Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 8 (1911-1912)
- Issue
- Heft 9 (15.12.1911)
- Date
- 1911-12-15
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
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Der jüdische Student 277 Anträge a) des Präsidiums I. Siehe Novemberheft S. 272 II. Vorlage über die Behandlung von Tendenzanträgen: ebenda S. 248 III. Vorlage betr. das Verbot von Mensuren zwischen B. J. C.-ern und K. Z. V.-ern 1. Mensuren zwischen K. Z. V.-ern und V. J. St-ern sind verboten. 2. In jedem Fall einer Beleidigung wird die Angelegenheit von den Beteiligten ihren Korporationen unterbreitet; diese konstituieren baldmöglichst ein Schiedsgericht, das die Sache zu prüfen und zu beurteilen hat. 3. Das Schiedsgericht besteht aus je drei Vertretern der beiden fraglichen Korporationen. Das Präsidium führt der Aelteste. 4. Das Schiedsgericht kann mit fünf oder sechs Stimmen ein abschließendes Urteil über die schwebende Streitigkeit fällen: a. eine Beleidigung liegt nicht vor; b. eine Beleidigung wird revoziert und depreziert; c. die Kontrahenten (resp. einer der Kontrahenten) sind mit einer Geldbuße von 5—50 Mark zu Gunsten eines jüdischen Zweckes zu belegen. 5. Die Verfügungen des Schiedsgerichts sind für die Korporationen und den Einzelnen verbindlich. Unterwirft sich ein Kontrahent dem Spruch nicht, so hat seine Korporation ihn auszuschließen 6. Eine Wiederaufnahme beim Ausscheiden gelegentlich eines Streitfalles darf nicht (innerhalb von drei Jahren) stattfinden. 7. Kommt im Schiedsgericht eine Majorität von fünf oder sechs Stimmen nicht zustande, so entscheiden die vereinigten Präsidien der beiden Verbände. Bei Streitigkeiten von Korporationen: Mensuren der Korporationen untereinander sind verboten, desgleichen Verrufserklärungen.