Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 17 (1920)
- Issue
- Heft 6 (Dezember 1920)
- Date
- 1920-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3537599-3537754-3537760--5078-3543189- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
256 Der Kartelltag V. J. St. Kadimah, Hamburg: Das Präsidium soll die Gründung einss interterritorialen, zionistischen Berüisnaehrichtendiensies für Akademiker veranlassen. V.J.St Jordssi&s Hfiffie&em Der Kartelitag lehnt die Dienstpflicht ab. Gruppe Gießen: I. 1. Der akademische Rahmen bleibt grundsätzlich bestehen. Nichtakademiker können in Ausnahmefällen nur als Vollaktive nach den aligemeinen Bestimmungen der Kartellordnung mit vorheriger Zustimmung des Präsidiums einzeln aufgenommen werden, sofern sie 18 Jahre alt sind. 2. Der Kartelitag mißbilligt das Verhalten des Ruder-V. J. St. in der FusionsangelegSiiheit mit der Ivria und verurteilt aufs schärfste die Stellung des Präsidiums, die der Karteildisziplin (§ 27 Karteliordnung) aufs äußerste widerspricht. 3. Zusatz zur Karteliordnung: Die K. J. V.- Organisationen haben "ihre Statuten mit der Karteliordnung in Einklang zu bringen.. 4. Das Präsidium unterstützt alle Maßnahmen, die geeignet sind, die erschütterte Disziplin im Kartell wieder herzustellen. Zu diesem Zwecke ermächtigt der Kartelitag das Präsidium oder die Kartellorganisationen, nötigenfalls Bundesbrüder zu jeder zionistischen Arbeit bis zu einer Dauer von 4 Wochen zu verpflichten. Diese Machtbefugnis erstreckt sich auch auf die Ferien. Ruder-V. J. St., Berlin: Da zurzeit die praktische Durchführung des Dienstpflichtgedankens nicht möglich ist, beschließt der Kartelltag als Anfang der Entwicklung zu ihm folgendes: 1. Jeder Aktive steht dem Kartell zur Überweisung zur Verfügung. Er soll grundsätzlich während seiner Aktivität in seiner Stammverbindung verbleiben. Hiervon kann abgegangen werden: a) wenn ein Bundesbruder für zionistische oder Kartellarbeit an einem bestimmten Ort notwendig ist; b) wenn wichtige Gründe von seiten des Bundesbruders vorliegen, an einer bestimmten anderen Universität zu studieren. 2. Jede Verbindung ist verpflichtet, zu Beginn des Semesters dem Präsidium eine eingehende Darstellung über die Fähigkeiten und Eignung der einzelnen Bundesbrüder einzureichen, z.B. über Eignung zu Ämtern, Kursen, hebräischem Unterricht und Wissen, Turnen und Sport. 3. Jede Verbindung wählt zu Beginn eines jeden Semesters einen Vertrauensmann für Überweisungsarbeit; dieser hat folgende Funktionen: