Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 6 (1909-1910)
- Issue
- Heft 10 (21.1.1910)
- Date
- 1910-01-21
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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Der jüdische Student. 231 Der Anfangskonvent jedes K. Y. hat dem Präsidium eine Aufstellung vorzulegen, die mindestens die Angabe der Schulden und der regelmassigen Einnahmen enthält. 4. Der Y. J. St. Freiburg ist im Prinzip Sir die Einrichtung eines judischen Arbeitsamtes für Akademiker, soweit dieses nur eine Selbsthilfe bezweckt. Doch soll der }>. J. C. nicht als einzige Organisation die Verantwortung für dieses Unternehmen, tragen. M ü n c h e n . Anträge des V. J. St. Münchea. Enthält sich ein Mitglied bei namentlicher Abstimmung der Stimme, so hat es im Anschluss an die Abstimmung die Gründe seiner Stimmenthaltung anzugeben. Dieser Antrag ist als Absatz 2 dem § 31 der Geschäftsordnung zuzufügen. Er wird als Dringlichkeitsantrag eingebracht, um schon für den K. T. Anwendung zu finden. Maas s. Der K. T." wolle beschliesscn : Es ist den K V. K. Y. zur Pflicht zu machen, in jedem Semester dem Präsidium einen ausfuhrlichen schriftlichen Bericht über ihre Finanzlage, ihre Schulden und ihre Aarssenstände zu geben. Diese sind im J. St. zu veröffentlichen. S c h a 1 s c h .2 , Schutz. Absatz Y des K. T. Statuten geht unter Streichung der bisherigen 5G und 59 voraus als Absatz V ek Titel „ Ueberweisungen ~. § E Jeder aktive und inaktive Y. J. $Ler, der nach dem Sitze eines anderen K. Y. ubersiedelt, muss demselben angehören. Keinem Mitglied darf die Aufnahme verweigert werden. § 2. Der Febergang Von einem K. V. in einen anderen geschieht auf dem Wege der Ueberweisung. § 3. Die FeberWeisungen geschehen nach Massgabe des Interesses des H. J. C. und der "Wünsche der Bbr„ Bbr. § 4-. Die Ueberweisungen werden auf Grund von Voranschlägen des Präsidiunis auf dem vorletzten Konvent des Semesters provisorisch Geregelt. § 5. Sie bedürfen der Zustimmung des Präsidiums; die vom Präsidium anerkannten Ueberweisungen werden auf dem Schlussconvent definitiv. § G. Mit Schluss des Semesters gehen säsatliche 'Befugnisse in Sachen der Ueberweisung auf die Ueberweisungskommission über, die das Präsidium aus seiner Mitte wählt. § 7. Grundsätzlich ist bei den LTeberwcisu2r.gen der Gedanke, dass Füxe in ihrem Stammverein 2 Semester vesbleiben. § 8. Wer ohne Ueberweisung einer der beiden dazu ermächtigten Stellen einen anderen K. V. oder eine fremde Univer-