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Breslauer jüdisches Gemeindeblatt · 1925-10-29 · 11 (29.10.1925) · p. [Seite]

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Journal
Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
Volume
2 (1925)
Issue
11 (29.10.1925)
Date
1925-10-29
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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/Nr. 11 Breslauer Jüdisch«« Semeiu-e-lall ISS Dtr Verein selbstlnbe-er! jüdischer Handwerker z» Breil», hat in dankeptwerter Weise dem Kindergarten, Kinderhort der Vereinigung jüdischer Fraßen 2. V., Sonnen straße 25, eine» große» Dienst geleistet, indem 'btc dem Verein angehörend«» Jnftallationt-Firmen: O. Uaikower, R. Prinz, 8k. Geliert, E. Eichwald und Maurermeister I. Perl sich »«reinigt haben, um di« Räum« mit vollständiger elektrischer Lichtanlage zu versehe«, «in langgehegter Wunsch de« Vorstand««, der bisher «egen Manges an Mitteln scheitern mußt«. Nun erstrahle» di« 8käume in hellstem Lichts und di« Arbeiten der Kinder werden dadurch auf« Best« gefördert. Der Vorstand der Vereinigung jüdischer Frauen E. V. dankt de« Verein selbständiger jüdischer Handwerker herzlichst für sei» Entgegenkommen und ladet Freunde und Gönner zur Besichtiguug seiner Räum« ein. : Arbeitestunden von 9—12 und 543 — 6 Uhr. G. *Wir richten an di« beteiligte» Ersuchen» ihr« Kind« hierzu »nznm« de» »nd zwar: für di« liberal« Richtung in der für die konservativ« Richtung in Gemeindemitglieder nochmal« da« dringend« Religiontunterrichtt-Anstalt II, der Religion««»«errichtl-Anftal« I. Bre«la», de» 22. November >525. Der Vorstand der Syuagogeu-Gemeiad«. Semeinderabtin« Dr. Dogelstei« ist von fein« Amerikareise am 4. Hezember 1525 zurück und nimm« spätesten« am 6. Dezember sein« Dienstgeschäft« wieder «uf. flrotHdlfMmmtniaaiiiinicn fltt WWWMMk Haussammlung zu Gunsten -er notleiöenöen jüöischen Jugend. Mit Genehmigung des Herrn Oberpräfidente« findet im Monat Dezember bei unsere« Gemeindemitglieder« «in« Haussammlung zu Gunsten „feer jüdischen Jugend" statt. Auf Vorschlag des jüdische« Wohlfahrtsamt«« hat di« Organisation und Durchführung der Sammlung der Jüdisch« Frauenbund, Ortsgruppe Breslau, übernommen. Es bedarf «ohl keiner näheren Ausführung, daß infolge der Nachkrieg«- und jetzige« Wirtfchaftsverhältniff« di« Jugend ganz besouder« Not leidet. E« wird dabei auf di« groß« Gefährdung in gesundheitlicher und sittlicher Beziehung hingewiese«, denen in hohem Maß« di« Kinder und Jugendlichen der Großstadt ausgesrtzt find. Auch sämtlich« jüdischen Einrichtungen «nd Anstalten für Kinderfürsorg« und Wohlfahrt in unserer Gemeind« find aller Mittel entblößt und fi« wiffeu nicht, wie fit di« ihnen gestellten Aufgabe« erfüllen sollen, wen« ihnen nicht Hilf« svird. Di« Sa«ümlm»g kommt der gesamten Breslauer jüdischen Kinder- und Jugendfürsorge zugute. Di« Verteilung wird nach einem Schlüffel erfolge», de« da« jüdisch« Wohlfahrtsamt bestimmen wird. Letztere« wird für fich selbst Gelder au« der Sammlung nicht beanspruchen. Di« Gemein-«Mitglieder «erde« dringend'gebeten,dieSammlungdurchrechtAeichliche Gaben zu fördern. Di« Spenden find in da« mitgeführte Buch einzutrage« und e« empfiehlt fich, den mitgeführten Ausweis der Sammler zu prüfen. Seiten» der andere« privaten und koufesfionellen Verein« und Einrichtungen finden für alle «Möglichen Wohlfahrtszweckt regelmäßig« Hanssauunlungeu statt. ES chäre zu hoffe» und zu wünschen, daß auch «nsrrer Sammlung für di« jüdisch« Jugend — schon i« Jntrreffe der guten Sach« - «kn voller «nd schöner Erfolg beschieden sein möge. - G. Religionsunterricht in -er G-ervorsta-t Wie wie bereit» früher mitge^teilt habe», beabsichtig«» wir, für di« schnlpflichtig« Kinder «njerer i» der Ödernnd Sandvorsiadt wohnende» Gemeindemitglieder, n« ihnen de» weiten Weg in «ine unserer bereit« bestehende» Religion». nnterrichtwAnstalten zu ersparen, Zweiganstalte« in der Odervorftaht »n errichten. Wahlordnung für -ie Wahlen -er Gemein-evertreter § I. Di« Wahl der Gemeiubevertret« leitei du »»« Vorstand« der Gemeind« zu ernennender Wahlleiter. Dieser ernenn au» de» wahlberechtigten Gemeindchnitgliedern di« erforderlich«' Zahl von Wahlvorstehern «nd Wahl, beifihern. , - § 2. Der Gemeindevorstand bestimmt di« W< hlräum« und di« Stimmbezirk«. lDer Wahlleiter überträgt di« Leitung der Wahlhandlung in jede« Stimmbezirk einem Wahlvorsteher und zwei Beisitzern u ed regelt deren Vertretung. § 3. Der Wahlleiter hat den Termin der Jöahl öffentlich bekannt zu mache». Di« Bekanntmachung muß augeben: a) wann und wo di« Wahlliste zur öffentlich«» Einsicht »»«liegt, b) bi« «an» Wahlvorschläg« «inzureichen sind, ' c) bi» »an» Erklärungen über kistenverbindimgen! abgegeben werden könne», tz 4. Der Gemeindebezirk bildet «inen Wahlkreis. Jeder Wähler darf nur in dem für ihn zuständigen Wahlraum wählen. § 5. Auf Antrag muß denjenigen Partien, welche biober in der Gemeindevertretung vertreten waren «der einep Wahlvorschläg «inreichen, «in« Abschrift der Wählerliste unverzüglich nach der Reihenfolge de« Eingang» der Anträge erteilt wird«». Der Antragsteller hat die üblichen Schreibgebühren für di« Herstellung der Abschrift zu zahlen und auf Verlange» vör,»schießen. § «. Wahlvorschläg« sind spätesten« am 21. Tag« vor der Wahl bei dem Wahlleiter «inzureichen, . ~ Jeder Wahlvorschlag muß von mindesten» 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. >> Der Wahlvorschlag muß die Namen der Bewerber' in deutlich erkennbarer Reihenfolge enthalten. Der Wahlvorschlag soll di« Erklärung enthalten, daß ein darin benannter Bewerbe» «der «in Unterzeichner für weitere Verhandlungen bevollmächtigt ist, «in^nberer zu seiner Vertretung befugt ist. Enthält de« Vorschlag keine derarlige Erklärung, so gilt der erst« darin genannte Dewerber al» Bevollmächtigter, der zweite Bewerber al« sein Stellvertreter. Jedem Wahlvorschläg muß eine schriftliche Erklärung aller darin benannten Bewerber darüber beigefügt sein, daß sie mit der Benennung einverstanden sind. TelegrapI >isch« Erklärung genügt, wenn fi« bi« zum -15. Tage vor der Wahl schriftlich bestätigt wird. Niemand darf aus mehr al«' einem Wahlvorschläg« al« Bewerb«! benannt werden. Niemand darf mehr al«! «inen Wahlvorschläg unterzeichnen. Ist jemand auf mehrere« Vorschlägen benannt oder hat jemand mehrere, Vorschläge unterschrieben, so wird di« Benennung ober di« Unterschrift in sämtlichen WahlvorschlLge» gestrichen. § 7. Der Wahlleiter hat di« rechtzeitig «ingegangenen WahlvorschlLge mit Ordnung«nummern zu versehen. Er Hai die Vorschläge zu prüfen und über die Beseitigung etwaiger Mängel mit den Beteiligten zu verhandeln. I» Zweifel«, fall« entscheidet der Vorstand der Gemeind« über die Zulaffung, von Vorschlägen. Die zugelaffenen Wahlvorschläg« find spätesten« zwej Woche» vor der Wahl im Gemeindeblatt »der in zwei in Breslau erscheinenden Zeitungen öffentlich bekannt zu machen. Dabei sind dir Vorschläge nach der Drdnungrnummer und nach dem Namen de« ersten Bewerber« zu bezeichnen. Ist der Wahlvorschlag bei der Einreichuug mit einer Parteibezeichnung verseben worden/so ist auch di« Angabe der Partei in di« amtlich« Bezeichnung de« Vorschlag«« aufzuaehmen. Außerdem find bi« Wahlvorschläge am Tag« der Wabll durch Anschlag in den Wahlräumen bekannt zu machen. ' Der Wahlleiter kann anordnen, daß außerdem die Bekanntmachung der Wahlvorschläg« noch in anderer Wis« erfolgt. — § [8. Wird nur «in gültiger Wahlvorschlag «ingereicht^ so findet keine Wahlhandlung statt. Da« Wahlergebnis wird so seftgestellt, al« ob sämtlich« Stimme« für diese» Wahlvorschlag abgegeben worden wäre». § |9. Mehrere Wahlvorschläg« können in der Wise miteinander verbunden werden, daß fi« andere» Wahlvorschlägen gegenüber al« «in Wahlvorschlag zzz behandeln sind. Di« Verbindung muß von. den Unterzeichner» der Wahlvorschläg« »der ihre» Vertretern spätesten« am ll. Tag« vor der Wahl bei dem Wahlleiter schriftlich erklärt werde». § 10. Die Rücknahme oder Aenderung eine« Wahlvorschläg«« ist nicht mehr zulässig, wen» «in« Bekanntmachung nach § 8 bereit« zum -ersten Male erschienen § ist- I. Verbundene Wbhlvorschläg« könne» nur gemeinschaftlich zurückgenommen oder geändert werden. § 12. Die Erklärung über «ine Verbindung von.Wahlvorschlägen kann nicht zuriickgenommen werde». § 13. Der Wahlleiter hat hi« zum 7. Tage vor der Wabl in der durch § 8 Satz 4 bestimmten'Wise die ordnungsmäßig erklärten Verbindungen von WahlvorschlLge» «ssentlich bekannt zu mache». '§ 14. Di« Wahlhandlung wird in jedem Stimmbezirk durch «inen Wahlvorsteher! und zwei Wahlbeifitzer geleitet. (Fortsetzung sieh« Seit« 171.) und -Geschenke Herz & Ehrlich L Breslau I.

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