Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 2 (1924)
- Issue
- 4 (30.10.1924)
- Date
- 1924-10-30
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/3980048-10021322-10021318--029-3980068- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
WDWI h fuhr M» M4kr Xmmt UM0 10 PfMai». des preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden |taNta»m iiHOm »a« AmiUhwpHntt I» ttmai «hmtlar »kr« mürm. «*ftm Mfrcn OpaH«* »'»«»sch« Mt*a, «ff Irtwimi A •ifM» t» 9t$t tot at«n4»»»» - «l» KchlNst» h» p nhn» m N» jXtüomuMttr fc* pmßhchm ai>i»irtniil Mlfft» 2. Lahrgang Berlin, de« SO. Oktober 1924. iMkftM. Cfc 0W>Ich», Nr Mm» MkX. U, Onoimtmtmtmt» J» prt«#«N» Art» KN, OrMh.UrprfhM M. Sr. 4 welche Rechtsfolgen hat der Austritt ans der Synagogengemeinde? Bon Dr. JSmarFreunb. Das Gesetz betreffend den Austritt auS den Religtonsaefellkchaften öffentlichen Rechts vom 80. November 1820 (Gesetzessammlung 1831 «iS. 118) regelt, wie den Austritt aus den übrigen ReltgwnSgesellschqften öffentlichen RechtS, so auch den Austritt sowohl aus dem Judentum, als auch aus der einzelne» ^»»agogengemeinde. In bezug aus die rechtlichen Wirkungen bestimmt es für beide Fälle in 8 1 Abs.: 3: »Die rechtlichen Wirkungen der Austrittserklärungen treten einen Monat nach dem Eingang der Erklärung bei dem Amtsgericht et»,.. Die rechtlichen Wirkungen des Austritts sind dem Wesen der Dinge nach doppelter Art, einmal solche hinsichtlich der Pflichten, und zweitens solche in bezug aus die Rechte des Ausgetretenen. DaS Gesetz spricht ausdrücklich nur von der Befreiung des Ausgetretenen von seinen Pflichten und bestimmt hierüber im. 8 2 Abs. 1: ^Die AustrittSerklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen. Die Befreiung tritt ein mit dem Ende des laufenden Steuerjahres, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten »ach Abgabe der Erklärung." lieber das Erlöschen der Rechte des Ausgetretenen spricht da» Gesetz nicht. Wie steht es damit? Hierzu ist das folgende zu sagen: ES liegt in der Natur der Dinge, daß derjenige, der auS einer Religionsgemeinschaft austritt, wie alle PMfttn, so auch alle Rechte, die auf der persönlichen Zugeoörtgkeit zu ihr beruhen, verliert. Da nun das Gesetz, anders wie bei den Leistungen, für den Verlust der Rechte keinerlei anderweitige DermtnSfestsetzungen trifft, maß angenommen werden, daß der Verlust der Rechte gemäß tz 1 Abs. 2, nach Ablauf des dort vorgesehenen MonatS sofort ekutrttt. Das frühere Gesetz betreffend den Austritt ans den Äynagogengemeinde» vom 28. Juli 1876 (Gesetzessammlung S. 858) e«hielt eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung in 8 6. Dieser besagte: „Die AnStrittSerHSrungbemirkt, daß der AuSgetretene an den Rechten, welche den Mitgliedern der Synagogengemeinden als solche zustehen, vom Tage der Erklär u n g a b nicht mehr teilzunehme nhat . . Bon diesem Grundsatz war nur eine Ausnahme vorgesehen. Nach Abs.2 Ziffer d verblieb dem Ausgetretenen das Recht der Mitvenutznng des BrgräbniSplatzeS der Synagogengemnted so lange, als Ihm nicht dit Berechtigung zustand, eine» anderen Begräbnisplatz zu benutzen. Durch das Gesetz vom 80. November 1820 8 5 Abs. 2 ist daS Austrittsgesetz vom 2& 3f»U 1876 ausdrücklich aufgehoben. Damit ist auch die erwähnte Sonderbesttmmung Mer den weiteren Anspruch auf »enutznng de» Friedhofes beseitigt, und eS gilt sopnit uneingeschränkt der auS der Natur der Dinge sich ergebende Grundsatz, wonach auf alle diejeutgen Rechte, die den Mitgliedern der Synagogengemeinde als solchen zustehen, der Ausgetretene mit dem Tage des Eintritts der rechtlichen Wirkungen beS Austritts keinen Anspruch mehr hat. Er verliert somit, wie alle anderen Mitgliederrechte, so auch den Anspruch auf die Benutzung des Friedhofes, es sei denn, daß er einen derartigen Anspruch durch besonderen privatrechtlichen Bertrag erworben hätte. Manche Gemeinden, so z.B. die Jüdische Gemeinde zu Berlin, haben in die von ihr abgeschlossenen ErbbegräbniSverträge ausdrücklich die Bestimmung ausgenommen, daß jeder Anspruch aus den reservierte« Platz dem Erwerber verloren geht, sobald der Betreffende infolge gerichtlicher Austrittserklärung au» der Gemeinde ausscheidet. Wer auS der Glemeinde ausgeschieden ist, hat also unter allen Umständen das Recht verwirkt, auf ihrem Friedhof bestattet zu werden. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung betr. Verlegung der Dahlen. Mit Rücksicht Mf die Reichstags» «nd LandtagSmahle« hat der Borstan» der Jüdische« «eweinde an Berlin de« Ter«i« f»r die Wahle« ,»» Prenßtsche« La»deS»erd««d« a«i ' Sonntag, de« 1. Fedrnar Id» »erlegt. Dies »ird hiermit dsfentlich deka»»itge»acht. Berlin, de» 28. Oktober 1824. Preußischer LandeSoerdand jiidischer Gemeinde«. Frennd. Bekanntmachung betreffend Abänderung der nach der Wahlordnung sich ergebenden Driften. ' Mit Rücksicht auf die Verlegung der Wahlen werden die in den Instruktionen für die ÜreiSwahlleiter und für die Gemeindevorsiände angegebenen Fristen wie folgt abgeändert: X l. Jnsirnkti», für hie »reiswahlleiter (8 8). («Die äußersten Fristen find: ») für die Einreichung der SreiSwahlvorschläge sowie die Abgabe der Erklärung der Bewerber beim SreiSwahlleiter: 11. Januar 1925. b) für die Abgabe von Erklärungen fiir die Ltftenverbtndnugen: 18. Januar 1925. «) für di« Abgabe der Erklärung wegen der Anrechnung der PluS» und MtuuS-Stimmen auf einen LandeSwahlvorfchlag: 22. Januar 1925. ä) für di« Auslegung der Wäblerltsten: 4. Januar 1925. «) für den Abschluß der Wählerlisten und Wahlkarteien: 28. Januar 1935. k) für die öffentliche Bekanntgabe der SreiSovahlvorschlä«, durch bte SretSwahlletter: 28. Januar 1925. ll. Jnstrnkti»» fiir di« Gemeindeoorsiänd«: ->) Letzter Termin für den Beginn der öffentlichen Auslegung der Wählerlisten und Wahlkarteien (8 6): 25. Januar 1925. b) Letzter Termin für den Schluß der öftenttichen Auslegung der Wählerlisten und die Einlegung von Einsprüchen gegen die Wählerlisten (8 7): 13. Januar 1925.