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Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern · 1938-09-15 · 8 (15.9.1938) · p. Seite 16

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Journal
Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern
Volume
1938
Issue
8 (15.9.1938)
Date
1938-09-15
Page
Seite 16 (sequence 2)
Language
German
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16 Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereini für Bayern Nr. 8 b) Wahlschulen 1. Die Zulassung von Juden zum Besuche von Wahlschulen (höheren, mittleren und Fachschulen) regelt sich, nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen die" Uberfüllung deutscher Schulen und Hochschulen und der 1. Durchführungsverordnung hierzu vom 25. April 1933 (RGBl. I S. 225 u. 226). Die dort für die Aufnahme jüdischer Schüler festgesetzten Zahlen sind Höchstzahlen: mehr jüdische Schüler dürfen nicht aufgenommen werden. Die MB. vom 16. März 1934 (KMBI. S. 24) wird aufgehoben. 2. Jüdische Mischlinge können grundsätzlich an jeder Wahlschule zugelassen werden. Den von zwei volljüdischen Großelternteilen abstammenden jüdischen Mischlingen (d. s. die Mischlinge 1. Grades)" ist auch der Besuch jüdischer Schulen oder Sammelklassen gestattet, nicht dagegen den jüdischen Mischlingen mit nur einem volljüdischen Großelternteil (d. s. die Mischlinge 2. Grades). Die Namen der eine jüdische Schule oder eine jüdische Sammelklasse besuchenden oder neu eintretenden Staatsangehörigen jüdischen Mischlinge hat der Schulleiter jeweils sofort auf dem Dienstwege dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu berichten; treten solche Mischlinge zur jüdischen Religion über, so werden sie selbst zu Juden: in diesem Fälle ist der Bericht nicht erforderlich. II. Teilnahme an Schulveranstaltungen Jüdische Mischlinge, die die allgemeinen Schulen besuchen, haben wie jeder andere Schüler an allen Veranstaltungen der Schule (einschließlich des Besuches von Schullandheimen) teilzunehmen. Die MB. vom 31. Juli 1935 (KMBI. S. 233) wird aufgehoben, t Jüdische Schüler, "die die allgemeinen Schulen besuchen, haben am lehrplaiimäßigen Unterricht teilzunehmen. Sie haben auch am Samstag am vollen Unterricht teilzunehmen, also auch zu schreiben usw. Die MB. vom 22. März 19,34 (KMBI. S. 26) wird aufgehoben. Von der Teilnahme aii Gemeinschaftsveranstaltüngen der Schute außerhalb des planmäßigen Unterrichts (z. B. Schulfeiern, Schulausflüge, Besuch des Schullandheims, Sportfeste u. dgl.) sind die jüdischen Schüler ausgeschlossen. Die Anstaltsleiter sind berechtigt, jüdische Schüler aus besonderem Anlaß auch von einzelnen Unterrichtsstunden auszuschließen. Die MB. vom 6, August 1935 (KMBI. S. 234) wird aufgehoben. III. Zulassung zu Prüfungen Jüdische Bewerber deutscher Staatsangehörigkeit dürfen zur Reifeprüfimg als Niclitschiiler und zu den sprachlichen Ergänzungsprütungep (in Latein, Griechisch usw.) nicht zugelassen werden. Jüdisclie Mischlinge unterliegen keiner Beschränkung. ___ IV. Lehrerausbildung _____ Juden können nicht Lehrer oder Erzieher deutscher Jugend sein. Auch jüdische Mischlinge sind für den "Beruf eines deutschen Jugenderziehers ungeeignet. Zur Ausbildung für den Beruf eines Lehrers oder Erziehers darf daher grundsätzlich nur Zugelassen werden, wer für sich und. falls er verheiratet ist, für seine Ehefrau den nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Nachweis über die Reinheit des Blutes erbringen kann. V. Privatunterricht an Juden Jüdische Mischlinge sollen zum Privatunterricht an '"Hisclie- Schüler(innen) grundsätzlich nicht zugelassen werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Umgekehrt darf grundsätzlich auch nicht geduldet werden, daß jüdische Mischlinge1: so\veit sie nicht ausnahmsweise zum Besuch einer jüdischen Sr'.ule oder Samnielklasse zugelassen sind (s. oben Abschn. I b, Z. 2, Satz 2), von Lehrkräften unterrichtet werden, die Juden oder jüdische Mischlinge sind. VI. Die Begriffe Jude, Jüdischer Mischling und Nlchtarier Wer Jude ist oder als solcher gilt, bestimmt sich nach § 5 der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I S. 1333). Wer jüdischer Mischling ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 der eben genasnten Verordnung. Wo in früheren Bestimmungen (z. B. im Gesetz gegen die Uberfüllung deutscher Schulen und Hochschulen und der dazu ergangenen 1. Durchführungsverordnung, ferner in Abschn. IV der MB. über Schülerauslese an den höheren Unterrichtsanstalten vom 29. April 1935 — KMBI. S. 70 — und in der dazu ergangenen bayerischen Vollzugsanweisung) der Begriff „Nichtarier" verwendet ist, sind darunter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur Juden im vorstehenden Sinne zu verstehen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ^u erholen. VII. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. * Fortbildungstagung für Schulamtsbewerber Diediesjährige Fortbildungstagung für das Lehrverfahren im jüdischen Religionsunterricht findet Sonntag, 18. September, 10 Uhr in der Jüdischen Lehrerbildungsanstalt statt. Neujabrswunscbenthebung Adler. Schweinfurt; Bierschild, Heßdorf; M. Blumenthal, Würzburg: S. Blumenthal I, Würzburg; S. Blumenthal II. Würzburg; Brückheimer, Marktbreit; Frank, Treuchtlingen; Fulder; Treuchtlingen; Grünebaum, Prichsenstadt; Gundersheimer, Brückenau; Gutmann. Fürth; Dr, Gutmann, Würzburg; Dr. Hammelburger, Würzburg; Hcipport. Kitztngen; Hellmann; Würzburg; Hirnheimer, Würzburg; Kahn, Gaukönigshofen; Levi, Lübeck: Mandelbaum, Würzburg; Mannheimer, Dettelbach; Reiter, Gerolzhofen; Roberg, Würzburg; Rosenbautn. Unsleben; Rosenberger, Würzburg; Rosenwald, Frankfurt; Sonn, Würzburg; Steinhäuser, Würzburg; Stolberg, Würzburg; Stoll. Würzburg; Strauß, Nürdlingen; Strauß, Mittelsinn; Uhlfelder, Nürnberg; Wahler, Neustadt; Wechsler, Würzburg; Wechsler, Alzenau; Adler, Blatt, Berlinger, Edelstein, ErlebacrferTTrL Heitmann, Hohenemser, Dr. Keßler, Kirschner. Kissinger Ferdinand, Kissinger Julius, Dr. Klugmann, Krämer, Lachmann, Margulies. Müller, Neumann, Rosenfeld. Frl. Dr. Silberschmidt, Stein, Strauß, Ziegler — sämtliche in München. Einzahlungen im Juli 1938 Frank, Straubing 15.—; Rosenbaum, Unsleben TO.—; Friedmann, Mainstockheim 10.—; Tachauer, Cham 1.25; Blatt. Würzburg 8.—; Ocbsenmann. Frankfurt 8.—; Marx, Speyer 25.—; Hellmann, München 10.—;. Sonn, Regensburg 10—; Grünfeld, Würzburg 5.—; Vogel, Würzburg 5.—; Stern, Berlin 4.—; Haymann Rodalben 8.—; Ehrenreich. Nürnberg 15.40; Weinberg, Frankfurt 7.50; Levi, Lü- beck 8.—; Langstädter, Venningen 10.—. Würzburg, 31. Juli 1938.___M. Hellmann. Die Fortsetzung des Artikels „Gibt es eine Urgemeinschaft der Sprache" erfolgt in der nächsten Nummer. . TotaU Ausverkauf Ich bitte um liebenswürdigen Besuch! Ich erlaube mir höflichst mitzuteilen, daß ich infolge Auswanderung meine Firma liquidiere und sämtliche Modelle Kostüme, Kleider, Mäntel Pelze, Felle sowie Stoffe: Wolle, Seide, Samte, Brokate usw. billigst abgebe. Adolf Rothschild München, Briennerstraße 52

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