Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 28 (1931)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1931)
- Date
- 1931-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Am Montag hielt Bbr. Auerbach sein Referat über „Die politische Lage des Zionismus0, das wir jedoch erst in der nächsten Nummer bringen können« An den Vortrag von Auerbach schloß sich eine kurze Diskussion mit einem Schlußwort von Blumenfeld. ■ * - : * Im Anschluß daran wurden die Vorschläge der Resolutions-Kommission behandelt und folgende Beschlüsse gefaßt: '■ ' . Kart eilt agsb es chlüsse: 1. § 71 Abs. 1 soll lauten: . Jeder KJ.V.er, der mindestens 6 Semester aktiv gewesen ist, kann auf sein Gesuch inaktiviert werden; Generaldispens-Semester werden nicht als Aktivensemester gerechnet. Generaldispens soll nur aus Examensgründen und in Ausnahmefällen gewährt werden. , 2. § 66" erhalt in Abs. 1 nach dem 2. Satz noch folgenden Satz 3: Das Burschenexamen umfaßt eine mündliche Prüfung sowie ein größeres Referat oder eine schriftliche Arbeit über ein vom B.C. zu genehmigendes Thema. ■" * ' - " " i ""' " -:- 3. § 76 Absatz 1 nach 3 erhalt noch folgenden Zusatz: .... in Anwesenheit der Füxe; er kann sein Wahlrecht auf den A.C*. überteafien- , . .-, ' 4. Betr. hebräisches Examen.' Bundesbrüder, die vor dem Sommer-Semester 1924 aktiv geworden sind» können von ihren Stammverbindungen auch ohne Ablegung eines hebräischen Examens A-Hiert werden, doch ist freiwillige Ablegung des Examen» als Ehrensache nahezulegen. Für die im S/S 1924 oder später eingetretenen Bundesbrüder ist A-Hierung ohne hebräisches Examen ausgeschlossen, es sei denn, daß das Präsidium einen triftigen Grund für das Nichterlernen der Sprache feststellt Die Verbindungen setzen fortan denjenigen Aktiven, die "bis zum Ende des 12. Semesters ein Examen nicht abgelegt haben, einen letzten Termin dafür, der ohne besondere Erlaubnis des Präsidiums nicht später als bis an das Ende des 14. Semesters gelegt sein darf. Nichtabiegen des hebr. Examens bis zu diesem Termin, hat das Ausscheiden des betr. Bundesbruders zur Folge, es sei denn, daß das Präsidium auf Antrag der Verbindung vom Examen Befreiung erteilt Die Verbindungen sollen unverzüglich dem Präsidium eine Liste einreichen der Inaktiven, die das 10. Semester überschritten, ein hebräisches Examen aber nicht abgelegt haben, die auch den Stand der hebräischen Vorbereitung eines jeden mitteilt. Die gleiche Mitteilung wird fortan am Anfange jeden Semesters seitens des Präsidiums von jeder Verbindung eingefordert Für die Durchführung des hebr. Altherren-Examens, in jedem Einzelfalle, sind die Verbindungen dem Präsidium, dieses dem Kartelltag verantwortlich. Die Kontrolle seitens des Präsidiums übt bei diesem eine ständige Kommission aus^