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Der jüdische Student · 1916-01-26 · Heft 5-6 (26.1.1916) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
12 (1915-1916)
Issue
Heft 5-6 (26.1.1916)
Date
1916-01-26
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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120 Der Jüdische Student stärkerer „Dezentralisation" des Kartells in Verbindung mit einer Steigerung der Selbständigkeit der einzelnen V. J. St.-en. Es ist hier nicht der Ort und jetzt nicht die Zeit, vom Präsidium aus zu diesen Forderungen Stellung zu nehmen. Das Präsh dium hält daran fest, daß während des Krieges an den Fusionsbestimmungen nichts geändert werden kann, und bemüht sich, unter Abwägung der verschiedenen Interessen in ihrem Geiste zu verfahren. Den Wunsch, während des Krieges einen Kartelltag stattfinden zu lassen, mußte es selbstverständlich schon aus dem Grunde der praktischen Unmöglichkeit ablehnen. In diesem Zusammenhange mag eine im Sommer-Semester zwischen der V.J.St. Jordania und der V.J.St. Kadimah in München ausgebrochene Zwistigkeit Erwähnung finden, die aus persönlichen Differenzen entstanden, zu einer Kündigung der zwischen beiden bestehenden Arbeitsgemeinschaft führte. Der Zwist drohte auf das bundesbrüderliche Leben in München vergiftend einzuwirken und darüber hinaus den Frieden des Kartells ernstlich zu stören. Das Präsidium sah sich deshalb zum Eingreifen veranlaßt. In einer Konferenz nvt Bbr. A. H. Wassermann, dem Wortführer der Jordania, der dazu nach Berlin gekommen war, und in daran anschließenden Besprechungen Bbr. Blumenfelds, der mit Vollmacht des Präsidiums nach München entsandt war, mit den Münchener Konventen und einzelnen Bundesbrüdern gelang es, die gestörte Eintracht wiederherzustellen. Die prinzipiellen Forderungen der Jordania werden auf dem Kartelltag einen breiten Raum einnehmen. — Noch unerledigt ist am Schlüsse des ersten Jahres die Aufgabe, der Fusion das äußere Gewand zu schaffen in Statuten des neuen Verbandes. Indes haben sich aus diesem Mangel noch keine Unzuträglichkeiten ergeben. Die Statuten des B.J. C. und des K. Z. V. deckten sich in weitem Umfange, so daß es sich insoweit in jedem Falle nur um eine Fortdauer des Bestehenden handelt. Wo sich die Notwendigkeit einer Neuregelung ergab, hat das Präsidium die ihm richtig erscheinende Bestimmung in Kraft gesetzt, z. B. in dem Verbot an die V.J. St.-en, ohne Einverständnis des Präsidiums politisch, d. h. überhaupt nach außen hin, Stellung zu nehmen. Die ehrenrätliche Kompetenz und das Verfahren bestimmte sich

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