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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1924-10-20 · 3 (20.10.1924) · p. Seite 2

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
2 (1924)
Issue
3 (20.10.1924)
Date
1924-10-20
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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— 2 — Wahlkreis« Bezeichnung Wahlkreisleiter Stellvertreter Nr. des Bezirks 1 r 4 5 6 7 Ostpreußen Westpreußen Sonst. Berw.-Bez. Groß-Berlin Brandenburg Pommern Grenzmark Breslau . Schienen Sachsen Schleswig-Holstein Hannover San.-Rat Dr. Stein, Königsberg, Bergplatz 13 Moritz Rosenthal, Berlin, Oranienburger Straße 29 Rechtsanw. Dr. Brock, Stettin, Mönchenstraße 20/21 Geh. Rat Goldfeld, Breslau, Wallstr. 9 Justizrat Hirschberg, Breslau, Wallstr. 5 Stadtrat Eug. Petzall, Magdeburg Amtsgertchtsrat Geh. Justizrat Bohm, Hannover, In der Steinriede 7 Bureaudirekt. Rosenthal, Königsberg, Lindenftr. 11/15 Dr. Wolfs, Berlin, Oranienburger Str. Nr. 29 Rechtsanwalt Richard Scharfer, Stettin, Hohenzollernstr. 10 Berlagsbuchhändler Markus, Breslau, Wallstr. 9 Justiz rat Kochmann, Gleiwitz Alfred Schattmann, Magdeburg Beeidigt. Bücherrevisor Manfred Berliner, Hannover, Maschstr. 8 Wahlbureau: Verwaltungsgebäude der Synagogengemeinde, Lützowftr 3. 8 Westfalen 9 Frankfurt a. M. 10 Hessen-Nassau 11 Köln 13 Rheinprovinz Berlin, den 13. Justizrat Dr. Cohn, Münster. Prof. Tr. Aron Freimann, Frankfurt (Main), Fahrgafie Nr. 146 Rechtsanwalt Tr. Goldschmidt, Cassel, Spohrstr. 1 Rechtsanwalt Tr. Oskar Eliel, Köln, Käsenstr. 28 Geh.Rat Grünebaum, Düsseldorf. Graf- Recke-Straße 31 Oktober 1924. Preußischer Landesverband jüdischer Freund. Rabbiner Tr. Steinthal, Münster Rechtsanwalt Dr.Rudolf Geiger, Frankfurt a. M., Fahrgaffe 146 Kommerzienrat Gust. Plaut, Cassel, Kaiserstraße 9 Rechtsanwalt Dr. Siegm. Klein, Köln, Blumenthalstr. 24 Iustizrat Heinrich Levison, Düsseldorf, Königspl. 19 Gemeinden. Instruktion für die Kreiswahlleiter. 8 i. Der Kreiswahlleiter hat darüber zu wachen, daß die Synagogenvorstände die ihnen nach der Wahlordnung und der besondere» Instruktion obliegenden Aufgaben ordnungsmäßig und fristgemäß erfüllen. 8 2. Der Kreiswahlleiter hat zur Einreichung von Kretswahlvorschlägen und von Erklärungen über die Verbindung von Kreiswahlvorschlägen öffentlich aufzuforder» (8 12). § 3. In der öffentlichen Aufforderung ist darauf hinzuweisen, a) daß Kreiswahlvorschläge spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag schriftlich beim Kreiswählleiter einzureichen sind <8 8 Abs. 2), b) daß die Kreiswahlvorschläge von mindestens 50 Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein müffen, c) daß die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein müffen, d) daß in den Kreiswahlvorschlag nur ausgenommen werden darf, wer seine Zustimmung dazu schriftlich spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag dem Kreiswahlleiter eingeretcht hat, e) daß tu dem einzelnen Wahlkreis ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden darf, widrigenfalls er in sämtlichen Vorschlägen des Wahlkreises gestrichen wird, k) daß mehrere Wahlvorschläge in der Weise miteinander verbunden werden können, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag zu behandeln sind, wobei vorauszusetzen ist, daß die.Verbindung von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Vertretern übereinstimmend, spätestens am 14.. Tage vor dem Wahltag b^tm Kreiswahlleiter schriftlich erklärt wirb, g) daß für die Kreiswahloorschläge erklärt.werde» kann, daß ihre PluS- und Minusstimmen (8 33 der Wahlordnung) einem der bekanntgegebenen Landeswahlvorschläge zuzurechnen sind,- die Erklärung muß spätestens am 10. Tage vor dem Wahltage beim Kretswahlleiter eingereicht sein, widrigenfalls dte Plus- und Mtnussttmmen des Wahlkreises beim Zuteilungsverfahren für den LandeSwahlkrets ausscheiden, h) daß in jedem Kretswahlvorschlag ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden muß, dte zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Kreiswahlleiter und dem BahlauSschuß bevollmächtigt sind, i) daß eine telegraphische Erklärung eines Bewerbers als eine schriftliche Zustimmungserklärung gilt, wenn sie durch eine spätestens am -weiten Tage nach Ablauf der Frist etngegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird. 8 4. Ter Kreiswahlleiter hat, falls in einer Gemeinde von dem Gemeindevorstand ein Wahlvorsteher und Stellvertreter nicht bestellt wird, diese zu ernennen (8 13). § 5. Der Kreiswahlleiter hat die vier Beisitzer zu berufen, dte zusammen mit dem Kretswahlleiter den Wahlausschuß bilden (8 20). Er ist der Vorsitzende des Wahlausschusses. 8 6. Der Wahlausschuß hat die Kreiswahlvorschläge zu prüfen. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Nach Festsetzung der Kreiswahl- Vorschläge dürfen diese nicht mehr geändert und zurückgenommen werden (8 20). 8 7. Ter Kretswahlleiter hat spätestens am vierten Tage vor der Wahl die Kreiswahlvorschläge öffentlich bekanntzugeben (8 21). 8 8. Die äußersten Termine sind: a) für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (8 .8 Abs. 2) sowie die Abgabe der Erklärung der Bewerber beim Kretswahlleiter <8 8 Abs. 4) 16. November, 1>) für die Abgabe von Erklärungen von Ltstenverbtndungen: 23. November, c) für die Abgabe der Erklärung wegen der Anrechnung der Plusstimmen auf einen Lanbeswahlvorschlag: 27. November, d) für die Auslegung der Wählerlisten: 9. November, e) für den Abschluß der Wählerlisten und Wahlkarteten: 30. November, k» für die öffentliche Bekanntgabe der Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleiter: 3. Dezember. 8 0. Anweisung für das Verfahren bet der Feststellung des Wahlergebnifles bleibt Vorbehalten. Berlin, den 1. Oktober 1924. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinde«, Freund. Instruktion für die Gemeindevorstände. Betr.: Die Wahle« zn« ersten «erbandstage des Preußischen Landes» verbandes jüdischer Gemeind««. 8 i. Jede Berbandsgemeinde bildet einen Stimmbezirk. 8 2. Größere Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zerlegt werden. Entsprechender Beschluß ist von dem Gemeindevorstand zu faffen. 8 8. Der Gemeindevorstand hat für den Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter zu ernennen. Sind mehrere Stimmbeztrke vorhanden <8 2), iso ist für jede« Bezirk ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter zu bestellen. 8 4. Der Gemeindevorstand hat für den Bezirk seiner Gemeinde eine Wählerliste oder Wahlkartei der in der Gemeinde wohnhaste« Wähler anzulegen l8 15). Hierfür gelten die folgenden Grundsätze: a) Wahlberechtigt sind alle volljährigen, einer BerbandSgemeiud« angehörigen Juden beiderlei Geschlechts, die mindestenet« Jahr vor Auslegung der Wählerlisten innerhalb einer Ber» bandSgemeinde ihren Wohnsitz gehabt haben. In die Wählerliste find demzufolge aufzunehmen Männer und Frauen, die am i

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