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Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg · 1938-11-01 · 21 (1.11.1938) · p. Seite 323

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
Volume
14 (Ausgabe A) (1938)
Issue
21 (1.11.1938)
Date
1938-11-01
Page
Seite 323 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 21 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern 323 Sprache des Geburtslandes empfangen haben, nicht ungeschehen machen. Es gibt so wenig eine Erberinnerung des Hebräischen wie des Englischen. Auch wenn es so etwas wie eine arteigene, spezifisch jüdische Sprachanlage gäbe, so wäre es mittels dieser Sonderveranlagung nicht möglich, auch nur ein einziges Wort, einen einzigen Begriff aus dem weiten Bereich der hebräischen Sprache in uns so hervorzuzaubern, wie die Muttersprache in dem Kinde Worte und Begriffe ohne Erlernung wie von selbst bildet. Die "hebräische Sprache bleibt für uns eine hohe, mit der Aneignung keiner anderen Sprache vergleichbare Aufgabe. Wie in einem Brennpunkt vereinigt sich die Gesamtheit der im Wechsel der Sprachgemeinschaft verborgenen schmerzhaften Problematik in der Aufgabe, die uns hier in verpflichtender Weise gestellt ist. Dr. Ludwig Feuchtwanger. Erinnerung an Sainf-Saens Es fängt mit einer Grobheit an, doch das kam nicht etwa von dem französischen Meister — mit seinem Bilde ist Grobheit nicht vereinbar. Der alte Gesangsprofessor im Gymnasium leistete sie sich, und mein musikalischer Ehrgeiz wurde davon getroffen. Unser Professor wollte von den Schülern möglichst viele Komponistennamen genannt haben. Kein geistreiches Unternehmen, und das Namenrufen war bald zu Ende. Es dürfen natürlkh nur „richtige" d. h. seriöse Komponisten genannt werden. Mir nun war von den Franzosen neben Gounod, Auber, Halevy, Bizat, Berlioz früh schon Corneille Saint-Sains geläufig. Der kam von dem starken Phantasieeindruck, den sein oft gehörtes Orchesterstück vom Totentanz auf mich gemacht hatte. Ich rief also in den Chor der Komponistcnnamen „Saint-SaSns!" hinein. Da zog der Herr Professor ein grlmmiges Gesicht: „Französischer Windmacher! Gehört nicht hierherl" Diese Zurechtweisung ging mir ernsthaft nach. Ich hielt meine Neigung zu dem Franzosen trotzdem fest. Erst viel später konnte ich den alten Schulmeister heiter nehmen. Und dann noch später — es war schon im neuen Jahrhundert, in München, nicht mehr in Berlin, saB ich eines Abends dem französischen Meister selbst, dem Schöpfer des Samson und des Totentanzes, gegenüber. Er aber saß am Flügel und spielte bei einem Künstlerfest, das auch der französischen Musik gewidmet war, auf der Bühtie des Künstlertheaters. Er war nun 73 Jahre alt und als Pianist noch ein Jüngling. Anders . — wie es einem so oft bei späterer Leibhaftigkeitserscheinung ergeht — hatte ich mir Saint-Saens vorgestellt. Er gab mir nicht das Bild eines romantischen Phantasten, er war ganz der geformte, etwas akademisch glatte, vornehme Franzose. Lebhaft und elegant, mit dem länglichen Profil, dem noch halbdunklen Haar, dem kurzgehaltenen weißen Bart und den klugen Genießeraugen. Seine Finger aber hatten eine unheimliche, apparatähnliche Fertigkeit. Dieser Siebziger war als Klavierspieler kaum begreiflich. „Zuviel, zuviel" dachte man, aber es war doch schön und eigen und reichte schließlich in die Tiefe, wie es einem kürzlich wieder an dem Trio-Abend - des jüdischen Kulturbundes erging, nls man von meisterlichen Musikern Saint-Saens Opus 18 hörte. Oberfläche, die organisch aus einer echten Natur kommt, ihr nicht nur aufgelegt ist, bleibt nicht Oberfläche. Sie gibt sich als starke und liebenswürdige französische Musik. Zwischert einem russischen und einem jüdischen Werke stand dieses graziöse Trio. Wie damals erschien mir sein Schöpfer in heiterer Selbständigkeit, in unbekümmerter Kraft zwischen den verschiedensten Nachbarn. Wie in meiner ^tindheit hätte ich meinem alten Schulmeistermit Becht zurufen mögen „Saint-Saens!" RADIO Alle bekannten Fabrikate Verlangen Sie unverbindliche Vorführung. MUSIKHAUS m m r m - ■w . i jm m i .-mm i V« k\ A J MÜNCHEN 2M Neuhausentr. 50 I J Artikel III der Verordnung enthält in 7 Paragraphen ($$ 8—14) die folgenden, Bestimmungen über die künftigen jüdischen Konsulenten zur rechtlichen Beratung und Vertretung von Juden: $ 8. Zur rechtlichen Beratung und Vertretung von Juden läßt die Justizverwaltung jüdische Konsulenten zu. % 9. (1) Jüdische Konsulenten werden nur zugelassen, soweit ein Bedürfnis besteht. (2) Die Zulassung erfolgt auf Widerruf. Zum Zwecke der Stellvertretung eines zugelassenen jüdischen Konsulenten kann die Zulassung auch auf Zeit erfolgen.— (3) Die jüdischen Konsulenten und ihre Stellvertreter sollen, soweit angängig, aus der Zahl der nach § 1 dieser Verordnung aus der Rechtsanwaltschaft ausscheidenden Juden entnommen werden; Frontkämpfer sind nach Möglichkeit bevorzugt zu berücksichtigen. § 10. Jüdische Konsulcntcn dürfen nur Rechtsangclegenheiten von Juden sowie von jüdischen Gewerbebetrieben, jüdischen Vereinen, Stiftungen, Anstalten und sonstigen jüdischen Unternehmen geschäftsmäßig besorgen; insbesondere dürfen sie nur für diese die rechtliche Beratung, die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung sowie die Einziehung von Forderungen übernehmen. - § 11. (1) Den jüdischen Konsulenten wird ein bestimmter Ort für ihre berufliche Niederlassung zugewiesen. Die Unterhaltung von Zweigniederlassungen, auswärtigen Sprechtagen oder ähnlichen ständigen Einrichtungen an einem anderen Ort erfolgt nach näherer Bestimmung der Justizverwaltung. (2) Soweit die jüdischen Konsulenten Hee Iii sangelegen heilen besorgen dürfen, können sie in einem von der Justizverwaltung zu bestimmenden Bezirk vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörde sowie vor allen diesen übergeordneten Gerichten und Behörden auftreten und als Bevollmächtigte — auch gegenüber den Gegnern ihrer Auftraggeber — tätig werden. Dies gilt auch insoweit, als Rechtsanwälte in einem Verfahren nur tätig werden dürfen, wenn sie bei dem Gericht, vor dem das Verfahren schwebt, zugelassen sind; soweit sonstige einschränkende Vorschriften bestehen, gelten diese sinngemäß. (3) Im übrigen unterliegt die Berufstätigkeit der jüdischen Kohsulcnten keinen örtlichen Beschränkungen. § 12. Jüdische Konsulenten können im Armenrecht, als Notvertreter (entsprechend S 38 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung), oder als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Soweit-verfahrensrechtliche Vorschriften, insbesondere § 91 Abs. 2, § 104 Abs. 2, SS 135, 198, 212a der Reichs-Zivilprozeßordnung für Rechtsanwälte Vereinfachungen und sonstige Rcsonderheitcn vorsehen, gelten sie für jüdische Konsulcnten sinngemäß. S 13. Die jüdischen Konsulcnten unterstehen der Aufsicht der Justizverwaltung. S 14. (1) Von ihren Auftraggebern erheben die jüdischen Konsuoiner vom Reiclu- Ccmg Ilhixhfuld eigenen Nnnipn, jarlnrh für minister der Justiz zu bestimmenden Rechtliche Beratung und Vertretung von Juden nach dem Ausscheiden der jüdischen Anwälte Im Reichsgesestzblatt vom 14. Oktober 1938 ersdhieri die 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Sie enthält die Ausschließung der jüdischen Rechtsanwälte zum 30. November l'.wti. Die Vorschriften über das Ausscheiden sehen in Artikel 1 der Verordnung in sechs umfangreichen Paragraphen die Kündigung von Dienst- und Mietsverträgen, das Verbot der Besorgung fremder Rcchtsangelcgcnhcitcn durch die Ausggeschicdenen sowie die fakultative Gewährung von Unterhaltszuschüssen beim Ausscheiden von Frontkämpfern aus Einnahmen der künftigen jüdischen Konsulenten vor. Ausgleichsstellc Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für Rechtsanwälte geltenden reichs- und landcsrcchtlichen Vorschriften. Von dem kostenpflichtigen Geg- M. & J. AMBRUNN München, Thaatinerttrafj* 17/1 Telefon 1204« Elegante Herrenichneiderei und Tuchhandlung Anfertigung mitgebrachter Stoffe iu zivilen Preiien. Tafelgerät und Schmuck Vornehme Geschenke M. T. Wetzlar, München MaximilianstraOe 2

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