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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1924-10-20 · 3 (20.10.1924) · p. Seite 3

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- 3 — 7. Dezember 1924 La» 21. Lebensjahr vollendet haben. AuSlLnder sind, soweit die Ädrigen Voraussetzungen vorliegen, wahlberechtigt. Personen, -ie Lurch gerichtliche Erklärung au» Ler ©fc. metnde auSgeschieden find, haben kein Wahlrecht. Voraussetzung sür La» Wahlrecht ist, daß die betreffende Person am Tag« der SuSlegung der Wählerliste mindestens ein Jahr in einer BerbandSgemeinde ihren Wohnsitz hatte. Nicht erforderlich ist mindestens einjähriger Wohnsitz in ein und derselben Gemeinde, insbesondere der Gemeind«, in der der Wähler zur Zeit der Aufstellung der Wählerliste wohnt, b) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, 2. wer rechtskräftig durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat. Wählen kann nur, wer in die Wählerliste oder in die Wahlkartei eingetragen ist. 8 5. Ueber die Aufstellung der Wählerliste bestimmt 8 18 der Wahlordnung das Folgende: ,Zn jedem Stimmbezirk wird von dem Gemeindevorstand für die dort wohnhaften Wähler ein« Wählerliste ober Wahlkartei angelegt. Nach näherer Bestimmung deS GemetnbevorstandeS haben sich die Wahlberechtigten persönlich, mündlich oder schriftlich dazu anzumelden. Auf Beschluß des Gemeindevorstandes kann von dem Erfordernis der Anmeldung zur Wählerliste abgesehen werden, falls in der Gemeinde ein als Wählerliste brauchbares Verzeichnis der - wahlberechtigten Gemetndemitglieder bereits vorhanden ist ober btS zu dem für die Auslegung der Wählerliste bestimmten Tage mit Sicherheit aufgestellt werden kann." Die allgemeineFassung der Bestimmung bietet den einzelnen Gemeinden die Möglichkeit, bet der Aufstellung der Wählerliste sich den örtlichen Verhältnissen und Erfordernissen anzupaffen. Schon mit Rücksicht darauf, daß in Alt-Preußen zum ersten Male die Frauen wahlberechtigt sind, wirb es sich kaum umgehen lassen, daß neue Wählerlisten aufgestellt werden. Auf der anderen Sette ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Wählerlisten unvollständig'werben, sobald sie lediglich auf das Material beschränkt bleiben, das sich aus den neuen Anmeldungen ergibt. Infolgedessen bleibt es den einzelnen Gemeindevorständen überlassen, bet der Aufstellung der Listen alles bereits vorhandene Material, wie alte Wählerlisten, Heberollen und dergl. mitheranzuziehen und das auf Grund der Neuanmeldungen sich ergebende Verzeichnis auf diese Weise zu vervollständigen. In den größeren Gemeinden wird es sich empfehlen, den Mitgliedern durch Zurverfügungstellung formularmäßiger Vordrucke die Anmeldung zu erleichtern. In welcher Form die Aufforderung an die Mitglieder zur Meldung für die Wählerliste erfolgt, bleibt dem Gemeindevorstand überlassen. 8 6. Die Wählerlisten und Wahlkarteien müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag acht Tage lang öffentlich auSgelegt werden. Da die Wahlen am 7. Dezember erfolgen, ist der letzte Termin für den Beginn der öffentlichen Auslegung der 9. November. 8 7. «et der für die Auslegung vorgesehenen achttägigen Frist ist der Sabbat nicht mttzurechnen, so daß die Auslegung volle acht Geschäftstage zu erfolgen hat. AIS GefchäftStag in diesem Sinne gilt auch der Soyntag. 8 8. Der Gemeindevorstand hat Ort und Zeit der Auslegung der Wählerlisten öffentlich bekanntzugeben. Die Art und Weife der öffentlichen Bekanntgabe bleibt dem Ermessen des Gemeindevorstandes unter Berücksichtigung der örtlichen Berhältntffe überlassen. Sie kann durch Bekanntmachung in der Presse, durch Aushang im Synagogengebäude und dergl. erfolgen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuwetfen, daß Einsprüche gegen die Wählerliste bi» zum Ablauf der AuSlegungSfrist beim Gemetndevorstand anzubringen sind. ' Zu einem Einspruch ist jeder berechttgt, also auch solche Personen, »ie sich zur Aufnahme in die Wählerliste nicht gemeldet haben. 8 9. Der Gemetndevorstand hat binnen 14 Tagen die Einsprüche zu erledigen und danach die Listen oder Kartete« zu schließen. AlS letzter Termin für den Abschluß der Wählerlisten und Wahlkarteien ergibt sich somit der 80. November. Berlin, den 1. Oktober 1924. Preußischer Landesverb««» jüdischer Gemein»««. Freund. Verzeichnis der dem Landesverbände angehd- Ligen Gemeinden, geordnet nach Provinzen * und Regierungs.Dezirken! Pro». Ostpreußen Reg.^Sez. Königtzberg 1. Bartenftet« 2. BraunSberg 8. Guttstoidt 4. HetlSheva 5. Königsberg 6. Labiau 7. Mehlsack 8. Nordenburg 9. Rastenburg 10. Saalfeld 11. Tapiau 12. Wovmditt 18. Zinten Reg-Bez. Gumbinnen 1. Angevbur« 2. Darkehmen 8. Eydtkuhnen 4. Goldap 5. Gumbinnen 6. Jnfterbur« 7. Stallupönen 8. Tilsit 9. Lappiehnen Rog.-Bez. Allenstein 1. Gilde nbura 2. JohanniSburg 8. Loetzen 4. Reidenbur« 5. Ortelsburg 6. Osterode 7. Sensburg 8. Warte nbura 9. Hohenstein Pro». Weftpreußen Reg-Bez. Marienwerder 1. Bischofswerder 2. Christburg 8. Dt. Eylau 4. Dt. Krone 5. Fla tow 6. Freystadt 7. Hammerstein 8. Jastrow 9. Marienwerder 10. Pr. Friedland 11. Riesend»ra 12. Schlochau 18. Schlappe 14. Stuhm 15. Tütz 16. SWärt. Friedland Sonstige Verwaltungsbezirke (Freistadt Danzigs 1. Elbing 2. Marienburg Bez. Groß-Berlin Pro«. Braudeuburg Reg.-Bez. Potsdam 1. Angermünde 2. Beelitz 3. Brandenburg 4. Cöpenick' 5. Eberswalde 6. Freienwalde a. O. 7. Luckenwalde 8. Nauen 9. Oranienburg 10. Potsdam 11. Prenzlau 12. Rathenow 18. Schwedt 14. Spandau 15. Wriezen a. O. Reg.-Bez. Frankfurt a. O. 1. Aruswalde 2. Bernstein 8. Driesen 4. Drossen 5» Forst i. L. 6. Guben 7. Cottbus 8. Crossen 9. Cüstrin 10. Landsberg a. W. 11. Lippetzre 12. Lübben. N.-L. 13. Mohrtn 14. Müncheberg 15. Nemvedell 16. Schermetsel 17. Schöuftteß 18. Sehroie bas 19. Soldin x 20. Sommerfeld 21. So rau 22. Woldenberg 23. Zielenzta Pr»v. Pommer« R«»-Bez. Stettin I. Anklam 2 Gartz a. O. 8. Gollnow 4. Greifenbera 5. Canrmin 6. Labes 7. Naugard 8. Nörenberg 9. Posewalk 10. Regenwalde 11. Stargarb 12. Stettin 13. Swinemünde 14. Ueckermünde 15. Zächau Reg.-Be». Köslin 1. Baerwalde 2. Belgard 3. Bütow 4. Dramburg 5. Kallies . - 6. Köslin 7. Kolbe rg 8. Lauenbura 9. Neustettin 10. Polzin II. Schivelbein r 12. Schlawe 13. Stolp 14. Tempelbnrg Reg.-Bez. Stralsund 1. Stralsund Pro». Schlesien Reg.-Bez. Breslau 1. Bernstadt 2. Breslau 3. Brieg 4. Frankenstein 5. Matz 6. Landeck 7. Gr. Wartenberg. 8. Festenberg 9. Guran 10. Löwen 11. Militsch 12. Namslan 13. Nenmarkt 14. OelS 15. Schweidnitz 16. Steinau a. O. 17. Strehlen 18. Trachenberg 19. Trebnitz N 20. Waldenburg 21. Striegau R«o.-B«z. Liegnitz 1. Bhnzlau 2. Glogau 3. Görlitz 4* Grüubera 5. Hi rfchbe vg 6. Lanibeshut 7. Liegnitz

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