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Der jüdische Student · 1921-04-01 · Heft 3 (April 1921) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
18 (1921)
Issue
Heft 3 (April 1921)
Date
1921-04-01
Page
[Seite] (sequence 47)
Language
German
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Verschiedenes m sondern die Bundfesbrüder, die es nicht für nötig hielten, auf Anfragen, Sehreiben usw. überhaupt nur zu reagieren, noch viel weniger genaue Auskunft zu erteilen bzw. zu besorgen. Trotz dauernder Mahnungen gibt es Bundesbrüder, denen> es gar nicht einfällt, die so schwierige Zusammenstellung des Gedenkbuches durch profiipte und sachgemäße Korrespondenz auch nur ein bißchen zu unterstützen.. Es ergibt sich, daß die weitere Arbeit in dieser Richtung Kraft- und Zeitverschwendung wäre. Bbr. Bruno Kirschner, der sich seit drei Jahren der Zusammenstellung des Gedenkbuches gewidmet hat und der in der letzten Zeit von Bbr. Hans Becker, hierbei unterstützt wurde, hat mitgeteilt, daß er infolge des mangelnden Interesses des Kartells das ihm vom Präsidium erteilte Mandat niederlegt. Es wird dringend gebeten, die noch ausgesandten Schreiben in dieser Angelegenheit baldigst zu beantworten, damit die Arbeit wenigstens bis zu einem gewissen Grad abgeschlossen werden kann. Das eingegangene Material wird geordnet beim Präsidium aufbewahrt werden. Hans Becker Alle ausländischen jüdischen Studierenden, welchen trotz genügender Vorbildung die Immatrikulation an der Berliner Universität für das Sommersemester 1921 versagt wurde, werden ersucht, sich zwecks Aufnahme einer Statistik bei Bbr. Walter. Philipps thal im Ausländeramt der Berliner Studentenvertreter > zu melden. Sprechstunden laut Anschlag am Zimmer 55 der Universität. Das Präsidium kann Interessenten eine Anzahl von Themen zu Arbeiten über das Recht nationaler Minderheiten nennen. Auch Literaturangaben sind vorhanden. Das Präsidium macht besonders auf die Innehaltung folgender Bestimmungen der Statuten aufmerksam: ' § 45. Die Zugehörigkeit zum Kartell wird vermittelt durch die Zugehörigkeit zu einer Verbindung. Der Beschluß über die Aufnahme kann nur einstimmig erfolgen. Falls Einstimmigkeit nicht erzielt wird, ist die Abstimmung auf Verlangen eines Bundesbruders auf dem nächsten Konvent zur endgültigen Entscheidung zu wiederholen. Der Beschluß über die Aufnahme soll nur erfolgen, wenn der Aufzunehmende mindestens an drei Veranstaltungen teilgenommen hat, und nachdem die Kartellorganisation, oder falls eine solche nicht vorhanden ist,, Bundesbrüder des Heimatortes über die Aufnahme angefragt worden sind. Der Aufgenommene darf erst auf dem dem Aufnahmebeschluß folgenden ordentlichen Konvent in die Verbindung eingeführt werden. In Ausnahmefällen kann das Präsidium einem Bezirksverband die Aufnahme eines Fuxen gestatten, wenn der Bezirksverband die Gewähr für die Erziehung des Fuxen bietet und mehr als zwei Monate vergehen würden, bis der Fux eine Kartellkorporation aufsucht. Die Aufnahme durch den Bezirksverband muB einstimmig erfolgen. Der Fux gilt später als in die Verbindung eingetreten, in welche er zuerst überwiesen ist. Der Ausschluß aus einer Verbindung bedingt ohne weiteres* das Ausscheiden aus dem Kartell.

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