Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern und die Kultusgemeinden München, Augsburg, Bamberg, Würzburg
- Volume
- 14 (Ausgabe A) (1938)
- Issue
- 12 (15.6.1938)
- Date
- 1938-06-15
- Page
- Seite 187 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 12 Jüdisches Gemeindeblatt für den Verband der Kultusgemeinden in Bayern 187 (Schluß von Seite 164) kämpft, aber nicht widerlegt worden sind. Daneben ist es von vielen freudig begrüßt worden, vor allem — und das ist mir das Wichtigste — von der tum Klarheit ringenden Jugend. Ich verlange nicht, 'daß man mir g'aubt. sondern daß man die Augen öffnet und forscht. Unsere wichtigste GeschiditsQuelle. die Bibel, ist jedem zugänglich; daß 'dieses Buch den ernsten Leser zwingt, sich diese Quellen-neu zu erarbeiten, halte ich für seine bedeutendste Aufgabe und seinen schönsten Erfolg." Martin Buber: Worte an die Jugend. (Bücherei des Schocken-Verlags, Nr. 88.) In Pappe gebunden RM. 1.25. Berlin 1938. „Die immer wiederkehrende Gegenwärtigkeit von Jugend, die Tatsache* daß es immer wieder junge Menschen gibt, bedeutet die MAGISTER Kl IRSC H dar gut« Llhfir, M.glst.r Münchan VII Stadtflllal« Hochbrückemtr. 14, Eck« Herrn»tr. stets erneute Kundgebung der unsterblichen Möglichkeit." „Sö^ oft uns echte Jugend vertraut wird, erfahren wir, daß die Widersprüche des Zeitalters, die uns bedrängen, nicht unbesiegbar sind." Die beiden Sätze sind dem kurzen Vorwort Bubers zu dieser neuen Schrift entnommen. Sie. kennzeichnen den Antrieb, der ihn seit nahezu vierzig Jahren nicht müde werden läßt, zur jüdischen Jugend zu reden, sie zu rufen, sie zu rijgenrsie^'ufzurühTen. Und wenn manchmal auch der Schein dagegen spricht, so ist Buber von der jüdischen Jugend in all der Zait doch wie kein anderer gehört worden und wird es noch. Selbst in der periodenweise sich geltend machenden Auflehnung gegen die Übermächtigkeit seines Aufrufs tut sich die tiefe Wirkung kund, die er ausübt. Die sieben Iiier vereinigter) Anreden aus den Jahren 1904 bis 1937, von denen die letzte, den reifen Standpunkt zusammenfassende, in Buchform noch niemals erschienen ist, bezeugen in ihrer zeitlichen Folge die fortschreitende Entfaltung und Verdichtung des Aufrufs, der von Buber an seine Hörer ergeht. Dem stufenweisen Anstieg folgend wird sich der junge Leser, und nicht der allein, hier zutiefst angeredet und befragt, bestärkt und ausgerichtet finden. Lord Byron: Kain. Ein Mysterium. Übertragen von Ernst Blass. (Bücherei des Schocken-Verlags, Nr. 89.) In Pappe gebunden RM. 1.25. Berlin 1938. Lord Byron (1788—1824), den großen englischen Dichter der romantischen Epoche, haben das Judentum und die Bibel zutiefst beschäftigt, seine „Hebräischen Melodien" lind das hier in neuer Übersetzung vorgelegte Mysterium „Kain" sind ein Zeugnis dafür. Mit der Kennzeichnung als Mysterum wollte Byron seine biblische Dichtung in den Zusammenhang der alten frommen Spiele von Sünde, Tod und Erlösung gestellt wissen. Adam und Evas erstgeborener Sohn, durch, dessen Brudermord der Tod zuerst in die Menschenwelt gekommen ist, und der als Gezeichneter und Unsteter doch Gottes besonderen Schutz genießt, wird hier zum Urbild der an der Welt Verzweifelnden, mit Gott Hadernden, gegen ihn Aufbegehrenden. In antwortloser Frage klingt das Drama aus, das bei aller Freiheit in der Behandlung des biblischen Stoffes, bei aller Zerrissenheit und Dämonie, doch Geist vom biblischen Geist gestaltet und darum den großen, an die Bibel anknüpfenden Dichtungen der Weltliteratur zuzuzählen ist. Die neue Übersetzung des Dichters Ernst Blass gibt die Klangfülle, den Rhythmus und das hohe Pathos des Originals mit großer dichterischer Kraft im Deutschen wieder. Moritz Zobel: Gottes. Gesalbter. Der Messias und die messianische Zelt In Talmud und Mldrasch. (Bücherei des Schocken-Verlags, Nr. 90/91.) In Leinen gebunden. RM. 2.50. Berlin 1938. Der Messiasglaube des jüdischen Volkes reicht in sehr alte Zeiten hinauf. Schon das älteste Israel erwartete am Ende seiner Geschichte ein Zeitalter des Glücks und Heils, zugleich als eine Ära allgemeinen Völkerfriedens, das man sich durch einen gottgesandten idealen Herrscher Israels herbeigeführt dachte. Diese von den Propheten vertiefte und vergeistigte Erwartung ist nach Abschluß des hebräischen HibelK.mons in bedeutsamer Weise weiter ausgebildet worden und in den Mittelpunkt der jüdischen Lehre gerückt. Die Quellen für die rabbinisehe Ausprägung der Messiaslehre finden sich im Talmud und Im Midrasch verstreut. In überlegener Kennerschaft hat der Herausgeber das verstreute Material zusammengetragen und systematisch angeordnet. Einleitungen, Er-' klärungen und Anmerkungen erschließen das Verständnis der Texte. In einer ausführlichen Einführung wird die biblische Messiaserwattung dargestellt und belegt. Ein Anhang enthält die niessianischen Gebetssteilen sowie die Messiaslehre der mittelalterlichen Religionsphilosophie in repräsentativen Proben. The Private International Law of Successlon in England, America and Germany. By Walter Breslauer. Dr. luf; (Göttingen), former member elf the bar of the Court of Appeal (Kantmergerlciht) and public tfbtary in Berlin. London (Sweet & Maxwell. Limited. 2 & 3 Chancery Lane. W. C. 2: 1937. 8". XXVIII. 339 Seiten. Dr. Walter Breslauer. Anwalt und langjähriger Verwaltungsdirektor der Jüdischen Gemeinde Berlin, legt als erste Frucht seiner Studien, denen er sich nach seiner Übersiedelung nach England gewidmet hat. dieses umfangreiche, in englischer Sprache geschriebene Buch über das internationale Pnivatrecht der E rb r e ch t s f o l g e vor. Das Buch behandelt ein Problem, das durch die Aufwänderungstoewegung der letzten Jahre eiBTTmgeahnte Bedeutung gewonnen hat Der Verfasser hat ein besonders schwieriges Gebiet des internationalen Privatrechts herausgegriffen und dieses für die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen deutschem, englischem und USA-Recht gehandelt Es sind dies F ragen. die jeden Auswandererund jed e>n seiner zurückgebliebenen Angehörigen lebhaft interessieren werden. Nach welchem Recht wird z. B. die Forin. die Wirksamkeit, die Wider ruf smögMch'keit des Testamentes eines Auswanderers beurteilt, das vor der Auswanderung errichtet ist; nach welchem Rechte ergeben sich etwaige PflichtteilsansprücUe, oder werden solche von der nach dem internationalen Privatrecht für diesen Fall maßgebenden Rechtsordnung überhaupt nicht anerkannt: nach welchem Rechte bestimmt sich die Erbfolge, wenn der Auswanderer ohne Errichtung eines Testamentes am neuen Wohnsitz stirbt? Das ist nur ein ganz kleiner willkürlich herausgegriffener Ausschnitt der vielen wichtigen Fragen, die der Verfasser in großer Klarheit nach den Rechtssystemen der drei behandelten Staaten aufklärt. Ein «roßer Vorzug der Darstellung scheint mir. daß der Verfasser sich nicht nur auf theoretische Darstellungen beschränkt und diese mit allem nur zugänglichen Material aus Literatur und Rechtsprechung der drei Rechtssysteme belegt, sondern die Behandlung der äußerst verwickelten Fragen durch die zahlreichen Beispiele ver- BnaClHtlHtejH th€ »r jftHffim ata—kW Wapiti»! ipiiur IUirttf||.|rpijr tiigleich mit der von ihm als nichtig gefundenen Lösung einer jeden Fra'ge'beigibt. Eine ausführliche Darstellung des in den behandelten Rechtssystemen so verschieden ausgebildeten Nachlaßverfahrens sowie des Rechts der Nachlaßverbindlichkeiten schließt den systematischen Teil der Darstellung. Fügen wir noch hinzu, daß das Buch in den einleitenden Kapitell? eine knapp gefaßte leicht verständliche Darstellung der auch nicht allen Juristen genügend beikannten Grundprinzipien des internationalen Privatrechts enthält, und daß im Anhange neben sehr übersichtlichen Tabellen noch praktische Muster für Testamente und erbrechtliche Anträge 'gegeben werden, die den Rechtsvorschriften der einzelnen behandelten Systeme entsprechen, so darf man wohl abschließend sagen, daß das Buch einen sehr wertvollen Führer durch das Gebiet des internationalen Erbrechts für alle diejenigen darstellt, die die von ihnen zu behandelnden erbrechtlichen Fragen nicht mehr naoh dem Rechte eines Staates regeln können. D. K. W. Geschäftliches Herr Dlpl.-lng. M. E. Fulda, Helzungsanlagen, Nibchingciistr. 14. empfiehlt sich für die Ausführung von Heizungsantagen aller Systeme.'sowie für Reparaturarbeiten., Siehe Inserat! 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