Mannheim
Compact Memory

Der jüdische Student · 1920-08-01 · Heft 4 (August 1920) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Student
Volume
17 (1920)
Issue
Heft 4 (August 1920)
Date
1920-08-01
Page
[Seite] (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3537599-3537754-3537758--4982-3542924
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Bileskf, Die, Beamieniaitfbahji 179 Die Beamten, die wir in Palästina gebrauchen werden, müssen selbstverständlich vor allen Dingen für eine Verwaltungsiäügkeä qualifiziert sein, Daher ist zunächst eine Vorbereitung erforderlich, die in den Betrieb eines größeren Verwaltungsapparaies einführt. Ich bin nicht der Ansicht, daß es bei der Verwaltung irgend eines fachlichen Gebietes vor allem D i ii g e n auf Kenntnis der betreffenden Materie ankommt Es gibt vielmehr eine für alle Gebiete gleich wichtige Fähigkeit des Verwaltens, die von fachlicher Ausbildung unabhängig ist Es scheint mir also das alte preußische Juristenprinzip durchaus nicht so falsch zu sein, Dieses besagte» daß Leute, die in einem organisatorisch besonders eindrucksvollen Gebiet gearbeitet' halten,'im großen und%ganzen die geeigneten Verwalter, für alle Steatsaufgaben stellen konnten. Im Grande ist auch die Jahreskonferenz derselben Ansicht gewesen, wenn sie der Forderung' der Amerikaner nach „Geschäftsleuten" nachgegeben hat Auch damit sollte doch gesagt werden, daß es weniger auf den' speziellen Fachmann ankommt, als auf den Menschen! der eine allgemeine Fähigkeit des Verwaltens besitzt. Ich bin also der Ansicht; daß unsere, Beamten vor *a!Ien. Dingen auf den Erwerb dieser allgemeinen Fähigkeit sehen müssen., Nach wie vor halte ich |dea justizdienst für eine der uns zur Verfügung stehenden Schulen. Im übrigen wird jeder Betrieb geeignet sein, bei dem man in einer umfangreichen' Organisation arbeiten kann und insbesondere auch mit den Methoden eines rationellen Bureaubetriebes vertraut gemacht wird. Dieser letzte Punkt ist .durchaus wichtig. Es werden selbstverständlich außer dem Justizdienst andere Zweige der öffentlichen Verwaltung ebenso gut oder noch besser in Frage kommen, vielleicht auch private wirtschaftliche Unternehmungen größeren Stils. Diese müßten allerdings durch die Art uni den Umfang ihres Betriebes den öffentlichen Anstalten gleich- 48tertig sef.n, \^FMt weitere allgemeine Forderung betrifft den Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse. Hierüber ist nicht viel zu ' sagen. Hebräisch, englisch und auch arabisch sollte jeder lernender seine Vorbereitung von Grund aus einrichten kann. Im übrigen "muß der Verwaltungsbeamte imstande sein, sich selbst von den Aufgaben, die ihn erwarten, ein Bild zu machen. Dazu gehört, 'daß er sich1 eine gute jüdische allgemeine Bildung erwirbt Besonders wichtig ist, daß er sich möglichst frühzeitig mit dem Land und den Menschen vertraut macht, mit denen er zu arbeiten haben wird, also intensive Beschäftigung mit den tandesverliälinisseri, lieber die einzelnen Zweige der Tätigkeit läßt sich, wie gesagt, wenig sagen, soweit es auf den Inhalt selbst ankömmt Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst hier wird nicht nur wegen der mitihr verbundenen organisatorischen Schulung von Nutzen sein, sondern auch in manche Gebiete

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.