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Der jüdische Student · 1917-09-01 · Heft 5 (September 1917) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
14 (1917-1918)
Issue
Heft 5 (September 1917)
Date
1917-09-01
Page
[Seite] (sequence 22)
Language
German
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12 1 Dgr. ■ Jüdisch e Stu.d ent .einen allgemeinen Altherrentag — zweckmäßig in Anlehnung m einen Kartelltag — zu veranstalten. Aber es besteht icein Bedürfnis,, -diesen Altherrentagen legislative Funktionen zu übertragen, die mir dem. Kartelltag zustehen. : 'Die organisatorische Eingliederung d e r B ez i r k s< - verbände in das Kartell erfolgt in der Weise, daß. die Bezirksverbände iür die Alten Herren an Stelle ihrer bisherigen ausschließlichen Zugehörigkeit zu einer Korporation treten/ Die Zur gehörigkeit zu einem Bezirksverband wird für jeden Alten Herren obligatorisch. Die Bezirksverbände haben im Verhältnis zum Gesamtkartell die gleiche Rechtsstellung wie die Korporationen. Sie wählen insbesondere stimmberechtigte Delegierte zum Karteiltage, durch die die Althierrenschaft auf dem» Kartelitage vertreten ist. Die Alten Herren sind dann selbstverständlich bei der Wahl der Kartelltagsdelegierten ihrer Korporation vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.*) Hier wird' nun freilich die Gefahr einer Majorisieruiig der Altherrenschaft durch die Studentenschaft (wie ich die Gesamtheit der Aktiven und Inaktiven der Kürze halber nennen .will) und umgekehrt gegeben. Einstweilen werden vielleicht noch die Verbindungen dominieren, solange die Zahl der Bezirksverbände Heiner als. die ihrige ist. Die Entwicklung geht aber, wie ohne weiteres klar ist, dahin, daß mit zunehmender Zahl der Alten Herren die Bezirksverbände zahlenmäßig stärker werden als die Verbindungen. Eine Majorisierung auf den Kartelltagen wird man jedoch auf einfache Weise verhindern können. Man braucht vielleicht gar nicht einmal die Gesamtzahl der Delegierten eines der beiden Teile zu begrenzen, sondern es würde meines Erachtens folgendes genügen: Hat eine Abstimmung stat!gefunden und ist ein Bescnluß, ohne er-, liebliche Mehrheit, sagen wir mit einer geringeren-als mit einer Zweir drittel-Mehrhieit angenommen, ist ferner die Vermutung begründet, daß der Beschluß1 durch Ueterstiirrrirag der groß:n Mehrheit entweder der Ältherrenschaft oder der Studentenschaft zustande gekommeji ist, so muß auf Antrag eine nochmalige, aber gesonderte Abstim^ mung der Delegierten der Ältherrenschaft und der Studentenschaft stattfinden. Ergibt sich hierbei eine starke Mehrheit (sagen wir drei Viertel) auf einem der beiden Teile gegen den Beschluß, so, gilt der Beschluß als nicht zustandegekommen. Mit anderen Worten: *i in diesem Zusammenhange müßte eigentlich überhaupt das Wahlrecht zum Kartelltag erörtert werden, doch würde dies hier zu weit führen. Idh möchte nur erwähnen^ daß dem Kartelltag eine Wahlordnung vorgeschlagen werden wird, welche unter Aufrechterhaltung des früheren B.. I. C.¬ Prinzips, daß der Kartelltag die Vertretung der Korporationen ist,. ein Wahlrecht vorsteht, weiches den wirklichen Willen des Karteiis mit möglichster Vollkommenheit zum Ausdruck bringt. Demgemäß wird bei der Wahl der Delegierten Fernabstim.mung der nicht anwesenden Mitglieder und "Vertretung starker Minderheiten in Vorschlag gebracht werd-U.'

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