Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 8 (1911-1912)
- Issue
- Heft 10 (23.1.1912)
- Date
- 1912-01-23
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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308 Der jüdische Student 2. Der Kartelltag stellt mit Bedauern fest, daß die Bezirksverbände bisher fast ausnahmslos ihren Pflichten in keiner Weise nachgekommen sind und insbesondere die ihnen durch die Beschlüsse des IX. und X. Kartelltags zugewiesenen Aufgaben, in erster Linie die Mitwirkung bei der Keilarbeit, aufs schwerste vernachlässigt haben. Der Kartelltag sieht in der gleichmäßigen, eifrigen Betätigung der Bezirksverbände eine Grundbedingung für die angemessene quantitative und qualitative Besserung der Keilerfolge des B. J. C. und spricht die Hoffnung aus, daß die Bezirksverbände in Zukunft die auf sie gesetzten Erwartungen erfüllen. Folgender Antrag von Goldemann und Dukas wird angenommen : Das Präsidium wird ermächtigt, verantwortliche Bundesbrüder zu ernennen, die die Keilarbeit für eine Provinz oder einen entsprechenden Verwaltungsbezirk leiten, 'v Diese sind ihrerseits ermächtigt, Bundesbrüder an den einzelnen Orten mit dem Keilbetrieb zu beauftragen Das Präsidium wird weiter ermächtigt, Ausführungsverordnungen im einzelnen zu erlassen. Der Antrag No. 10 S. 279 des J. St. wird abgelehnt. Die Anträge bezüglich des Keilfonds : Der Kartelltag beschließt, daß jeder Kartellverein 25 Mk. für den Keilfonds beizusteuern hat. Die Bundesbrüder sollen nach Möglichkeit den Keilfonds unterstützen, die Spenden im J. St. ausgewiesen werden, wird angenommen. Der Antrag Charlottenburg No. 9 S.279 des J.St. wird zurückgezogen; desgleichen Antrag München No. 8 S. 279. Angenommen werden folgende vom Präsidium beantragte Bestimmungen zur Organisierung der Bezirksverbände bezw. Alt-Herren-Bünde: a. Die Bezirksverbände sind verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Beiträge dienen in erster Linie der Unterstützung der Keilarbeit. b. Die Bezirksverbände bezw. Alt-Herren-Bünde sind verpflichtet, sich innerhalb des nächsten Jahres Statuten zu geben. Das Präsidium wird beauftragt, ein Normalstatut für Bezirksverbände auszuarbeiten. c. Die Bezirksverbände bezw. Alt-Herren-Bünde haben das Recht, für je zehn Mitglieder auf den K. T. einen Delegierten, jedoch nicht mehr als drei Delegierte zu entsenden, die alle Rechte eines Vereinsdelegierten haben, jedoch Stimmrecht nur in Angelegenheiten der Bezirksverbände und Alt-Herren-Bünde. Ueber das Vorliegen einer solchen Angelegenheit entscheidet der Kartelltag ohne die Delegierten der Bezirksverbände und Alt-Herren-Bünde. Die Vereinigung sämtlicher Stimmen eines Bezirksverbandes bezw. Alt- Herren-Bundes anf einen Delegierten ist zulässig. d. Die Bezirke der Bezirksverbande werden durch das Präsidium abgegrenzt; die innerhalb des Bezirks eines Bezirksverbandes wohnenden Alten Herren gehören diesem ohne weiteres an.