Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 9 (1912-1913)
- Issue
- Heft 9 (17.12.1912)
- Date
- 1912-12-17
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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292 Der Jüdische Student 1. ) den . nesterbeiträgen eines jeden V. J. St -ers in der Höhe von 1 M., 2. ) den Semesterbeiträgen eines jeden Bezirksverbandes, der mehr als 10 Mitglieder besitzt, in der Höhe von mindestens 25 M. — Die Höhe des Beitrages der Bezirksverbände, die mehr als 25 Mitglieder haben, wird in Uebereinkunft des Präsidiums mit dem betreffenden Bezirksverband festgesetzt. (S t r a ß b u r g) III. 5. Unter Aufhebung bezvv. Abänderung der §§ 59, 60, 61 und 63 der IC O, beschließt der K. T. folgende Abänderung der Kartellordnung: § 59. Die Ueberweisungen werden durch das Präsidium nach Anhörung der Kartellvereine geregelt. (§ 60 [früher § 62] unverändert. Grundsätzlich ist bei Ueberweisungen der Gedanke, daß Füxe in ihrem Verein 2 Semester verbleiben.) § 61. Wer ohne Ueberweisung durch das Präsidium einen anderen Kartellverein oder eine fremde Universität aufsucht, oder einer ausgesprochenen Ueberweisung nicht Folge leistet, wird vor den Ehrenrat seines Kartellvereins gestellt. Das Präsidium ernennt den Ankläger. (Präsidium) 9. Der Kartelltag wolle in folgenden Punkten eine Aenderung der Ueberweisungsbestimmungen beschließen: a) Die Ueberweisungen werden durch das Präsidium nach Anhörung der Kartellvereine geregelt. b) Kein Bundesbruder kann gegen den Willen seines Kartellvereins aus diesem fortüberwiesen werden. c) Jeder Bundesbruder, der der Ueberweisung des Präsidiums nicht folgt, wird vor den Ehrenrat seines Kartellvereins gestellt. Eines Antrages hierzu bedarf es nicht. (Bo n n) 7. Ueberweisungen von oder nach einem KarteHverein bedürfen der Zustimmung eines vom Schlußkonvent des betr. Kartellvereins zur Regelung - der Ueberweisungen gewählten Vertrauensmannes. (Freiburg) 8. Das Präsidium hat im ersten Monat jedes Semesters einen ausführlichen Ueberweisungsbericht im J. St. zu veröffentlichen. (S t r a ß b u r g) 9. Der K. T. erteilt dem V. J St. München wegen seines Verhaltens bei den Ueberweisungen im W.-S. 1911-12 eine scharfe Rüge. * (P r ä s i d i u m) IV. 10. Der Kartelltag bestätigt den Beschluß des Präsidiums vom 15. Mai 1912 betr. Liquidation der Marburger Schulden. (Präsidium) 11. Der V. J, St. Heidelberg hat zur Tilgung der Marburger Schulden bis zum 1. Juli 1913 an das Präsidium 300 M. zu entrichten. iPrä s i d i u m)