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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1925-02-21 · 2 (21.2.1925) · p. [Seite]

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
3 (1925)
Issue
2 (21.2.1925)
Date
1925-02-21
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Orfteliri In freier Zeige. Oer Prei« dieser Nummer deirügi ro Pfennig. des preußischen jüdischer Landesverbandes Gemeinden «efch^stsge»«: prent fiter Lundetverdund Ildischor Gemeinden. Lerlln dt.«, Oronienbnr-eeftrate 39. Du Mitgliedsg«meiuden erhalten da< »erwaltnngeblatt In einem aremrlor ohne weiteret, «»fern mehrrr» Ofnnpinrt gewtnfcht werden, ist besonder« iSefielung erforderlich. Hie «Nnriehung der tlbonnemenwgebü-r erfolgt i n Zgege der Derrechnung. — Ulli Zuschriften find ju richten an da» .Verwaltung»diatr» des »reuMschen Laudesderbande« jtdischer «ewetndeu. iSerlln N. 24, Oraui«nturgeritrage r» 6 Zahraang Berlin, den 21. Februar 1926 Ar. 2 Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung betr. die Veranstaltung eines Volkstrauertages am 1. März. Seit längerer Zeit liegt im Reichstag ein Gesetzentwurf betr. die Festsetzung von Feiertagen vor. Ln diesem sind, auch Bestimmungen über die Begehung eines Volkstrauertages zu Ehren -er im Kriege Gefallenen vorgesehen. In Aussicht genommen ist, den sechsten Sonntag vor Osterin zur Begehung dieses Tages zu wählen. In diesem Jahr würde das der 1. März sein. Da nicht damit zu rechnen ist, -atz bis dahin die Vorlage verabschiedet ist, hat -er Volksbundeutscher Kriegsgräberfürsorge »in der Ueberzeugung, daß es offenbar weiten Bolkskreisen entspricht, schon jetzt den Tag zu begehen, und -ah es vor allem darauf ankommen wird, unabhängig von der gesetzlichen Festlegunfl des äußeren Rahmens zunächst dem Gedanken dieses Trauertages allgemeinste Verbreitung zu sichern", angeregt, bereits am 1. Mära d. I. in ganz Deutschland würdige Feiern zu veranstalten. Der Herr Reichsminister -es Innern hat den Landesregierungen gegenüber die Untevstützung dieser Bestrebungen empfohlen. Dementsprechend hat der preußische Herr Minister für Wissenschaft, Kunst und Bolksbilduna sich an -eit Landesverband mit etneri entsprechenden Anregung gewandt. Ebenso hat der Ausschuß für die Festsetzung eines Volkstrauertaaes an uns die Bitte^ gerichtet, es möchten in den den» Verband anaeschlosienen Dynagogengemeinden an dem genannten Tage Trauerottesdiienste abgehalten und am Schlüsse derselben Kollekten zugunsten der, deutschen Kriegsgräberfürsorge gesammelt werden. Wir bringen diesen Wunsch hiermit zur Kenntnis unserer Gemeinden mit dem Ersuchen, tunlichst im Sinne der gegebenen Anregung zu verfahren. Berlin, de,'» 16. Februav 1925. Preußischer Landesverband Jüdischer Gemeinde«. Freund. Bekanntmachung betr. den Erlaß einer Wahlordnung für die ersten Wahlen zum Rate des Preußischen Landesverbandes jüd. Gemeinden. Ans Grund der Artikel 85 und 88 der Verfassung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden wird die folgende Wahlordnung für die ersten Wahlen »um Rat des Preußische» Landesverbandes erlaßen. I. Astgemeines. 8 1. Der Ra» besteht aus insgesamt 35 Mitgliedern, die sich zusammensetzen aus: I. Vertretern der dem Verbände angefchloffenen Gemeinden: ♦ 2. sechs an Gemeinden oder Rabbinerbildungsanstalten wirkenden Rabbinern sowie zwei Lehrern: 8. so vielen von dem Berbandstage zu michlenden Mitgliedern, als nach Erledigung der Wahlen zu 1. und 2. an der vollen Mttgiederzahl fehlen. II. Die Wahlen der von den Berbandsgemeinde» zu entsendende« Vertreter. a) Allgemeines. 8 2. Auf je 20 000 Seelen entfällt in der Regel ein Vertreter im Rat. bj Gemeinden mit eigenem Wahlbezirk. 8 3. Gemeinden, die mindestens 20 000 Seelen zählen, bilden eine» eigenen Wahlbezirk. 8-4. - Soweit in einer Gemeinde die Seitenzahl 20000 oder ein Mehrfaches von 20 000 um mehr als 10 000 übersteigt, erhält die Gemeinde für die überschiebende Zahl einen »»eiteren Vertreter. Die Zahl der Vertreter der Jüdischen Gemeinde zu Berlin beträgt höchstens zehn. Die danach auf jede Gemeinde entfallende Anzahl von Vertretern ergibt sich aus der als Anlage 1 dieser Ordnung beigesügten Wahlkreiseinteilung. - 8 5. In den Gemeinden, die einen eigenen Wahlkreis bilden, erfolgt die Wahl der Vertreter zum Rat durch Gemeindebeschluß. -8 6. Den Gemeinden, die einen eigenen Wahlbezirk bilden, bleibt es überlassen, für jeden iu den Rat gewählten Vertreter einen Ersatzmann zu wählen. der im Fall deS Ausscheidens oder der Behinderung des gewählten Ratmitgliedes an dessen Stelle tritt. cf Wahlbezirke mit mehreren Gemeinden. 8 7. Diejenigen <Semeinden, die keinen eigenen Wahlbezirk bilden, werden nach Maßgabe der als Anlage 1 dieser Ordnung beigefügten Wahlkreiseinteilung zu Wahlkreisen zusammengeschloffcn. 8 8. Für jeden Wahlkreis ist ein Ratsmitglied, ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen. 8 9. Die Wahl l8 8> erfolgt in der Weise, daß jede Gemeinde des Wahlkreises mindestens eine Stinnne hat und für jedes volle Hundert ihrer Seelenzahl eine weitere Stimme erhält. DaS Nähere regelt die als Anlage 2 dieser Ordnung beigefügte Stimmordnung. 8 10. Die Stimmabgabe jeder einzelnen Gemeinde erfolgt in denjenigen Gemeinden, die einen Vorstand und eine Repräsentanlenversammlug haben, auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses beider Körperschaften lGemeindebeschlußj. in den übrigen Gemeinden auf Grund eines Beschlusses der zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufenen Organe.

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