Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 28 (1931)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1931)
- Date
- 1931-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
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rückblieb. Man schätzt, daß 13 200 Touristen in «diesem Jahre das Land besuchten, gegenüber 13 500 im Jahre im Im Laufe des Jahres 1930 kamen 58 832 Reisende und 30 617 rückkehrende Einwohner ins Land. Das Land verließen 56 450 Reisende und 32 127 Einwohner, die mitteilten, daß sie das Land nur zeitweilig verlassen. BEMERKUNGEN: Das hebräische Altherren- Um die Frage der überalterten Inaktiven, welche bisher ihr hebräisches Altherren-Examen nicht ablegen wollten oder konnten, definitiv zu regeln, hat der Kartelltag beschlossen, daß die Stammverbindungen diejenigen Inaktiven, welche vor dem Sommersemester 1924 aktiv geworden sind, ohne hebräisches Examen A.rLieren können. Im Kartelltags-J.St. hatte Bbr. Walter Stein, Königsberg, diesen Vorschlag schon gemacht, nur wollte er als Stichtermin das Wintersemester 1922/23 setzen. Der Kartelltag hat mit Bewußtsein die Grenze etwas näher gerückt, um denjenigen Bundesbrüdern, welche in der Inflationszeit wegen der damals herrschenden Schwierigkeiten nicht Hebräisch erlernen konnten, auch die Vergünstigung zuteil werden zu lassen. Die Stammesverbindungen haben freie Hand in der Ausübung ihres Rechtes zu A.H.ieren. Statutengemäß steht dem Präsidium nur dann . ein Einspruch gegen die A.H.ierung zu, wenn der betreffende Bundesbruder seinen finanziellen Verpflichtungen dem Kartell gegenüber nicht nachgekommen ist. Es scheint mir jedoch erforderlich zu sein, darauf hinzuweisen, daß diese Vorschrift eine Kann- Vorschrift ist, d. h. daß die Verbindungen Ausnahmebestimmungen nachprüfen Examen sollten, ob ausreichende Gründe vorhanden sind, um diese Ausnahmebestimmung anzuwenden* Es wird durchaus Bundesbrüder geben, welche auch jetzt noch in der Lage sind, ihr Altherren-Examen nachzuholen und Hebräisch zu erlernen. In dem oben zitierten Kartelltagsbeschluß soll dies dem Bundesbruder als Ehrenpflicht nahe gelegt werden. Ich bin der Ansicht, daß in bestimmten Fällen die Verbindung diese Ehrenpflicht zu einer Forderung erheben sollte, nämlich dann, wenn die Entschuldigungsgründe der betreffenden Bundesbrüder nicht stichhaltig erscheinen und der betreffende Bundesbruder in der Lage ist, noch jetzt Hebräisch %zu lernen. In diesem Zusammenhang muß betont werden, daß bei der AJLierung die Verbindung darauf achten muß, ob der betreffende Bundesbruder auch sonst seinen zionistischen Pflichten nachkommt. Die Inaktivenzeit, ursprünglich derart gedacht, daß der Bundesbruder aus dem engeren Kreis der Aktivitas und derem Leben ausscheidet, dafür aber seine freie Zeit der zionistischen Arbeit außerhalb des Kartells widmet, wird jetzt vielfach dazu benutzt, sich jeder zionistischen Arbeit innerhalb und außerhalb des Kartells zu entziehen und nur noch gelegentlich und sporadisch in. der Kartellor- 191