Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 16 (1919)
- Issue
- Heft 3 (Mai 1919)
- Date
- 1919-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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72 LEHMANN, Erziehung zur sozialen Arbeit Rest ausrotten, wird sich das Kartell der jüdischnationalen Studentenschaft in nichts unterscheiden von dem Kartell der das Volk leugnenden Studenten, dem vielgeschmähten K. C. Der einzige Unterschied mag der sein, daß wir mit großen Worten von Volksliebe und Nationalgesinnung prahlen und uns als die Besseren dünken, ohne selbst zu handeln, während die anderen wenigstens ehrlich sind und keine großen Worte sprechen, die sie nicht erfüllen. Der K. C.-er hat das Recht, über die Ostjuden, die er im Kriege kennen gelernt hat, zu urteilen und sich über sie zu überheben; es ist ja nicht sein Volk. Uns nationalen Studenten aber darf kein urteilendes Wort über die Lippen kommen, ohne daß wir nicht die ganze Schuld voll und ganz auf uns selber nehmen, ohne daß wir nicht leiden unter den andrängenden Fragen unseres jüdischen Gewissens: was haben wir getan um zu bessern, was schlagen wir hier die Zeit tot mit tausend Nebensächlichkeiten, während unser Volk dem Untergange entgegengeht? Warum beschmutzen wir unsere nationale Idee dadurch, daß wir immer und immer zu anderen Menschen über unsere Ideale reden, während die nationale Jugend anderer Völker ihrem Ideale gemäß handelt? Aus unseren Anschauungen vom Wesen des Studenten und von den Aufgaben, die als dringendste Notwendigkeit im Volke erfüllt werden müssen, ergeben sich folgende Forderungen für das Erziehungsprogramm einer national-jüdisch gesinnten Studentenschaft: I. Der K. J. V.er ist in dem Sinne zu erziehen, daß seine Verantwortlichkeit für sein Volk nicht erst in Palästina beginnt, sondern schon hier, schon heute. Es gibt aber keine Verantwortlichkeit, der mit Worten gedient ist, sondern einzig und allein eine solche durch hingebende Tat. ü. Das Kartell hat nicht nur das Recht, soziale Arbeit innerhalb einer Kartelfverbindung zu dulden, sondern ist verpflichtet, diese Arbeit zu fordern und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. III. Das K. J. V. richtet ein S e k r e t a r i a t ein für jüdischsoziale Studentenarbeit. Diesem Sekretariat würden folgende Arbeiten obliegen;