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Der jüdische Student · 1912-10-23 · Heft 7 (23.10.1912) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
9 (1912-1913)
Issue
Heft 7 (23.10.1912)
Date
1912-10-23
Page
[Seite] (sequence 21)
Language
German
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Der Jüdische Student 247 Die Anträge werden unter denjenigen Punkten der Tagesordnung behandelt, zu denen sie sachlich gehören. Die Referenten sind aufgefordert worden, ihre Referate schriftlich auszuarbeiten. Der Inhalt der Referate soll in kurzen Thesen zusammengefaßt werden. Die Thesen sind in der November-Nummer des J. St zu veröffentlichen. Das Präsidium beabsichtigt im. allgemeinen nicht, eine Abstimmung über die Thesen herbeizuführen, doch kann der K. T. in Fragen von besonderer Wichtigkeit seine Stellungnahme durch Annahme oder Ablehnung der Thesen zum Ausdruck bringen. .Aenderungen der Tagesordnung bleiben vorbehalten. Delegierte oder andere Bundesbrüder, welche beabsichtigen, auf dem Kartelltag Anfragen oder Beschwerden an das Präsidium zu richten, werden ersucht, ihm hiervon rechtzeitig Kenntnis zu geben, damit es in der Lage *ist, dem K. T. das einschlägige Material zu unterbreiten, Anträge des Präsidiums 1. Unter Aufhebung des Beschlusses des IX. Kartelltages betr. Jugendbund und Jugendvereine beschließt der K. T.: In Erkenntnis der hohen Bedeutung der nationalen Turnbewegung für die Verbreitung der nationalen Idee unter der jüdischen Jugend macht es der K. T. den Inaktiven und Alten Herren des B. J. C. zur Pflicht, die Turnbewegung ideell und materiell und insbesondere durch aktive Mitarbeit in den Turnvereinen zu unterstützen. Die Aktivitas ist zur Erfüllung dieser Pflicht zu erziehen. Jedoch hält es der K. T. für wünschenswert, daß die Aktivitas in eigenen Turnabteilungen der Kartellvereine turnt. 2. Unter Aufhebung bezw. Abänderung der §§ 59, 60, 61 und 63 der K. 0# beschließt der K. T. folgende Abänderung der Kartellordnung: § 59 Die Ueberweisungen werden durch das Präsidium nach Anhörung der Kartell vereine geregelt. (§ 60 [früher § 62] unverändert. Grundsätzlich ist bei Ueberweisungen der Oedanke, daß Füxe in ihrem Verein zwei Semester verbleiben.) § 61 Wer ohne Ueberweisung durch das Präsidium einen anderen Kartellverein oder eine fremde Universität aufsucht oder einer ausgesprochenen Ueberweisung nicht Folge leistet, wird vor den Ehrenrat seines Kartellvereins gestellt Das Präsidium ernennt den Ankläger. 3. Der Kartelltag wolle beschließen : a) Die Kartellvereine sind verpflichtet, nach erfolgtem Austritt oder Ausschluß eines Bundesbruders, dem. Präsidium die Gründe mitzuteilen. Erfolgt der Ausschluß eines Bundesbruders durch ein' Ehrenratsurteil,, das gemäß § 4S Absatz 1 Satz 2 E. R. O. geheim zu halten

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