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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1925-05-28 · 5 (28.5.1925) · p. Seite 2

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
3 (1925)
Issue
5 (28.5.1925)
Date
1925-05-28
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 Rückzahlung derForfchüffe auf Grundes 8 6V, 8 de» MMzausgleichsgefetzes. Im Jahre ISA habe« die Gemeinde» auf Grund de» Finanz. au-sleichSgefetze» tu der Form von Borschüffen Beihilfe» für Ge. hälterzahlang vo« den StegternngShauptkaffen erhalte». Wegen -er Rückzahlung ist eine generelle Regelung durch Erlab de» Ministerium» für Wiffenfchast, Kunst und Volksbildung vom 16. 8. 1984 dahin er gangen, -aß eine Rückzahlung zu erfolgen habe, sofern die von den RegierungShauptkaffen gezahlten Beträge 30% des gesamten Gehalt», be-arfe» für die Zeit vom 1. Juli bi» IS. November ISA übersteige». Die Spitzenvertretuugen der ReligionSgesellfchaften find in ge. meinsamer Beratung zu der Auffaffung gelangt, daß eine Rückzahlung nur tu Frage kommt, soweit die in dem Erlaß vorgesehenen Bora«», fetzungen unter Berückfichtigung der preußischen Gesamtverhältutffe »»treffen, also die an sämtliche Gemeinden zusammen gezahlten Beträge nicht mehr al» 80% de» gesamten BesoldungSbedarfS für de» angegebene» Zeitraum auSmachen. Line Feststellung der an die dem Preußischen Landesverband au» geschloffenen Synagogengemeinden insgesamt geleisteten Zahlungen hat ergebe», daß der vorgesehene Prozentsatz des gesamte» BesoldungSbedarfe» für die Zeit vom 1. 7. bis 15.11. IVA durch die von den RegierungShauptkaffen geleisteten Zahlungen nicht überschritten ist. Danach käme irgendwelche Rückzahlung für die MitgliedSgemetnden de» Preußischen LandeSverbandeS nicht in Betracht. Line neuerliche Aussprache mit dem Kultusministerium hat ergeben, daß zurzeit »wische» diesem Ministerium und dem Reich». Finanz-Ministerium Verhandlungen mit dem Ziele schweben, alle auf Grund de» Finanzausgleichsgesetzes etwa noch auSstehende Rückstände gävzlich niederzuschlagen. Sobald diese Verhandlungen zum Abschluß gekommen sein werden, wird seitens des Kultusministeriums an die Regierungspräsidenten eine entsprechende erneute Anweisung ergehen. Mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt empfehle» wir unseren Gemeinden, soweit seitens der Herren Regierungspräsidenten irgend, welche Forderungen auf Rückzahlung der seinerzeit formell als Vorschuß geleistete» Zahlungen gestellt werden, diesen nicht stattzugeben, vielmehr unter HiuweiS auf die geschilderte Sachlage mit der Bitte vorstellig zu werden, bi» auf weitere Anweisung deS Ministeriums von der Forderung Abstand zu nehmen. S- ( » ——— Die Anstellung von Ausländern als Kultusbeamte. Ei» Gutachten Bon Dr. JSmarFreund. Anfrage: Um Sie Stellung eines Gemeindedieners und Schächter» bewirbt sich ein Herr, der polnischer Staatsangehöriger. aber schon 13 Jahre in Deutschland wohnt. Darf der Ausländer angestellt werden, und welche Folge hätte dies der Behörde gegenüber? Rechtsgutachte«. 1. Für die Beurteilung der vorgelegten Fragen sind von Belang: a) Der 4 71 des Gesetze» vom 28. Juli 1847 Abs. 3, der besagt, daß ausländische Jude» oh«« Regierungsgeuehmigung als Rabbiner und Eynagogenbeamte nicht angenommen werden dürfe» und die Ueberfchreituug Liefe» Verbot» Geldstrafe» oder verhältnismäßige Gefängnisstrafe» nach sich zieht, b) Artikel 187 der Reichsverfaffuna, der in Abf. 3 bestimmt, daß jede RefigionSgefellschaft innerhalb der Schranken des für alle geltenden Rechts ihre Angelegenheiten selb, ständig ordnet und verwaltet und insbesondere ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht. 2. lieber die Tragweite des Artikels 137 a. a. O. gehen die Ansichten auseinander. Das preußische Kultusministerium steht grundsätzlich aufdern Standpunkt, daß Artikel 137 unmittewar zwingende Wirkung nicht hat und entgegeustehende landesgesetzliche Bestimmungen nicht ohne weiteres beseitigt, daß es vielmehr hierzu erst eines ausdrücklichen Aktes der Landcsgesetzgemlng bedarf. Nach dieser Auffassung würde auch das Gesetz vom 23. Juli 1847 durch Artikel 137 a. a. O. solange nicht berührt werden, als es nicht im ganzen oder in einzelnen Teilen durch einen Akt der preußischen Gesetzgebung aufgehoben oder abgeändert ist. Es würde somit insbesondere auch Artikel 71 noch zu Recht bestehen und die Annahme eines Ausländers als Kultusbeamten mit Strafandrohung verboten sein. Das Reichsgericht hingegen hat entschieden, daß die Bestimmungen des Artikel 137 a. a. O., soweit sie zu ihrer Durchführung keiner weiteren Bestimmungen bedürfen, unmittelbar zwingendes Recht sind. In Uebereinsttmwung mit dieser Auffaffung hat das Reichsschledsgericht in der kürzlich im Berwaltungsblatt (Jahrgang 1934 Rr. 6) zum Abdruck gebrachten Entscheidung vom 9. September 1924 sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Besttmmung der ReichSverfaffung über die Aemterbesetzung zwingendes, demzufolge entgegenstehender Landesgesetzgebung aufhebendes Recht -arstellt. Angesichts dieser Stellungnahme letztinstanzlicher Reichsstellen, scheint es nicht allzu gewagt, sich auf den Standpunkt zu stellen, -aß § 71 -eS Gesetzes von 1847 als aufgehoben anzusehen ist und abzrrwarten, ob regierungSseittg der Versuch gemacht wird, auf Grund des 4 71 gegen den anstellenden Vorstand vorzugehen. Zu beachten ist jedoch, -ah der Fall insofern sich kompliziert, als eS sich nicht lediglich um eine Frage des Staatskirchenrechts handelt, vielmehr auch das Ausländerrecht lPolizeirecht) in Frage kommt. Selbst wenn die Regierung somit keine Handhabe haben sollte, gegen den Vorstand auf Grund des 4 71 -eS Gesetzes von 1847 vorzugehen, würde sie dennoch tn der Lage sein, den angestellten Ausländer nach diskretionärem Ermessen deS Landes zu verweisen. ~ Ich würde empfehlen, prakttsch in der Weise zu verfahren, daß Sie Gemeinde unter Darlegung des obeu angegebenen Rechtsverhalts dem Regierungspräsidenten lediglich zur Kenntnisnahme mitteilt, daß sie die Besttrnmuug des 4 71 als nicht mehr geltend anfieht, daß sie auf Grund des Artikels 187 Abs. 2 das Recht für sich in Anspruch nimmt, ihre Beamten ohne Mitwirkung des Staates anzustellen und daß sie demzufolge die in Rede stehende Persönlichkeit angestellt hat bzw. anzustellen beabsichtigt. Amtliche Deka Bekanntmachung befr. Wahlordnung für den Rat gemäß Artikel 21 Ziffer 3 der Verfassung. In Ergänzung der Wahlordnung für die ersten Wahlen zum Rat des Preußischen Landesverbandes vom 11. Februar 1928 wird bezüglich der Wahl der gemäß Artikel 21 Ziffer 8 der Berfaffung zu wählenden Ratsmitglieder das Folgende angeordnet. 8 L > Nachdem der Wahlkreiseinteilung zufolge auf Grund des tz 31 Ziffer 1 der Berfaffung des Landesverbandes insgesamt nntmachungen. 23 Vertreter in de» Rat zu entsenden, ferner ö Rabbiner und 3 Lehrer von dem BerbandStag zu wählen sind, verbleiben zur Wahl durch de» BerbandStag gemäß 4 31 Mffer 8 noch vier Ratsmitglieder. Ihre Wahl erfolgt in der Weise, -atz spätestens drei Tage vor dem erstmaligen Zusammentritt der Tagung Wahlvorschläge bei dem Preußische» Landesverband einzureichen find. Die Verteilung der Sitze erfolgt in der ersten Sitzung der Verbandstagung durch den Vorsitzenden der Tagung. Die Bestimmungen in 4 31 Abs. 3 und 8 83 der Wahlordnung für die Wahlen zum ersten BerbandStag de» Preußischen Landesverbandes vom 15. Juli 1924 finden stnugemäß Anwendung. Als erster und zweiter Ersatzmann deS

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