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Der jüdische Student · 1908-09-17 · Heft 5-6 (17.9.1908) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
5 (1908-1909)
Issue
Heft 5-6 (17.9.1908)
Date
1908-09-17
Page
[Seite] (sequence 27)
Language
German
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Der jüdische Student. 123 daran gescheitert, dass die aus Oberschlesien erwarteten Gelder ausblieben. Wir haben indessen die Wohnungsfrage nicht aufgegeben, sondern nur vertagt und wollen uns zunächst für den Winter wenigstens eine gemütliche Kneipe einrichten. Die meisten Bundesbrüder weilen jetzt in ihrer Heimat oder im Bade. Umso fester halten wir, die in Breslau sind, zusammen. Jeden Dienstag abends treffen wir uns im Cafe Residenz, Mittwochs finden gemeinschaftliche grössere Ausflüge statt. Zweimal wöchentlich wird gerudert. Dabei wird die Keiltätigkeit nicht vernachlässigt. Da überdies eine grosse Zahl Bundesbrüder zum Winter hierher zurückkehrt, sind die Aussichten günstig. Ganz besonders freut es uns, dass auch Bbr. Bileski aus Berlin im Winter wieder bei uns weilen will. Persönliches: Rüben und Blumenthal haben die ärztliche Vorprüfung bestanden. Salz weilt als Referendar am Amtsgericht Münsterberg. A. H. Rechtsanwalt Dr. Littmann bekam einen Sohn. A. H. Schindler hat sich mit Frl. Else Danziger aus Zabrze verlobt. Erich Pelz. Breslau VI. Strasburg. Auch der letzte Teil des Sommers hat uns vollauf befriedigt, und wir können nunmehr das verflossene Semester als das beste bezeichnen, das der V. J. St. Strassburg je gehabt hat, und zwar nicht nur, was die positive Arbeit nach innnen und aussen, sondern auch, was die negative, die Säuberungsarbeit, anbetrifft. Ueber diese Säuberung, die wir leider unter unseren A. H. A. Ii. vornehmen mussten, sind bei manchen sonst vernünftigen Bbr. Bbr., jedenfalls infolge von schiefen Darstellungen irrige Ansichten verbreitet, die hier berichtigt werden sollen. Bekanntlich ist der V. J. St. Strassburg aus der A. J. V. hervorgegangen, einer Vereinigung, die rein gesellschaftlichen Zweeken diente. Die Pflichten eines A. H. beschränken sich nach dieser Auffassung im wesentlichen darauf, den Semesterbeitrag zu zahlen und bisweilen die Kneipe oder den Konvent zu besuchen. Diese Auffassung ist auch heute, wo sie den B. J. C. angehören, bei den meisten der A. J. V. entstammenden A. H. A. H. in Geltung geblieben. Wir hingegen gehen von dem Standpunkt aus, dass es in erster Linie die Pflicht eines A. H. ist, unsere Ideen in dem Kreise, in dem er lebt, und in der jüdischen Oeffentlichkeit zu vertreten, und dass der V. J. St. hauptsächlich eine Vorbereitung sein soll auf die jüdische Arbeit im praktischen Leben. Diese beiden gegensätzlichen Auffassungen mussten in dem vorliegenden Fall der ortsanwesenden A. H. A. H. Cohn

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