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Der jüdische Student · 1930-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1930) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
27 (1930)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1930)
Date
1930-01-01
Page
[Seite] (sequence 43)
Language
German
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5. Das Präsidium wird beauftragt, in weitestmöglichem Umfange für das Zustandekommen von Bezirksverbänden der Aktiven Sorge zu tragen. Die Arbeit dieser Bezirksverbände soll die Bundesbrüder geographisch nahe gelegener Verbindungen zu persönlichem Kontakt miteinander führen, besonders im Kreise derjenigen, die die Erziehungsarbeit in den Verbindungen leisten, um durch ständige Mitarbeit zur Klärung der gründlegenden und der praktischen Probleme der Erziehungsarbeit zu führen. 6. Für das Burschenexamen gelten folgende Bestimmungen: a) Die Abfassung einer schriftlichen Burschen arbeit ist obligatorisch. Sie kann liegen auf dem Gebiet der Palästinakunde, Tendenz, zionistische Politik, ausnahmsweise (bei besonderer persönlicher Neigung) jüdische Geschichte. Das Thema ist von der Prüfungskommission zu billigen. b) Die Zulassung zum Burschenexamen geschieht durch Beschluß des B. C. mit zwei Drittel Majorität auf Grund eines Berichtes des Leibburschen und eines Gutachtens des Leiters der Fuchsenstunde und tunlichst des Fuchsmajors über die gründliche, kenntnismäßige Vorbereitung des Fuchsen. c) Das Präsidium wird beauftragt, Richtlinien für den Umfang und die Fächer des Burschenexamens auszuarbeiten. Die Fächer: Grundzüge der jüdischen Volkskunde, Kartellgeschichte und -Organisation, Lage der jüdischen Jugend in Deutschland (u. a. Organisationen, Tendenzen) werden neben den bisher verlangten der Berücksichtigung empfohlen. d) Beim Burschenexamen ist eine Prüfung in Hebräisch obligatorisch. Das Examen soll sich erstrecken über Kenntnisse in der Formenlehre mit Ausnahme schwierigster Anomalien (Verbalstämme) in der Prüfungsform eines Extemporale, über eine Unterhaltung im Umkreis eines bestimmten Wortschatzes auf Grund eines Lehrbuches und über die Lektüre und Uebersetzung eines leichten hebräischen Textes. Das Präsidium wird mit der Herausgabe von Ausführungsbestimmungen beauftragt. Eine Befreiung von der Prüfung im Hebräischen kann nur stattfinden auf Beschluß des B. C, der mit drei Viertel Majorität gefaßt sein muß, und nur in Fällen, in denen der Bundesbruder die Unmöglichkeit nachweist, bis zum Zeitpunkte der Prüfung hebräischen Unterricht genossen zu haben. 7. Die Normalfuchsenzeit nach § 65 Kartellordnung wird um eins, also von zwei auf drei Semester verlängert. 8. Das Präsidium wird beauftragt, für die Kartelleinrichtungen autoritativ hebräische Bezeichnungen einzuführen. 9. Das Präsidium wird beauftragt, die Herausgabe eines hebräischen Liederblatts mit punktierten Texten, Noten und Vokabularium in die Wege zu leiten. 43

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