Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1850
- Issue
- 13 (30.3.1850)
- Date
- 1850-03-30
- Page
- Spalte 199-200 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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199 200 Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. jj. 25. Diese Landessynagogen-Versammlung ist von den Ortssynagogen nach §§. 147 unb 148 der Verfassung durch Deputirte zu beschicken. §. 26. Bei der Wahl der die Bezirksdelegation bildenden, zum großen Landessynagogenrathe gehörenden Synagogenräthe haben die Deputirten des Bezirkes mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Räthe vorzuschlagen und die^ Gesammtversammlung wählt nach Stimmenmehrheit aus den Vorgeschlagenen. §. 27. Bei den Synagogen-Rathswahlen für den engern Landessynagogenrath schlägt jeder Bezirk Einen vor, und die Versammlung wählt nach Stimmenmehrheit aus den Vorgeschlagenen. §. 28. Im Uebrigen wird bei der Wahl wie bei den Ortssynagogen-Vertreterwahlen vorgegangen. Kap. 2. Von der Wahl der Synagogen-Angestellten. A. Die Ortssynagogen-Angestellten. §. 29. Für die Wahl von Orts-, Bezirks-Rabbinern,. Religionsweisern, Predigern, Lehrern, Vorsängern, Schächtern und der Verwaltungsbeamten, wird folgende Ordnung festgesetzt. i. Von der Wahl der Orts-, Bezirks-Rabbiner und Religionsweiser. §. 30. Vier Wochen nach Erledigung einer Ortsrabbiner- oder Religionsweiserstelle hat derOrtssynagogen-Vorstand der Ortssynagogen-Versammlung die. Frage zur Entscheidung vorzulegen, auf. welche Weise die Wahl eingeleitet werden solle, namentlich ob die Besetzung durch einfache, der Würdigkeit der Sache mehr entsprechende, sicherer ein glückliches Resultat erzielende Berufung stattsinden solle, wie es auch die altjüdische Weise von jeher war, oder ob eine Konkurrenz ausgeschrieben werden solle. §. 31. Die Wahl selbst findet nach Art der Vorstandswahl in der Ortssynagogen-Versammlung nach absoluter Stimmenmehrheit statt, die getroffene Wahl bedarf jedoch der Bestätigung des Landessynagogenraths. §. 32. Bei Wahl eines Bezirks-Rabbiners hat jede Ortssynagoge des Bezirkes Einen Deputirten zur Synagogen- Versammlung des Bezirksortes, in welchem der Bezirksrabbiner zugleich Ortsrabbiner sein wird,, zu senden; die Gesammtversammlung wählt nach absoluter Stimmenmehrheit vorbehaltlich der Bestätigung des Landessynagogenraths. II. Von der Wahl der Lehrer. §. 33. Lehrer an den Schulen der Orts- und Bezirkssynagogen hat die Ortssynagogen-Versammlung nach absoluter Stimmenmehrheit zu wählen und die Wahl dem Lqndessynagogenrath zur Bestätigung vorzulegen. §. 34. IN. Vorsänger und Schächter schlägt derOrtssynagogen-Vorstand vor und die Ortssynagogen-Versammlung wählt. §. 35. IV. Zur Anstellung der Ortssynagogen-Verwaltungsbeamten, als: Aktuare, Rechnungssührer, Kassirer, Synagogendiener, hat der Ortssynagogen-Vorstand den Vorschlag und die Ortssynagogen-Versammlung die Wahl. B. Die Landessynagogen - Angestellten. I. Von der Wahl des Oberlandes - Rabbiners. §. 36 Drei Monate nach.^ Erledigung der Oberlandes- Rabbinerstelle hat der Landessynagogen - Rath eine Landessynagogen-Versammlung (§§. 147 und 148 d. Verfg.) auszuschreiben. §. 37. Diese Versammlung wählt eine Kommission von 7, welche beauftragt wird, unter Vorsitzender Leitung der beiden permanenten Landessynagogenräthe längstens binnen 12 ferner» Monaten 3 Kandidaten in Vorschlag zu bringen. §. 38. Die Kommission kann sowohl aus Rabbinern als aus Laien bestehen, jedoch sollen jedenfalls mindestens zwei Laien und zwei Rabbiner in der Kommission sein. §. 39. Jeder der gewählten Kommissionsglieder hat dem Iahresältesten der in der Versammlung anwesenden Rabbiner, oder wenn „kein Rabbiner anwesend ist, dem Iahresältesten der anwesenden Deputirten durch einen feierlichen Eid zu geloben, nur das Beste der Landessynagoge„ im Auge zu haben, und nach seinem besten Wissen und Gewissen vor Gott, ohne Eigennutz, ohne Verwandt- und Freundschafts-Rücksichten, nur den nach seiner Einsicht Besttüchtigsten in Vorschlag zu bringen. §. 40. Die Kommission hat dergestalt gewissenhaft ihren Vorschlag zu fassen, daß sie für der Landessynagoge Bestes in ihrem Gewissen beruhiget sein könne, für welchen auch der 3 Vorgeschlagenen sich die Versammlung entscheiden möge; gleichwohl hat sie durch einen motivirten primo-, secundo- und toi-tio - Vorschlag den zu bezeichnen, den sie nach ihm besten Einsicht für den Empfehlungswerthesten halte. §. 41. Die Kommission hat sich über diesen Vorschlag nach absoluter Stimmenmehrheit zu einigen. §. 42. Nach Ablauf längstens eines Jahres beruft der Landessynagogencath neuerdings eine Landessynagogen-Versammlung, die Kommission legt der Versammlung ihren Dreivorschlag unter ausführlicher Angabe der über jeden Einzelnen eingegangenen Kunde und der Bestimmungsgründe ihres Vorschlages vor. §. 43. Der zu diesem Behufe anwesende Jahresälteste, der Rabbiner des Landes, ermahnt die Versammlung, nur das Beste der Landessynagoge im Auge zu haben, und ohne alle Nebenrücksichten, nur den nach ihrem besten Wissen und Gewissen Tüchtigsten zu wählen. §. 44. II'. Die Anstellung der Lehrer an 'der akademischen Landessynagogenanstalt ist ganz dem Landessynagogenrathe überlassen. §. 45. III. Die etwa erforderlichen Landessynagogen- Verwaltungsbeamten stellt der, Landessynagogenrath an, jedoch zur Anstellung des mit Besorgung des Sekretariats und der Rechnungsführung beauftragten besoldeten Synagogenraths hat der Landessynagogenrath den Vorschlag und die Landesversammlung die Wahl.