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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1925-05-28 · 5 (28.5.1925) · p. Seite 4

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
3 (1925)
Issue
5 (28.5.1925)
Date
1925-05-28
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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— 4 — Min-Erl. betr. die Erheb«»« der Kirchen« »«d Stznagochenstener« für im mi 1*. Mai 1125. Der Preußische Minister für Wiffenschaft. Kunst und Volksbildung G I Nr. 821 G II ' Berlin, den 18. Mai 1925 Der Herr Reichsminister der Finanzen hat meinen Runderlab vom 2. März 1928 — G I 488 G II — mit -er Anweisung vom gleichen Tage, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern für 1925 in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, den Landes» finanzämtern in Preußen, ferner nach Stuttgart. Oldenburg «nd Rudolstadt wegen der preußischen Kirchengemetnben durch nachstehenden Erlab mitgeteilt. Der' Reichsminister der Finanzen III C 1 Nr. 1259 III B 608 Berlin, den 22. Avril 1925 Betrifft: Kirchensteuer in Preußen für das Rechnungs» fahr 1925. In der Anlage übersende ich ergebenst Abdrucke einer Verfügung deS Preußischen Herrn Ministers für Wiffenschaft. Kunst und Volks» bildung vom 2. März 1925 und einer dazu gehörigen Anweisung, betreffend Erhebung -er Kirchensteuer für 1925 in den katholischen Kirchengemetnden und Gesamtverbänüen. mit dem Ersuchen, die in Frage kommenden Finanzämter mit entkprecheuer Anweisung zu versehen. Die Regelung erstreckt-sich zunächst nur auf die Erhebung der katholischen Kirchensteuern für 1925. Soweit jedoch evangelische Kirchengemeinden oder Svnagogengemeiuden die Erhebung ihrer Kirchen» bzw. Synagogensteuer für 1925 nach gleichartigen Grundsätzen ’ beschließen, erkläre ich mich damit einverstanden, daß auch diese Um» lagebeschlüffe durch die Finanzbehörben ausgesührt werden. Im Aufträge gez. Dorn Au die Herren Präfidenten der Landesfinanzämter Berlin. Brandenburg in Berlin, BreSlau. Caffel, Düffeldors. Hannover tHannover), Köln. Königsberg, Magdeburg. Münster. Oberschlesien in Reiße, Schleswig-Holstein in Kiel. Stettin, Stuttgart, Oldenburg und Thüringen in Rudolstadt. Im Aufträge gez. Trendelenburg Beantwortung von Anfragen. Stipendien für Stndierend« der jüdische« Thenlogie «nd selche, di« sich z» Religienslehrer« «nsbilden »eie». Herrn Lehrer R. Wir setzen Sie davon in Kenntnis, daß von der Jüdischen Gemeinde zu Berlin eine Reihe von Sttveudien für Studierende der jüdischen Theologie und solch«, die fich zu jiddischen ReltgtonSlehrern auSbilden wollen, ausgesetzt stud. Auch der Landesverband ist grundfätzlich bereit, derartige Stipendien zu bewilligen, deren Zweck ist, den erforderlichen Nachwuchs an Rabbinern und Lehrern stcherzustellen. Für andere Zwecke kommt die Vergebung von Sttpendien durch uns zur Zeit nicht in Frage. Rechtsmittel gegen die Veranlagung znr Kultnsstener. An den Vorstand der Synagogengemeinde O. Auf das gefällige Schreiben vom 19. ds. Mts. erwidern wir ergebenst, daß das Finanzamt von falschen rechtlichen Voraussetzungen auSgebt. Wenn Ihr Statut nichts Abweichendes bestimmt, ist die Rechtslage die baß aber den Einspruch der Vorstand der Synagogengemei^e eutschetdet und als wettere« Rechtsmittel dem «eranlagteu lediglich die Klage im Bemvaltungsstreitverfahren zufteht. Ob e» st« nicht aus BilltgkettSgründen empfiehlt, dem Einspruch statt,«geben und eine Ermäßigung etntreten z« laffen. läßt sich von hieraus nicht übersehen. Steuerrecht der Spnagpgengemeinde«. An den Vorstand -er Synagogengemein-e E. Aus bas gefällige Schreiben vom 80. v. MtS. erwidern wir ergebenst, daß nach dem Gesetze vom 28. Juli 1847 dte Wahl des Steuer- Verfahrens der Autonomie der einzelnen Gemeinde überlaffen ist. Sie sind demzufolge durchaus in der Lage, auch einen anderen Maßftab als die ReichSetnkommenfteuer der SultuSfteuer auatunfte zu legen. Es bedürfte dazu lediglich einer entsprechenden Aenderung Ihres Statuts. ES würbe dem Gesetz auch nicht widersprechen, wen« unter Beibehaltung der ReichSeinkommenfteuer als Maßftab daneben auch eine andere der KultuSfteuer zugrunde gelegt wird. ««Stritt ans der Snnagogengemeinde. An den Vorstand de« Sy n ago ge ng emetnd« P. 1. Der Austritt des Eheuntnnes aus der Gemeinde zieht nicht ohne weiteres auch den der Ehefrau nach sich. Hat -te Ehefrau den Austritt nicht «ach Maßgabe der^gelxtzlichen Vorschriften vollzöge», so bleibt sie demzufolge Mitglied -er Gemeinde und beitragspflichtig. 2. Ob dte Ehefrau ausgetretener Ehemänner zu de» Gemeindesteuern herangezoge» werden kann, hängt vom Statut der betreffende» Gemeinde ab: bestimmt beispielsweise das Statut, daß die KultuS» steuer nur in Form von Zuschlägen zur ReichSetnkommenfteuer erhoben wird, so wires daraus aukommen, ob -ie Ehefrau selbstständiges Einkommen versteuert. Ist dies nicht der Fall, wird es an der Möglichkeit der steuerlichen Erfaffung fehlen. 3. Personen, -ie auS der Gemeinde auSscheiden, verlieren mit dem Tage ihres Austritts den Anspruch auf die Benutzung der Gemeindetnrtchtungen. Das gilt nach dem Austrittsgesetz vom 80. November 1920 auch in Bezug auf dem BegräbntSplatz. Dte nicht ausgetretenen Eltern sind Äemeindemttglieder und können demzufolge nicht anders behandelt werden als die Gemetndemttglteder sonst. Soweit die Ausgetretenen Leistungen von der Gemeinde in Anspruch zu nehmen wünschen, ist die Gemeinde, da sie ihnen gegenüber irgendwelche Verpflichtungen nicht hat, grundsätzlich berechtigt» höhere Gebühren zu verlangen als von ihren Mitgliedern. 4. Rach Artikel 137 der RetchSverfaffung ist die Freiheit der Bereinigung zu Religionsgemeinschaften gewährleistet. Soweit die Bereinigung nicht die Rechte einer Körperschaft öffentlichen Recht« erstrebt. unterliegt ihre Bildung lediglich den Vorschriften deS bürgerlichen Rechts. Es bedarf somit für die Eintragung inS BeretnSregtstrr keinerlei Genehmigung der Regierung. Ueber di« Aufstellung St»' Etats entscheidet bas Bereinsstatut. Den öffentlich rechtlichen für die Synagogengemeinden geltenden Normen unterliegt der Verein nicht. 5. Für dte Anfechtung der Begründung eines privatrechtlichen religiösen Vereins fehlt es ihrer Gemeinde an einem RechtSgrund» ebenso für den Einspruch gegen die Anstellung eines VorbeterS. 6. Die aus einer Synagogengemeinde nach Maßgabe des § 4 deS Gesetzes vom 80. 11. 1920 auSscheidenben MUglteder bleibe» der Gemeinde bis zum Ablauf des Steuerjahres steuerpflichtig, darüber hinaus besteht für die Gemeinde keine rechtliche Möglichkeit, sie »u Beiträgen heranzuziehen. i :tl<* fit »,» (tf«*t«a 3nt«it: ®t. Staat 8««**, BtüaCnn,e»»^QuHOtMait* II. - «»*li« dkaürtnbtn. Cctfls ftM. CtoainÄstttt (tati so. — Lrnck: liiilii «. fttnnt* 9. m. 0. fr* Berlin CB06, BmliiBirf—I HWMi »i*.

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