Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 1 (1902-1903)
- Issue
- Heft 3 (Juni 1902)
- Date
- 1902-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3537599-3553284-3553292--0044-3553335- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
40. iNTo. 3. Virgil etc. sind ausgezeichnet übersetzt. Hervorragende Uebersetzer sind Schmuel Leb Gordon, Rosenfeld und Schulmann. — Nun erst die Journalistik! Ausser einer grossen Zahl von Wochen- und Monatsschriften existiert eine politische Tagespresse13), deren bekannteste Erzeugnisse Hameliz in Petersburg (seit 1855) und Hazefirah in Warschau (zuerst seit 1872 in Berlin) sind. Hameliz, das Organ der Alt-Zionisten (Chowewe Zion) wird von Rabbinowicz, Hazefirah, welche die neuere zionistische Richtung vertritt, von Sokolow vorzüglich redigiert. Nossig14) zählt im Jahre 1887 im ganzen 23 hebräische Zeitschriften (6 in Deutschland, 8 in Oesterreich, 6 in Russland, 3 in Palästina). Doch hat sich ihre Zahl seither ganz erheblich vergrössert namentlich infolge der raschen Verbreitung der nationaljüdischen Ideen; so soll Amerika, das Nossig garnicht nennt, jetzt allein ca. 30 solcher Zeitschriften haben. — Das Material, welches wir zusammengetragen haben, ist nicht annähernd vollständig, es bedarf in vielen Punkten einer Ergänzung. — Doch dürfte auch schon damit der Nachweis erbracht sein, dass das Hebräische zu den lebenden Sprachen durchaus zu rechnen ist. Daher ist sie gemäss § 43, Abs. 1 des H.Q.B, in der kaufmännischen Buchführung anwendbar. Dasselbe gilt dann auch für die hebräische Schrift. Und hier liegt hauptsächlich die praktische Bedeutung der von uns behandelten Frage für Deutschland. Denn auch bei uns bedienen sich zahlreiche Juden bei der kaufmännischen Korrespondenz und ebenso was hinlänglich bekannt ist, bei der Buchführung zwar der deutschen Sprache, aber der hebräischen Schrift (Kursivschrift). Viele dieser Leute, die meist aus Qalizien oder Russland stammen, sind anderer Schriftzeichen nicht mächtig.15) Beraubt man sie der hebräischen Schrift, so nimmt man ihnen zugleich die Möglichkeit, überhaupt Bücher zu führen, die als ordnungsmässig gelten. Und das dürfte schwerlich in der Absicht der deutschen Handelsgesetzgebung liegen. J) Lutz. Kommissiousprotokolle, Bd. I (1858), S. 48. -) A. L. II, 8, § 590: Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. VII. 47. § 6. Böhm. Judenordnung § 46; galiz. Judenordnung § 35. 8) v. Völderndorif: Endemanns Handbuch Bd. I (1884), S. 240; Behrend: Lehrb. d. Handelsrechts Bd. I (1896), S. 290, Anm 9: v. Hahn, Kommentar