Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- 2 (1.3.1927)
- Date
- 1927-03-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3980048-10021561-10021551--180-3980201- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
wachsen« und Jugendlich« sowie Lehrlingsheimen und Altersheimen ztzgut« kommen sollen. Di« Zentralwohlfahrtsstelle ist daher in djrr Lage, diesen Heimen hypothekarisch« Kredite zu nachstehenden Bedingungen zu verschaffen: Die Kredite sind mit q°o bei netto 98 pro3. Auszahlung Perinslich. Die Darlehen wetden für unbestimmt« Zeit gegeben und önnen jederzeit von beide» «Leiten mit neunmonatlicher Frist gekündigt werden, jedoch frühestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Beleihungsgrenze beträgt etwa 20«» des Friedenswerl es von Grund und Boden nebst der aufstehenden Gebäude der Pfandgrundstück«. Unberücksichtigt bei der Einschätzung bleibt der Wert ber inneren Einrichtung. Die Reichsversicherungsanstalt kann unter Umständen unter Beibringung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Syna» gogengemeind« oder dgl. ein« höhere Beleihung (bis zu etwa 30—33°,o) gewähren. Die Zentralwohlfahrtsstelle rät dringend, dies« Kreditmöglichkeit ausznnutzen und sich mit! ihrem Büro, Berlin, Oranienburgerstraße 13-14. wegen einer Kreditaufnahme in Verbindung zu setzen. Di« sozial« Wohlfahrtsrente. Die Verordnung über die soziale Wohlfahrtsrent« ist am 4. Dezember 1920 (RGBl. l. S. 494 ff.) ') erschienen. Rach § 27 des Anleiheablösungsgesetzes vom 16. Juli 1925 erhalten inländische Anstalten und Einrichtungen der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege, sofern chnen Auslosungsrechte zustehen, die sic als Anleiheallbesitzer erlangt haben, auf Antrag 15 Jahre hindurch (bis 31. März 1941) ein« Wohlfahrtsrent«. Aufgewertet werden folgende Vermögenswerte: Kriegsanleihen,, andere deutsche Rcichsanleihen und die 'meisten Staats- (Länder») anlechen, jedoch nur. soweit sie sich gegenwärtig noch im Besitz der Einrichtungen befinden, also nicht verkauft worden sind. - «) Vgl. VcrwaltungSblatt des Preuß. Landesverbandes jüd. Gcm. Rr7 1 vom 1. Februar 1927. Beantwortung 1. Der öffentlich-rechtlich« Charakter der Synagogengemeinden. Herrn Rechtsanwalt Dr. I., O. Wir verweisen -Auf dke Entscheidung des Kammergerichts vom 14. März 1892, die sich ick eingehender Weis« über den öffentlichrechtlichen Charakter der Synagogengemeinden in Preußen ausläßt. Dij»Entscheidung ist abgedruckt im Jahrbuch deS Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes vom Iahte 1901. Seite 190 ff. Danach kann ein Zweifel darüber, daß den Synagogengemeinden die Rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts zukommen, nicht bestehen. Tatsächlich ist ein solcher Zweifel in der Praxis auch nicht hervorgetreten. Auf diesem Standpunkt steht auch das Preußische Kultusministerium. Auch das Reichsministerium d«S Innern hat wiederholt anerkannt, daß di« «synagogengemeinden in Preußen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. 2. Aufnahme de» Frauenwahlrechts in das Statut der Sy»agogengem«ind«n. An den Vor st and der Synagogengemeinde D. Dos Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hat sich einem Antrag« der Jüdischen Gemeind« zu Berlin gegenüber, der die Genehmigung zur Einführung deS Frauenwahlrechts in das Statut bezweckte, auf den Standpunkt gestellt, die beantragte Verfassungsänderung zu genehmigen. Gegenüber Anträgen anderer Gemeinden, die sich in derselben Richtung bewegten, hat das Ministerium in mehreren Erlassen, die im Verwaltungsblatt abgedruckt sind, sich dahin ausgesprochen, daß zwar das Gesetz von 1847 noch als gültig anzusehdn sei, im Hinblick auf di« beabsichtigte Aenderung aber Verfassungsänderungen, die das Frauenwahlrecht einführen wollen, nicht versagt werden sollen, sofern aus der betreffenden Gemeind« heraus Widerspruch dagegen nicht erhoben wird. Nach Rücksprachen, die unser Geschäftsführer in letzter Zeit wiederholt in dem genannten Ministerium gehabt hat, ist damit zu rechnen, daß das Ministerium auch jetzt noch aus dem cklten Standpunkt steht. Aus Anlaß verschiedener dem Ministerium zugelesteten Anfragen ist eine Fühlungnahme des Ministeriums mit den beiden anderen in Betracht kommenden Zentralstellen, dem Ministerium des Innern und dem Justizministerium, in Aussicht genommen. 3. Grundlagen für di« Besteuerung von Gemeindemitgliedern. An den Vorstand, der Synagogengemeind« L. 1. Das Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBl. S. 189 ff.) sieht in § 49 die Möglichkeit vor, daß an Stelle des Einkommens der Verbrauch der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, sofern das festgestelltr Einkommen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisi« in einem offenbaren Mißverhältnis zu .seinem Verbrauch steht. Di« 4 - Zu 8 8 der Verordnung heißt es: „Bon Einrichtungen deren Träger einem Reichsspitzenverband« der freien Wohlfahrtspflege angeschtossen sind, wird vermutet, daß sie Einrichtungen der freren Wohlfahrtspflege sind. Reichsspitzen» verbänd« der freien Wohlfahrtspflege im Sinne dieser Verordnung sind... die Zentralwohlfahrtsstell« der deutschen Jude n." ' Di« Wohlfahrtseinrichtungen, di« der Zentralwohlfahrtsstell« als Mitglied angehören, werden demnach bei der Gewährung der Wohlfahrtsrent« bedeutend« Erleichterungen haben. Di« Zentralwohlfahrtsstell« hat für all« jüdischen Anstalten, Einrichtungen und Stiftungen die Bearbeitung übernommen, 'und es liegt im eigenen Interesse jeder Einrichtung, sich dieser Vermittlung zu bedienen. Die Antragsformulare nebst Anleitung gehen allen Einrichtungen, di« ihren Allbesitz bei der Zentralwohlfahrtsstelle bereits vorangemeldet haben, zu, mit der Aufforderung um genauest« Ausfüllung und schnellst« Rücksendung. Für rechtzeitig« und ordnungsgemäße Weiterleitung der Anträge an den zuständigen Ausschuß wird die Zentralwohfahrtsstelle. sorgen. Damit die beschleunigte einheitliche Auszahlung der Gelder erfolgen kann, hat die Zentralwohlfahrtsstell« auf dem Antragsformular (Frage 13) chre Bank als Linzahlungsftelle angegeben. Die Weiterleitung der Gelder an die Antragssteller wird dann selbstverständlich sofort erfolgen. Der Sitz der Ausschüsse für die Soziale Wohlfahrtsrente ist in den einzelnen Bezirken bereits bestimmt, und die von den Landes- und Provinzialverbänden für jüdisch« Wohlfahrtspflege benannten Derkreier sind als Bevollmächtigt« der Zentralwohlfahrtsstell« den Ausschüssen benannt worden. Anstalten, Verein«, Stiftungen usw., die Ansprüche auf die Soziale Wohlfahrtsrente geltend, machen können, jedoch bei der ZWSt. noch nicht angemeldet worden sind, werden gebeten, schnellstens die Anmeldungen nachzuholen und die Antragsformulare anzufordcrn. von Anfragen. Vorschrift findet nur Anwendung, wenn der Verbrauch mindestens M. 15 000.— jährlich beträgt. Sofern Steuerpflichtige auf Grund dieser Bestimmung zur Reichseinkommensteuer herangezogen werden, können sie auf der gleichen Grundlage zur Kultussteuer veranlagt werden. 2. Sofern der angegebene Ausweg nicht ausreichend erscheint, können die Gemeinden sich nur in der Weis« Helsen, daß sie in ihrem Statut eine andere Steuer, sei es an Stelle der Reichseinkommensteuer. sei es neben derselben zum Maßstab der Synagogensteuer machen. Rechtlich steht einer derartigen Regelung nichts im Wege, da im Gegensatz zu den Kirchengemeinden di« Synagogengemeinden nicht gezwungen sind, die Reichseinkommensteuer zur Maßstabsteuer zu nehmen, es vielmehr durch 8 58 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 den Synagogengemeinden überlassen ist, chr Steuerverfahren im Statut autonom zu regeln. ES würde demzufolge beispielsweise die Möglichkeit bestehen, für diejenigen Fäll«, in denen Gemeindemitglieder zur Reichseinkommensteuer nicht herangezogen sind, eine andere Steuer, etwa die Vermögenssteuer, zum Maßstab der Kultusstcuer zu wählen, oder auch ein «schätzungsverfahren «inzuführen. 4. Zentralisierung der Beihilfen an Wohlfahrtseinrichtungen. An den Vorstand der S y n a g 0 g e n gem ein de C. Es liegt allerdings in der Idee des Landesverbandes, auch di« Beihilfen an die verschiedenen Wohlfahrtsinstitutionen derart zu zentralisieren, daß nicht di« einzelnen Gemeinden, sondern der Landesverband die erforderlichen Unterstützungen gewährt, sofern es sich um Einrichtungen handelt, die nach der Verfassung des Landesverbandes zu dem Aufgabenkreis desselben gehören. Zurzeit liegen die Verhältnisse jedoch so, daß di« Ansprüche, di« an den Landesverband heräntreten, seine Leistungskrast weit übersteigen. Wollte er ihnen in vollem Umfange gerecht werden, so müßte der von den Gemeinden an den Landesverband zu zahlend« Beitrag «in« solch« Höhe erreichen, daß die Gemeinden gegen sie mit Rücksicht auf di« allgemeine wirtschaftlich« Lag« Einspruch erheben würden. Der Landesverband muß sich demzufolge bescheiden und di« Umlage niedriger halten, als zur Befriedigung seiner sämtlichen Bedürfnisse notwendig wäre. Das bedingt aber auf der anderen «seit«, daß diejenigen Institut«, die von dem Landesverband nicht oder nicht in vollem Umfange ihres anerkannten Bedürfnisses unterstützt werden können, vorläufig jedenfalls noch auf di« Beihilfen der Gemeinden angewiesen sind. Bei dieser «Sachlage stellen wir ergebenst anheim, falls Unterstützungsgefuche an Sie herantreten, denen Sie an sich stattzugeben hereit wären, durch Anfrage an den Landesverband sich zunächst zu vergewissern, ob und in welcher Höh« von dort aus bereits Beihilfen gewährt werden. >»»»»<» örtlich f»r »I. J»«»r Fr»»»», H. — «,rt,,! Prrichisch« 8omfce«»«ifcm» Misch« «.»eiicheiu SetlU KU. CtadtnhixK1 «. — »ruck: «Kid IUgn. «Ili» r t Spa«»«*« Strafe* 2S.