge. Da hierüber Zweifel kaum noch bestehen können, erübrigen sich Erläuterungen in den Kmlagebeschlüssen. Es genügt, wenn d« Maßstab der Umlage schlechthin als Reichseinkommensteu« bezeichnet wird (vgl. Zister 8). Wenn die in Ziffer 1 bezeichneten Maßs^be nicht schon zu Beginn d«S Rechnungsjahres zur Perfügung stchm sowen, kann di« Veranlagung zur Kirchensten« wie im Vorjahr« dem Stand« der Veranlagung zur - Einkommensteu« angepaßt werden (vgl. Abs. 3 d«S Erlast«» vom 23. Februar 1926 — O I 419 G n —, 3-ntrbl. S. 105). Um jedoch unter allen Umständen den rechtzeitigen Eingang d« Kirchensteu» zu ermöglichen, ift für die in Zrff« 12 Abs. 1 d» Richtllnien vorgesehenen AuSmchmefäll« wiederum ein« einstweilig« Veranlagung zur Kirchensteuer zugelassen. D« hierfür Gesetze und Verordnungen. gegeben« Maßstab stt d« du vorjährigen kttchlichen Besteuerung. Doch ist in Abs. 2 Ziff« 2 auch für den bei Nurlohnsteuer» pflichtigen denkbaren Fall Vorsorge getroffen, daß selbst dieser Maßstab nicht bekannt sein sollt«. Selbstverständlich muß im Fall« einstweilig« Veranlagung nach Maßgabe des Abs. 3 Verrechnung erfolgen (vgl. hi«zu Abs. 5 des Erlasses vom 23. Februar 1926 — G I 419 GH—, Zentrbl. S. 105). Di« ganz« Ziffer 2 gibt nun ein« Behelfsmaßnahme zur Hand, von der nur im Nostalle Gebrauch gemacht werden soll. für die Schätzung der Höh« des Gesamteinkommensteuersolls irchensteuerpsttchtigen standen in den Vorjahren nur schr unsichere Untulagen zur Verfügung. tzierdurch ist di« Höhe des Hundertsatzes d« Kirchensteuer vielfach ungünsttg beeinflußt worden. Um den Haushalt d« Ki ^-' -— "-*1 — war bei Abschätzung des boten, was leicht zu Ui daher zur Festigung entsprechend höh«« Hundertsätz« führt«. Für 1927 haben di« Kirchen gemeinden ungleich besser« Untulagen (Ziff. 4). Im allgemeinen wttd das Maßstabsteuersoll des Kirchensteuerjahres 1927 nicht niedrig« sein als dasjenige Maßstabsteuersoll, das sich bei Veranlagung der Kirchensteu« 1926 «geben hat. Voraussichtlich werden die für die Kirchensteu« 1927 in di« Erscheinung tretenden Auswirkungen des Lohnsteuusenkungsgesehes ausgeglichen werden nicht bloß dadurch, daß an Stelle der Veranlagung nach Pauschbeträgen di« wirklichen Lohnst«u«beträge «faßt werden können, sondern auch durch ein« mtt Sicherhett zu erwartend« Steigerung d« veranlagten Einkommensteu«. Ob diese Erwartungen im Einzelfall« gerechstertiat sind, muß selbstverständlich nach Lag« d« örtliche» Verhältnisse geprüft werden. %die genauer« Schätzung des Maßstabsteuersolls wttd es lich in vielen Fallen möglich machen, di« fast überall dringend wünschenswert« Senkung d« Höh« d« Hundertsätz« d« Kirchensteuer durchzuführen. Die Kirchensteu« hat im Rechnungsjahre 1926 an vielen Orten «in« Höh« «langt, di« mit Recht al« unbillig empfunden wird und ebensosehr die kttchlichen wie di« staatlichen Interessen benachteiligt. Hierin muß Wandel geschaffen w«d«n. Darauf, daß di« ausgeschriebenen Kirchensteuern den Bedarf nicht übestteigen, haben auch di« staatlichen Genehmigungsbebörden unt« Berücksichtigung des Selbstverwaltungsrechts d« Kirchengemeinden nach Maßgabe der httrüb« «lasten«» Weisungen (vgl. VI3 der Ausführungsanweisung zum katholischen »irchensteuttgesetz vom 24. März 1906 — Mtn.Bl. J. d. i. Verw. S. 121 — und di« gleich-' arttgen Bestimmungen der Äusführungsanwei jungen des Ministers der geistlichen Angelegenhetten zu den evangelischen Kirchensteuergesehen) zu achten. Die nach den Ausführungsanweifunaen den kttchlichen AussichtÄxhörden mtt dem Antrag« auf Genehmigung der Umlagebeschluss« «inzureichenden Unterlagen, insbesondere d« Haushaltsplan und dte Erklärung des Finanzamt« üb« di« Schätzung 6e« Ettikommensteuusolls (vgl. Ziff« 4 Abs. 4 d« Richtlinien), sind auch d«n staatlichen Genehmigungsbchörden vorzulegen (VI 0 Nr. 3 Abs. 6 d« obenerwähnten Ausführungsanweifung vom 24 März 1906 usto.). Für 1927 bleibt besonder« zu beacht«, daß infolge der im vorhugehenden Absatz erwähnten Umstände .di«

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