Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 9 (1912-1913)
- Issue
- Heft 7 (23.10.1912)
- Date
- 1912-10-23
- Page
- [Seite] (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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24S Der Jüdische Student ist, so hat die Pflicht der Mitteilung der Schriftführer des erkennenden Ehrenrats. b) Der § 67 der Kartellordnung ist dahin zu ergänzen, daß die Wiederaufnahme eines ausgeschiedenen ehemaligen Bundesbruders auch von der Zustimmung des Präsidiums abhängig ist. 4. Der Kartelltag wolle beschließen: a) Kein V. J. St.-er darf am Orte eines Kartellvereins als Geforderter fremde Waffen belegen. b) Ein V. J.St.-er. muß als Forderer auf Verlangen belegen, wenn der Geforderte einer Korporation angehört oder bei einer Korporation belegt hat, dieals Geforderte prinzipiell nur im Waffenverhältnis . ficht. Dies gilt auch für antisemitische Kontrahagen und antisemitis:he Korporationen, wenn die Austragung der Mensur auf eigene Waffen oder Kavalierswaffen nicht durchgesetzt werden kann. 5. Der Kartelltag wolle beschließen, den § 51 Satz 1 der Kartellordnung folgendermaßen zu ändern: " ~ Von jedem V.J.St-er wird ein B. J.C.-Beitrag von mindestens 5 M. pro Semester erhoben. 6. Der V.J. St. Heidelberg hat zur Tilgung der Marburger Schulden bis ziAi. 1. Juli 1913 an das Präsidium 300 M. zu entrichten. 7. Der K. T. bestätigt den Beschluß des Präsidiums vom 15. Mai 1912 betr. Liquidation der Marburger Schulden. .8. Der Kartelltag wolle beschließen, der Ehrenratsordnung des B. J. C. folgende Bestimmung hinzuzufügen: - § 62a Die Berufung bewirkt ein neues Verfahren gegen alle Beteiligten, auch wenn die Berufung nur von einem von ihnen eingelegt worden ist 9. Jeder Bezirksverband hat an den Keilfonds einen Semestermindestbeitrag von 25 M. zu zahlen. * Der Bezirksverband Berlin zahlt für jedes Mitglied einen' Seraesterbeitrag von IM. 10. Der Kartelltag erteilt dem V.J. St. München wegen seines Verhaltens - bei den Ueberweisungen im Wintersemester 1911/12 eine scharfe Rüge. Die Kärtellvereine werden gebeten, im Interesse einer sorgfältigen Vorbereitung des Kartelltages den Konvent zur Beratung ihrer eigenen Anträge bereits in den ersten Tagen des November, und zwar so rechtzeitig stattfinden zu lassen, daß die Anträge noch in der November- Numme'* des J. St veröffentlicht werden können. Das Präsidium wird in diesem Jahre die Bestimmung des § 18 K. O. gegenüber den Kartellvereinen streng zur Durchführung bringen. Es empfiehlt sich, die Anträge unverzüglich den übrigen Kartellvereinen durch Rundschreiben mitzuteilen. Auch die Wahlen der Delegierten sind, im Interesse einer guten Vorbereitung des KT. möglichst frühzeitig vorzunehmen. Die Bezirksverbände werden ihren Karteiltags-Konvent zweckmäßig auf den Anfang des Dezember einberufen. QS(