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Der jüdische Student · 1929-02-01 · Heft 1-2 (Februar 1929) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
26 (1929)
Issue
Heft 1-2 (Februar 1929)
Date
1929-02-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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Html öS)« In den letzte© Monate» hat sieh immer starker die Kotwer$ai^^rtr teraiifgeild^ de» A. H.-Organis&tioiten auch tm eigenes Beitrag «recht *m gewähre«. Hier eine Regelung zu treffen, wird Aufg^e einer besoit* 'deren, auch sonst im Interesse der Karfellfinanzes dringend nötigen Beitragsordßung sein. * iv Bei den einzelnen 4Ckstimmurigen der KO. ist folgendes iu beachten: Das Statut trägt^II gerne in dem Umstand Rechnung, daß d^s Kartell eingetragener Verein ist. Die gesetzlichen Vorschriften über das Vereinsrecht, inibesondere die Vertretungsbefugjiis, sind berücksichtigt Dte Be Stimmung daß dir Farben ifff Zipfel zu tragen sind, ist absichtlich nicht beseitigt Fs erscheint nicht als notwendig, auf ein äußeres Zeichen zu verzichten, das dem unseren Verbindungen eigentümlichen Rahmen der Universität angepaßt ist. Die besonder e Zusammengehörigkeit als K. J. V er kommt sichtlich in der Nadel zum Ausdruck, die jeder Aktive tragen muß. In dem dritten Kapitel (Organisationen) sind Auflösungen und Ausscheiden von Kartellorganisationen teilweise neu geregelt. Es sei die Bestimmung erwähnt: Das Vermögen der ausscheidenden oder aufgelösten Organisation fallt das Kartell Unter den Pflichten der einzelnen Mitglieder ist nicht die Forderung enthalten, daß die Bundesbrüder der Z V. f. D. angehören sollen. Hierfür sind zwei/irunde maßgebend. Einmal könnten Bundesbrüder, die besonderen Fraktionen angehören, mit deren Forderungen in Konflikt geraten, anderer« seit«, war zu berücknichtigen, daß wir /ahir«M&e außerdeutsche Bundesbrüder haben Es fehlt eine Norm, daß jeder K. J. V er der Zionistischen Weitorganisation angehören muß Es sei jedoch auf § 17 Absatz I hingewiesen, wonach jeder Bundesbruder der Maasserordnung seiner zionistischen Landesorganisation unterworfen ist. Bei der Regelung der Maasserpflicht im K. ]. V war die Kommission an die Beschlüsse des vorigen Kartelltages gebunden Eine dringend erforderliche Ausfühningsbestimmung, die auch Wahl, Zusammensetzung und Befugnisse der K. M Kommission des K. J: V. regelt, wird vom Präsidium dem Kartelltag vorgelegt werden» Darin sollen die letzten Erfahrungen bereits berücksichtigt werden. Wie bisher üblich, ist der Duzkomment allen Bundesbrudern zur Pflicht gemacht. D*e Kommission hat, ohne dies besonders zum Ausdruck zu bringen, als sefbstverständlich vorausgesetzt daii die ä 11 e r e n B. J. C.er, K. Z. V.er und demnächst B. Z. K.er durch diese Bestimmung nicht dazu genötigt »ein sollen, alle diejenigen zu duzen, mit denen sie bereits als A. FL A. FL erst auf Grund einer Fusion, bzw. der zu erwartenden Aufnahme des B.'Z. K. ab Bundesbrüder zusammengekommen sind. In dem Abschnitt 6 sind die Organe des Kartells dargestellt Die Vorbereitungen zu einem Kartelltag und seine Tagesordnung sind durch meist üeue Bestimmungen eingehend geregelt Hervorzuheben ist, daß der raehrm

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