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Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg · 1938-07-15 · 14 (15.7.1938) · p. Seite 207

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
Volume
14 (Ausgabe A) (1938)
Issue
14 (15.7.1938)
Date
1938-07-15
Page
Seite 207 (sequence 1)
Language
German
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Jüdisches 4*emeiiideblatt für den Verband der Kultnggemeindeii in Bayern Aangäbe A: Allgemeine Ausgabe, Bezugspreis RM. -.60 im Vierteljahr, RM. j.40 für das Jahr iliptbeB: Mit dem Beiblatt für Würzburg und Umgebung. Bezugspreis RM. 1.50 im Vierteljahr, RM. 6.— für das Jahr. Erscheint am 1. und 15. jeden Monats. Herausgeber: Verband Bayer. Israel Gemeinden / Verlag B. Heller, München, ' Flinganterttr. 64, Tel. 75665, Postscheck München 5987 / Ameigen nach Tarif. Angemeldet beim Sonderbeauftragten det Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda betr. Oberwachung der geistig und kulturell tatigen Juden im deutschen Reichsgebiet. XIV. Jahrgang München, 15. Juli 1938 Nr. 14 Inhalt: Die Gemeinden des Ghetto — Ein Chäsaren-Roman uria" sein Dichter — Rücksiedlnngspläne vor 50 Jahren — Antworten der ' Ausgewanderten — Aus der Gemeinde München — Aus der Gemeinde Bamberg — Aus bayerischen Gemeinden — Aus, dem Reiche — Mitteilungen des Jüdischen Lehrervereins für Bayern — Bekanntmachungen des Verbandes Bayer. Isr. Gemeinden — Personalien — Kalendarium und Gebetszeiten. i Die Gemeinden des Ghetto Zeugnisse der jüdischen Selbstverwaltung der alten autonomen Kehilla vor der Emanzipation Die rabbinischen Responsen, eine Art von Rechtsgutachten (Scheeloth uteschuwoth, d.h. Fragen und Antworten), ferner die Protokollbücher und Satzungen (Takkanoth) der jüdischen Gemeinden, Bruderschaften und Korporationen bilden die wichtigsten Quellen für die Kulturgeschichte der Juden vor der Emanzipation. Die Auswertung dieser Quellen ist bis heute sehr im Rückstand. Bekannte Beispiele für die Ergiebigkeit der in hebräischer Sprache und Schrift abgefaßten und im letzten Jahrhundert vielfach edierten Urkunden aus den verschiedpn'itpn 7ftilrn nml bfanteTTT sind die neueren Werke von Güdemann (Geschichte des Erziehungswesens und der Kultur der abendländischen Juden), Berliner (Aus dem inneren Leben der deutschen Juden im Mittelalter) und Moses Hoffmann (Der Geldhandel der deutschen Juden während des Mittelalters bis 1350). Zahlreiche Einzeldarstellungen haben alte Gemeinde-Statuten,. Anordnungen der jüdischen Obrigkeiten und sonstige fortlaufende amtliche Aufschreibungen der jüdischen Körperschaften in alter Zeit zum Gegenstand (Beispiel: Fritz Baer, Das Protokollbuch der Landjudenschaft des Herzogtums Kleve). Bis tief in das 18. Jahrhundert, bis zur Einführung der Gleichberechtigung, haben die jüdischen Gemeinden im christlichen Abendland, nicht nur in Deutschland, autonome Körperschaften des Staates gebildet. Inhalt und Struktur dieser Autonomie waren jedoch von der anderer Körperschaften im Grunde verschieden; denn die Anerkennung der jüdischen „Selbständigkeit" durch die Herrschenden hatte ihren einzigen Beweggrund in der bequemeren Erfaßbarkeit der Juden hauptsächlich für Steuerzwecke und andere Eingriffe. Das Wesen der jüdischen Autonomie und die Art der Korporationsrechte der Ghettogemeinden* Länder-Synoden und Landjudenschaften gehen aus ihrer Hauptaufgabe der Aufbringung und Repartitton der staatlichen Sondersteuern hervor. Man muß deshalb bei näherer Untersuchung der alten „Verfassungen" die sich auf die innerjüdische Ordnung beziehenden Bestimmungen von denen der äußeren Organisation und des Finanzwesens trennen. Die alte autonome Kehilla weist also ein doppeltes Konstruktionsprinzip auf: von der Peripherie her ein Aufgezwungenes und von der Mitte her ein Selbstgewähltes. Von außen oktroyiert ist der jüdischen Gemeinschaft des Mittelalters die Eigenschaft der Solidarität den Regierenden gegenüber. In der kollektiven Haftung für die Steuerschuld, aber auch in sonstigen Solidarhaftungen mit Strafcharakter drückte sich diese Eigenschaft praktisch aus. An der Kehilla hing aber außerdem jedes Gemeindemitglied von innen her; denn hier befand sich das einzige Kraftzentrum der Juden und von hier aus waren allein Selbstbehauptung und Erhaltung der geschlossenen religiös .ausgerichteten Lebensordnung möglich. Sehen wir uns Beispiele aus alten jüdischen Gemeindebüchern, Satzungen und Verordnungen an! Es ist uns jetzt leicht gemacht — an Hand der neuen kleinen Sammlung von Kurt Wilhelm „Von jüdischer Gemeinde und Gemeinschaft" (Bücherei des Scliokken-Verlags Nr. 86) — solche Beispiele zu finden, ohne daß wir die schwerer zugänglichen Sammlungen, Editionen oder gar Originalurkunden zu Rate ziehen müssen. Der Wunsch einer Auswertung Her Dokumente in einer, f>sr:hir:ht<;<|arstellung jüdischen uemeinschaftslebens in der Diaspora bleibt allerdings ois ne unerfüllt i Das berühmte „Tekunnos-Büchlein" der Gemeinde Fürth von 1728, das Wilhelm nicht nach dem jüdisch-deutschen Original „Takkanot Fürda", sondern nach der interessanten Ausgabe von Andreas Würfel aus dem Jahr 1754 ausgewählt hat, ist nichts anderes als eine Luxus- und Kleiderordnung der Fürther Juden nach den Erfordernissen und Anstandssitten der Zeit. Zur vollständigen Erfassung der inneren Zustände in der Fürtlier Gemeinde, die im 17. und 18. Jahrhundert neben Frankfurt a. M.. Prag und Wien eine so große Rolle spielte, wären vor allem die Fürther Minhag-BUcher und die dompröbstlich-bambergischen Juden-Reglements für Fürth heranzuziehen. Wie es für die Gemeinden Speyer., Worms, Mainz oder die Gemeinden Hamburg, Altona, Wandsbeck eine gemeinsame Jurisdiktiorfinit einem rabbinischen Oberhaupt .mit weitgehender Eigengerichtsbarkeit und eigenem Minhag gab, so war das gleiche für die vier berühmten Gemeinden nsvK Odensoos, Schnaittach, - Fürth, Hottenbach der Fall. Den Rivalitäten und ewigen Streitigkeiten der markgräflichen, dompröbstlichen und reichsstädtischen Obrigkeiten in Ansbach, Bamberg und Nürnberg verdankt die Fürtlier Gemeinde nach der Vertreibung der Juden aus Nürnberg im Jahr 1499 ihren Aufstieg und ihre Blüte seit ihrer ersten Zulassung durch den Markgrafen von Ansbach im Jahre 1528. Wilhelm beginnt seine Auswahl mit den Statuten der jüdischen Gemeinden auf Kreta aus dem 13. Jahrhundert. Die Verordnungen von Kreta betreffen Mietpreis, Reinhaltung des Tauchbades, die Rüsttage zu den Sabbaten und Feiertagen, Würde des Gebetes, Verhalten der Verlobten. Begräbnis, Redlichkeit im Handel. Die Takkanoth lassen in alten Fällen Rückschlüsse auf schwere, die Gemeinschaft gefährdende Mißstände zu. Ein'^weiteres Stück entnimmt Wilhelnv aus Güdemann: Eine Schulverordnung und einen Lehrplan aus Nordfrankreich im 13. Jahrhundert. Eine Täkkana aus Corbeil im gleichen Jahrhundert wendet sich gegen Mißhandlungen, die sich der Ehemann gegen seine Frau zu schulden kommen läßt: „Der Hall des Hilfeschreis der Töchter unseres Volkes wird von fernher vernommen. Söhne Israels er*- heben ihre Hand, ihre Weiber zu schlagen.......So verordnen

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